Hiermal der Text::
Deutscher Bundestag Drucksache 17/7732
17. Wahlperiode 09. 11. 2011
Gesetzentwurf
der Abgeordneten Wolfgang Wieland, Volker Beck (Köln), Ingrid Hönlinger, Memet Kilic, Jerzy Montag, Dr. Konstantin von Notz, Claudia Roth (Augsburg), Josef Philip Winkler und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Entwurf eines … Gesetzes zur Änderung des Waffengesetzes – Schutz vor Gefahren für Leib und Leben durch kriegswaffenähnliche halbautomatische Schusswaffen
A. Problem
Der menschenverachtende Massenmord auf der Insel Utøya im Sommer 2011 hat auf brutale Weise vor Augen geführt, welches Unheil mit halbautomatischen Schusswaffen, die vollautomatischen Kriegswaffen nachgebaut sind, im Falle eines Missbrauchs angerichtet werden kann. Derartige Waffen dienen in erster Linie dem Zweck, möglichst schnell möglichst viele Schüsse abfeuern zu können und dabei das Gefühl zu vermitteln, mit einer Kriegswaffe zu schießen. Weder für den Schießsport noch für die Jagd ist diese Art von Schusswaffen erforderlich. Sie bringen keinen sportlichen bzw. jagdbezogenen Mehrwert. Problematisch ist zudem, dass sie mit größeren Magazinen kompatibel sind, deren Verwendung im Schießsport sowie bei der Jagd zwar nicht gestattet ist, die aber ohne Altersbeschränkung freiverkäuflich sind.
Der Anschein einer schussbereiten Feuerwaffe spielt zudem im Zusammenhang mit täuschend echt wirkenden, aber objektiv nicht oder nur mittels Federdruck, Gas oder Druckluft schussfähigen Nachbildungen eine Rolle. Immer wieder ist es in der Vergangenheit zu Polizeieinsätzen gekommen, bei denen die Einsatz- kräfte auf zumeist Jugendliche treffen, die im öffentlichen Raum mit solchen Imitaten „spielen“ und nicht sicher einschätzen können, ob es sich um gefähr- liche Schusswaffen handelt oder nicht. Die mit dieser Unsicherheit einherge- hende potenzielle Gefahr für Leib und Leben der Jugendlichen selbst und ggf. auch umstehender Personen ist nicht zu unterschätzen, die nervliche Belastung der Polizeibeamten/-beamtinnen nicht nötig.
B. Lösung
Durch eine gesetzliche Regelung, die den Umgang mit halbautomatischen Schusswaffen verbietet, die den Anschein einer vollautomatischen Kriegswaffe erwecken und zum Schießsport bzw. für die Jagd entweder nicht geeignet oder aber zumindest nicht erforderlich sind, kann die Gefahr eines Missbrauchs maßgeblich eingedämmt werden. Mithilfe einer Neuausrichtung des Begriffs der Anscheinswaffen im Waffengesetz kann dem Gefahrenpotenzial von Ge- genständen, die nur objektiv harmlos sind, besser vorgebeugt werden.
Drucksache 17/7732 – 2–DeutscherBundestag–17.Wahlperiode
C. Alternativen
Keine.
D. Kosten
Der Gesetzentwurf hat auf die öffentlichen Haushalte keine näher bezifferbaren Auswirkungen.
E. Sonstige Kosten
Durch die Aufnahme halbautomatischer kriegswaffenähnlicher Schusswaffen in die Liste der gemäß § 2 Absatz 3 in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 1 des Waffengesetzes verbotenen Waffen könnte es zu Umsatzeinbußen bei den Herstellern bzw. Händlern kommen, die jedoch nicht näher bezifferbar sind. Weitere Auswirkungen sind nicht zu erwarten.
Ist aber noch nicht in der Beratung !
Grüße