Ist Marder-Mitnahme Wilderei?

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<BLOCKQUOTE><font size="1" face="Verdana, Arial">Zitat:</font><HR>Original erstellt von fox01:
Das Nachbarrevier ragt mit einem Feld in meine Jagd hinein.

Ich schiesse auf Wild, das sich auf der gegenüberliegenden Seite des Ackers
wiederum in meinem Revier befindet.

Während die Kugel den Acker des Reviernachbaren überfliegt, liegt der
Tatbestand der Wilderei vor...

[ 08. April 2002: Beitrag editiert von: fox01 ]
<HR></BLOCKQUOTE>


Das Überschiessen eines fremden Revierteiles vom eigenen Revier wieder in das eigene Revier hinein ist zumindest in NRW erlaubt.
 
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<BLOCKQUOTE><font size="1" face="Verdana, Arial">Zitat:</font><HR>Original erstellt von Sauenjäger:
Na mal langsam, das ganze ist so weit ich weis in den Ländern geregelt, nicht Bundesweit gleich. Deswegen kommt der eine mit behördlicher Genehmigung und der andere mit Kaninchen. WH<HR></BLOCKQUOTE>

Ja, Karnickel in NRW.
 
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<BLOCKQUOTE><font size="1" face="Verdana, Arial">Zitat:</font><HR>Original erstellt von fox01:
Original erstellt von Reineke:
Diebstahl ist insofern schon nicht möglich, weil das freilebende Wild herrenlos ist.
---------------------------
Servus Reineke,
dieses mal muss ich dir widersprechen.
<HR></BLOCKQUOTE>

Lieber Fox, Du mußt mir doch gar nicht widersprechen. Nur genau lesen, was ich geschrieben habe " ... weil das freilebende Wild herrenlos ist. " Und in Deinen richtigen Beispielen handelt es sich eben nicht mehr um freilebendes, sondern bereits erlegtes Wild. Hat der Jagdausübungsberechtigte an diesem durch Inbesitznahme Eigentum begründet, ist selbstverständlich Diebstahl möglich. Aber wohlgemerkt erst dann. Schenke mir ruhig mehr Vertrauen!
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Deinen interessanten Fall des Überschießens eines fremden Reviers aus und in das eigene, versuche ich wie folgt zu beurteilen. Festzuhalten ist zunächst: Schieße ich aus dem eigenen Revier auf Wild im fremden Revier, liegt Wilderei vor. (soweit nicht von Wildfolgevereinbarung gedeckt). Schieße ich aus dem fremden Revier hingegen auf Wild im eigenen und erlege dort ein Stück, so liegt keine Wilderei, sondern ggf. nur eine Ordnungswidrigkeit nach § 39 II Nr.6 BJagdG vor. Entscheidend für die Annahme von Wilderei ist insofern also der Standort des Wildes, nicht der des Jägers. (vgl. Tröndle "StGB", 48.Auflage, § 292 RNr.15). Deswegen würde ich auch in Deinem Beispiel des Überschießens argumentieren, daß keine Wilderei vorliegt. Hier lasse ich aber gerne mit mir verhandeln
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und freue mich schon jetzt darüber, wie interessant sich der Thread entwickelt.

Viele Grüße
Reineke
 
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Worüber wir uns am Stammtisch nicht einig wurden: Ein Passant findet mitten im Hamburger Stadtgebiet auf dem Gehsteig einen frisch verendeten Steinmarder (Todesursache unbekannt, vermutlich Verkehrsunfall). Und nimmt ihn mit. Ist das nun Wilderei? Und wenn nicht, was dann?
fragt
Die Leitbache

[ 08. April 2002: Beitrag editiert von: Leitbache ]
 
A

anonym

Guest
Servus Reineke,

bei der Diebstahlsache sind wir uns einig!

Zum Beispiel der zeitweissen Jagdwilderei:

Während die Kugel das Nachbarrevier durchfliegt verletzt sie das Jagdausübungsrecht des Reviernachbarn.
Klassischer Fall von Jagdwilderei...
 
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@ Reineke: Jagdrecht vs. Jagdausübungsrecht
Sorry, habe ich falsch ausgedrückt. Das kommt davon, wenn man schnell noch postet, obwohl man eigentlich aufm Sprung ist...
Jedenfalls danke für die Klarstellung!
Mit berichtigten Grüßen,
Die Leitbache
 
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<BLOCKQUOTE><font size="1" face="Verdana, Arial">Zitat:</font><HR>Original erstellt von Amadeus:


Wer unter Verletzung
fremden Jagdrechts dem Wilde (die dem Jagdrecht unterliegen) nachstellt, es fängt, erlegt oder sich zueignet oder eine Sache, die dem Jagdrecht unterliegt, sich zueignet, beschädigt oder zerstört.

<HR></BLOCKQUOTE>

Gehört das Führen einer Waffe im fremden Revier nicht schon zur Wilderei?
 
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<BLOCKQUOTE><font size="1" face="Verdana, Arial">Zitat:</font><HR>Original erstellt von Lupus:


Gehört das Führen einer Waffe im fremden Revier nicht schon zur Wilderei?
<HR></BLOCKQUOTE>

Nein. Steht doch da: Wer unter Verletzung
fremden Jagdrechts dem Wilde nachstellt...

Ich führe ständig meine Waffen im fremden Revier, jede Land oder Kreisstraße führt durch ein fremdes Revier und auf dem Weg in mein Revier darf ich meine Waffen führen. Warum nicht auch zu Fuß auf öffentlichen!!! Wegen (also nicht quer durch den Wald)?
 
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<BLOCKQUOTE><font size="1" face="Verdana, Arial">Zitat
Gehört das Führen einer Waffe im fremden Revier nicht schon zur Wilderei?

Nein, wie oben bereits geschrieben: ggf. Ordnungswidrigkeit.

§ 39 II BJagdG: Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig ...

Nr.6: zur Jagd ausgerüstet unbefugt einen fremden Jagdbezirk außerhalb der zum allgemeinen Gebrauch bestimmten Wege betritt.
 
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@ alexander

ist mit "führen" nicht das offene tragen, zum beispiel auf der schulter gemeint.
habe ich die waffe noch im futteral transportiere ich sie doch nur, so wie auch im auto.
siehe auch mein beitrag von heute in "jagd in den medien".

basse
 
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<BLOCKQUOTE><font size="1" face="Verdana, Arial">Zitat:</font><HR>Original erstellt von Basse:
@ alexander

ist mit "führen" nicht das offene tragen, zum beispiel auf der schulter gemeint.
habe ich die waffe noch im futteral transportiere ich sie doch nur, so wie auch im auto.
siehe auch mein beitrag von heute in "jagd in den medien".

basse
<HR></BLOCKQUOTE>

Der Knabe hat hat eine geladene Waffe zugriffsbereit in seinem Auto "geführt". Das darf er nur im Zusammenhang mit der berechtigten Jagdausübung, also z.B. auf dem Weg vom oder ins Revier. Er war aber offensichtlich solange und/oder weit von seiner Jagdmöglichkeit weg, dass er dieses Recht nicht mehr in Anspruch nehmen konnte.

Ich führe meine Waffen *immer* wenn ich zur Jagd fahre, KW geladen im Holster auf dem rechtem Hüftknochen, Gewehr unterladen *ohne* Futteral auf der Rückbank. Zum Schießstand "transportiere" ich sie, entladen, verpackt, nicht zugriffsbereit.

Grüße
 
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<BLOCKQUOTE><font size="1" face="Verdana, Arial">Zitat
Das Jagdrecht hat der Grundeigentümer immer (§ 3 I S.1 BJagdG) - Es ist als solches sogar untrennbar mit Grund und Boden verbunden. Das Problem in unserem Fall ist das Bestehen eines Jagdausübungsrechtes entgegen § 6 S.1 BJagdG. Nur wenn ein solches besteht, kann Wilderei vorliegen!

@ reineke

Versteh' ich nicht. Nach §3 BJG steht das Jagdrecht dem Grundstückeigentümer zu. Demnach ist z.B. Sony am Potsdamer Platz in Berlin Inhaber des Jagdrechts. Ausgeübt werden darf es zwar nur in Jagdbezirken. Wilderei ist wenn nach §292 unter Verletzung
fremden Jagdrechts dem Wilde nachstellt, es fängt, erlegt oder sich zueignet .

Demnach ist die Mitnahme des Marders Wilderei.

Selbst wenn der Grund und Boden niemanden gehört, gibt es einen Jagdrechtinhaber, nämlich die Bundesrepublik.

Nach §6 BJG ruht die Jagd, aber deswegen kann man doch trotzdem das Jagdrecht verletzen?!
 
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Alexander, es kommt noch besser!

Schau einmal, was ich gefunden habe: Es wird vertreten, daß das Jagdausübungsrecht auch im befriedeten Bezirk weiterbesteht!

"Fehlt an dem betroffenen Ort ein Jagdrecht, wie auf dem offenen Meer, so ist Wilderei ausgeschlossen. Ruht das an sich dem Grundeigentümer verbliebene Jagdrecht (vgl. § 6 BJagdG), so ist seine Jagdtätigkeit dort keine Wilderei, sondern eine Ordnungswidrigkeit (§ 39 I Nr. 1 BJagdG). Ein anderer, vor allem der Jagdpächter, kann aber auch auf einem solchen Gebiet Wilderei begehen, da das Jagdausübungs[!]recht trotz des Ruhens weiter besteht." (Tröndle § 292 - RNr. 14)

Folgt man dieser Auffassung (zitiert wird Hamm GA 61, 89), so liegt auch vorliegend Wilderei vor. Die Wilderei setzt also weiterhin zwingend das Jagdausübungsrecht eines anderen voraus. Nach dieser Ansicht ist dieses aber auch im befriedeten Bezirk noch existent, da es eben nur "ruht". Da sich § 6 S.1 BJagdG tatsächlich dieser Forumlierung des Ruhens bedient, ist das ein sehr beachtliches Argument, oder?
 
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Worauf ich mit meinem "... oder?" hinauswill. § 6 S.1 Bundesjagdgesetz bezieht sich doch hinsichtlich des "Ruhens" nicht auf das Ausübungsrecht, wie das obige Urteilszitat nahelegt, sondern nur auf "die Jagd" und damit zuvörderst auf das eigentliche "Jagdrecht". Deshalb folgende ketzerische Frage:

Kann aus einem ruhenden Jagdrecht überhaupt ein (wenngleich ebenfalls ruhendes) Jagdausübungsrecht erwachsen?
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Also sag' ich doch: Wilderei

<BLOCKQUOTE><font size="1" face="Verdana, Arial">Zitat
Fehlt an dem betroffenen Ort ein Jagdrecht, wie auf dem offenen Meer, so ist Wilderei ausgeschlossen.

Der ist ja noch einfach und nachvollziehbar; keine Strafe ohne Gesetz, wie bei dem Ruderbootverleih.
<BLOCKQUOTE><font size="1" face="Verdana, Arial">Zitat
Ruht das an sich dem Grundeigentümer verbliebene Jagdrecht (vgl. § 6 BJagdG), so ist seine Jagdtätigkeit dort keine Wilderei, sondern eine Ordnungswidrigkeit (§ 39 I Nr. 1 BJagdG).
Erscheint mir auch noch logisch.
<BLOCKQUOTE><font size="1" face="Verdana, Arial">Zitat
Ein anderer, vor allem der Jagdpächter, kann aber auch auf einem solchen Gebiet Wilderei begehen, da das Jagdausübungs[!]recht trotz des Ruhens weiter besteht.
Und hier kann ich nicht folgen. Streiche das "ausübungs", dann macht es Sinn. Allerdings steht's so auch bei Metzger RN 6 zu BJG §6:" Ein Dritter, der in das Jagdausübungsrecht des Eigentümers (?!) [...] eingreift, ist nach §292 StGB strafbar.
Aber nur bezogen auf jagdbezirksfreie Flächen.

Wir reden aber im Innenstadtbereich wohl über befriedete Bezirke.

Das Jagdrecht darf nur in Jagdbezirken ausgeübt werden, trotzdem ist es in "Nicht-Jagdbezirken" (§6 BJG) existent.


Mal schauen, was ich noch habe:

Daß die gesetzlich angeordnete Jagdruhe den Bestand des Jagdrechts nicht antastet, ist unzweifelhaft, Metzger, RN4 zu §6 BJG

Folglich gibt es ein Jagdrecht, welches ich in der Konsequenz auch verletzen kann. deswegen kann der Eigentümer ja auch bei sich selbst nicht wildern (RN 7, ebenda)

Allerdings scheint - und nun fange ich an zuverstehen - das Jagdausübungsrecht als innerer Bestandteil des Jagdrechts angesehen zu werden. Zwar ist das Jagdausübungsrecht nicht mit dem Jagdrecht gleichzusetzen (RN 3 zu §3 BJG, ebenda) aber "ist der Jagdberechtigte zugleich jagdausübungsberechtigt so liegt eine einheitliche Berechtigung, eben das Jagdrecht vor. (RN5)

Folglich ist eine Verletzung fremden Jagdausübungsrechtes immer auch eine Verletzung fremden Jagdrechts.

So oder so
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der, der den Marder mitgenommen hat, hat gewildert.
 

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