Logiophob schrieb:
FuchsjaegerJoe schrieb:
Nach meinen Infos läuft die Versicherung zum Ablauf des JS aus, d.h. ich muß neu abschließen und eine Kündigung braucht es erst gar nicht :!:
Dann informier dich besser nochmal!
Der "Ablauf" einer Versicherung gibt nur den Zeitpunkt an,
ab dem du dann den Vertrag kündigen kannst...
Kündigst du nicht, müsste sich der Vertrag automatisch um ein Jahr verlängern.
Das so nicht ganz richtig...
Der "Ablauf" einer Versicherung gibt nur den Zeitpunkt an, zu wann du dann den Vertrag kündigen kannst...
So ist richtig... :26:
Dein zweiter Satz dagegen ist vollkommen richtig, egal ob 1 Jahres Vertrag oder 3 Jahres Vertrag, nach dem Ablauf verlängert er sich Stillschweigend um
ein weiteres Jahr... (Es sei den dein Vertreter steht aufer Matte und schreibt Ihn um auf weitere 3 Jahre und schenkt dir ne Sicherheitswarnweste :12: und hoffentlich nen guten Sonderrabatt für die weiteren 3 Jahre )
Desweiteren kann man auch von seinem Sonderkündigungsrecht gebrauch machen innerhalb der 3 Jahre wenn z.b. ein regulierungspflichtiger Schaden eingetreten ist... :30: (soll ja mal vorkommen)
Kleines Beispiel:
Beginn der JHV 01.04.2011 bis Ablauf 01.04.2014 nun passiert im September 2011 ein Schaden, mit viel hin und her wird er reguliert im Oktober 2011, Kunde
ist Stocksauer (wie so oft) auf die Versicherung weil´s ja um einen guten Waidgenossen geht wo der Hund vom o.g. Kunden den Lack am gut gepflegten Jagdjeep (falls es sowas überhaupt in der Realität gibt :12: ) zerkratzt hat und es so lange gedauert hat, jetzt kann der o.g. Kunde aufgrund des regulierten Schaden´s seine JHV zum 01.04.2012 vorzeitig kündigen und wechseln, völlig egal ob er einen 3 JJ sich am 01.04.2011 ausstellen lassen hat bei der UJB !!! :26:
Aber
Achtung, auch hier gibt es gewisse Fristen einzuhalten,
ab Regulierungs/Ablehnungsdatum hat der Kunde 4 Wochen Zeit seine Vers. ausserordentlich zu kündigen, diese 4 Wochen müssen dann noch
vor der ordentlichen Frist liegen sprich 3 Monate vor Hauptfälligkeit (diese ist in der JHV
immer der 01.04). Wird der o.g. Schaden z.b. erst im Januar 2012 Reguliert oder Abgelehnt (siehe unten) liegt das Datum INNERHALB der ordentlichen Frist zur Hauptfälligkeit und die Kündigung kann somit nicht greifen, ergo bleibt man dann bis zum 01.04.2013... :21:
Als kleine Anmerkung noch:
Es spielt keine Rolle, ob der Schaden letztendlich bezahlt wird oder nicht, er muss lediglich
vertraglich gedeckt sein.
Falls das mal jemanden passiert, sollte er ein Datum in die ausserordentliche Kündigung rein schreiben sprich 01.04.2012, es soll schon vorgekommen sein das wenn kein Datum drin gestanden hat das Hr.Stromberg :12: per sofort aufgehoben hat, da schaut man dann Blöde aus der Wäsche wenn z.b. ein zweiter Schadenfall eintritt und man denkt man hätte noch Schutz bis zum 01.04. gehabt... :26: