Frage zur Waffenaufbewahrung

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Hallo,

Da ich demnächst umziehen werde, stellt sich mir nun die Frage, wie es zukünftig mit der Waffenaufbewahrung aussieht.
Muss ich die Waffen zwingend in meinem Haupwohnsitz aufbewahren, oder ist auch eine Aufbewahrung in einer fremden Wohnung bzw. in einem Zweitwohnsitz möglich?

Eigentlich würde ich die Waffen gerne in meinem bisherigen Wohnsitz (Elternhaus) lassen und diesen falls nötig als Zweitwohnsitz anmelden, da die Waffen dort meiner Meinung nach sicherer aufbewahrt wären als in der neuen Wohnung (Mehrfamilienhaus).

Aufbewahrt werden die Waffen momentan in einem A-Schrank, der in der Wand verankert ist. Schlüssel habe selbstverständlich nur ich.
Zusätzlich bestünde sogar die Möglichkeit den Raum, in dem der Schrank momentan steht, abzuschließen.

Falls eine Aufbewahrung in einer fremden Wohnung bzw. im Zweitwohnsitz nicht möglich sein sollte, wie sieht es mit der Aufbewahrung in einem Kellerraum aus?
Die neue Wohnung ist wie gesagt in einem Mehrfamilienhaus und da hätte ich einen abschließbaren Kellerraum mit normaler Zimmertür. Könnte ich die Waffen auch da aufbewahren oder muss es wegen Mehrfamilienhaus zwingend in der Wohnung sein?

Ich wohne in Baden-Würrtemberg, falls das eine Rolle spielen sollte.

Vielen Dank schon mal für Eure Hilfe.
 
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Hallo G...,

ob Erst- oder Zweitwohnsitz, ob Kellerraum oder Wohnungsraum, das spielt meines Wissens nach der Gesetzeslage alles keine Rolle. Wichtig ist, daß es mindestens ein A-Schrank ist, und den hast Du ja offensichtlich.

Im eigenen Interesse würde ich den A-Schrank allerdings nicht in einer dieser oft nur mit einem leicht abschraubbaren Vorhängeschloss gesicherten Keller-Parzellen eines Mehrparteienhauses aufstellen. Selbst vorschriftsmässig im Boden verankert kann sich ein Langfinger da ziemlich intensiv damit beschäftigen, ohne dass ihn jemand bemerkt.

Ich würde den A-Schrank nebenbei bemerkt auch aus Gründen der Luftfeuchtigkeit in der Wohnung aufstellen.

Gruß
Bernd
 
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Gelegenheitsjäger schrieb:
Im eigenen Interesse würde ich den A-Schrank allerdings nicht in einer dieser oft nur mit einem leicht abschraubbaren Vorhängeschloss gesicherten Keller-Parzellen eines Mehrparteienhauses aufstellen.
Der Kellerraum im Mehrparteienhaus wäre schon mit einer richtigen Tür versehen, aber die Aufbewahrung am ursprünglichen Ort wäre mir halt lieber.

Gelegenheitsjäger schrieb:
Ich würde den A-Schrank nebenbei bemerkt auch aus Gründen der Luftfeuchtigkeit in der Wohnung aufstellen.
Sonderlich feucht wäre der Kellerraum nicht und ich habe auch einen Luftentfeuchter im Schrank. Das wäre also nicht das Problem.
 
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Amadeus schrieb:
Du kannst den Schrank da lassen wo er ist.
Kann man das irgendwo im Gesetzestext nachlesen? Ich hab bisher leider nichts verwertbares gefunden.

Hab nämlich mal mit meiner zuständigen Behörde telefoniert und der Herr am Telefon hat gemeint, dass nur eine Aufbewahrung am Hauptwohnsitz in Frage käme. Selbst die Aufbewahrung im Kellerraum des Mehrfamilienhauses hielt er nicht für sicher genug. Allerdings hatte ich so bisschen den Eindruck, dass der selber nicht so Recht Bescheid wusste, aber ich möchte halt vermeiden, dass ich nachträglich dann doch Ärger bekomme wenn es mit der Aufbewahrung nicht passt.

Aktuell steht der Schrank wie gesagt in einem Raum in meinem Elternhaus und ist fest mit der Wand verbunden. Zugang zum Raum haben aktuell meine Eltern und ich, Schlüssel zum Schrank habe selbstverständlich nur ich.

Gibt es irgendwo im Gesetzestext eine Stelle mit der ich der Behörde nachweisen könnte, dass dies so auch in Zukunft ausreichend sicher wäre?

Zur Not könnte ich sogar mein Elternhaus als Zweitwohnsitz anmelden und zusätzlich noch den Raum abschließen, wobei ich den zweiten Schritt nach Möglichkeit eigentlich vermeiden möchte.

Danke nochmals für Eure Hilfe,
Euer inzwischen ziemlich verwirrter GoDFaTHeR
 
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Eine Norm, in der drinsteht: "Waffenschränke dürfen auch am Nebenwohnsitz stehen", wirst Du nicht finden. Es gilt: Alles was nicht verboten ist, ist erlaubt. Insofern sollte hier der Sachbearbeiter mal aus dem Quark kommen und Dir zeigen, nach welcher Vorschrift Dein geplantes Vorgehen verbten sein soll. So rum fährt der Zug und nicht anders herum.

Zum Thema übrigens auch hier:

http://www.wildundhund.de/forum/viewtopic.php?t=38744
 
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1. Du mußt Deine Waffen in einem Behältnis der Qualität XYZ aufbewahren.

2. Das Behältnis muß in einem dauernd bewohnten Gebäude stehen.

3. Steht das Behältnis nicht in einem dauernd bewohnten Gebäude dürfen nur bis zu drei Langwaffen in einem Behältnis des Widerstandsgrad 1 aufbewahrt werden.

Es steht nicht im Gesetzt daß Du dort wohnen mußt wo Dein Behältnis steht. Es sthet nicht im gesetz daß Du Deinen Eltern unterstellen mußt sie würden in Deiner Abwesenheit den Tresor aufbrechen, es steht nicht drin, daß der Tresor nicht im Kellerverschlag des Meitshauses stehen darf.

Wenn Dein SB weitergehende Auflagen machen will, dann soll er das begründen und ggf. einen bescheid mit Rechtsbehelfsbelehrung erlassen.

Sollten Deine Eltern oder ein Elternteil "Berechtigte" sein, dürftest Du sogar in ihrem Tresor aufbewahren. Insoweit und zur Ergänzung des obigen Empfehle ich Deinem SB die Lektüre der Begründung zur Allgemeinen Verordnung zum Waffengesetz (Bundesratsdrucksache). Selbst der Verordnungsgeber hält die elterliche Wohnung für geeigneter wie die Studentenbude.

WH
Amadeus
 
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@amadeus

Da kann man geteilter Meinung sein. Auch wenn Wohnsitz und Betretungsrecht von Räumen einer Wohnung nicht unmittelbar etwas miteinander zu tun haben, so stellt sich trotzdem die Frage wie du den Besitz ausüben willst, wenn der Waffenschrank irgendwo, bei irgendwem in einem dauerhaft bewohnten Gebäude steht.

Solange ein Wohnsitz, auch wenn es nur ein 2. Wohnsitz ist, besteht, ist im allgemeinen der Zugang zu diesem Wohnsitz und damit zu den Waffen gegeben. Die tatsächliche Ausübung des Besitzes ist damit möglich.

Fehlt es an dieser Zugangsmöglichkeit - Fremdwohnung ohne Zutrittsrecht - ist wohl kein tatsächlicher Besitz mehr gegeben. Ein tatsächliches Recht auf Zugang kann aber wohl auch anderweitig nachgewiesen werden als nur durch Wohnsitz, erschließt sich aber einer Behörde nicht von selbst.
 
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Mach doch einfach niemanden verrückt - dich am allerwenigsten. Laß den Schrank da wo er ist und solange die Behörde nicht von dir verlangt irgendetwas nachzuweisen, mach sie nicht kirre und zwinge sie noch dir unwahre und damit falsche Rechtsauskünfte zu geben. Was der SB möchte spielt solange keine Rolle, wie er dir nicht irgendwelche offiziellen Auflagen macht.
Nebenbei gesagt haben tausende Studenten dasselbe "Problem" und lösen es, ohne den SB ins rotieren zu bringen.
Überprüf auch, ob du den Zweitwohnsitz melden mußt, oder nicht, sonst laß es - könnte nur zusätzliche Kosten bedeuten.
 
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Muck schrieb:
@amadeus

Da kann man geteilter Meinung sein. Auch wenn Wohnsitz und Betretungsrecht von Räumen einer Wohnung nicht unmittelbar etwas miteinander zu tun haben, so stellt sich trotzdem die Frage wie du den Besitz ausüben willst, wenn der Waffenschrank irgendwo, bei irgendwem in einem dauerhaft bewohnten Gebäude steht.

Solange ein Wohnsitz, auch wenn es nur ein 2. Wohnsitz ist, besteht, ist im allgemeinen der Zugang zu diesem Wohnsitz und damit zu den Waffen gegeben. Die tatsächliche Ausübung des Besitzes ist damit möglich.

Fehlt es an dieser Zugangsmöglichkeit - Fremdwohnung ohne Zutrittsrecht - ist wohl kein tatsächlicher Besitz mehr gegeben. Ein tatsächliches Recht auf Zugang kann aber wohl auch anderweitig nachgewiesen werden als nur durch Wohnsitz, erschließt sich aber einer Behörde nicht von selbst.

Es ist wohl davon auszugehen daß kein Legalwaffenbesitzer seine Waffen in einem Gebäude aufbewahren will, zu dem er keinen Zugang hat. Es ist ihm aber nicht verboten und eine Aufbewahrung teurer Waffen in einer Bank wäre z.B. durchaus denbar.

WH
Amadeus
 
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Ich hatte ein ähnliches Problem mal bei meiner Pulveraufbewahrung. Das Gewerbeaufsichtsamt war sehr nett und pragmatisch. Am Telefon abgeklärt: Kein Problem, solange ich den Schlüssel zum Pulverschrank habe. Auf meine Bitte hin habe ich diese Meinung auch schriftlich bekommen, zu meiner Sicherheit.

Oliver
 
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nachdem amadeus ausreichend die gesetzeslage dargelegt hat und es immer noch zweifler gbt, hier nun das lebende beispiel für exakt die handhabung:

ich bin mit zweitem wohnsitz bei meinen eltern gemeldet, da steht auch mein schrank mit de waffen. beim "ummelden" den SB gefragt ob ich jetzt jedesmal wenn ich zur jagd will mit dem ganzen gerödel nachts s-bahn fahren muss oder ob ich die an meinem zweitwohnstz aufbewahren kann.
 

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