GoDFaTHeR schrieb:Das wird wenig bringen, denn ich ziehe in eine Wohnung in der gleichen Stadt... :wink:november schrieb:frag einfach den sachbearbeiter an deinem neuen hauptwohnsitz.
dan frag den ZUSTÄNDIGEN sachbearbeiter :roll:
GoDFaTHeR schrieb:Das wird wenig bringen, denn ich ziehe in eine Wohnung in der gleichen Stadt... :wink:november schrieb:frag einfach den sachbearbeiter an deinem neuen hauptwohnsitz.
Von dem kommt doch die Aussage, dass die Aufbewahrung nur am Hauptwohnsitz möglich sei... :roll:november schrieb:dan frag den ZUSTÄNDIGEN sachbearbeiter :roll:
Amadeus schrieb:Muck schrieb:@amadeus
Da kann man geteilter Meinung sein. Auch wenn Wohnsitz und Betretungsrecht von Räumen einer Wohnung nicht unmittelbar etwas miteinander zu tun haben, so stellt sich trotzdem die Frage wie du den Besitz ausüben willst, wenn der Waffenschrank irgendwo, bei irgendwem in einem dauerhaft bewohnten Gebäude steht.
Solange ein Wohnsitz, auch wenn es nur ein 2. Wohnsitz ist, besteht, ist im allgemeinen der Zugang zu diesem Wohnsitz und damit zu den Waffen gegeben. Die tatsächliche Ausübung des Besitzes ist damit möglich.
Fehlt es an dieser Zugangsmöglichkeit - Fremdwohnung ohne Zutrittsrecht - ist wohl kein tatsächlicher Besitz mehr gegeben. Ein tatsächliches Recht auf Zugang kann aber wohl auch anderweitig nachgewiesen werden als nur durch Wohnsitz, erschließt sich aber einer Behörde nicht von selbst.
Es ist wohl davon auszugehen daß kein Legalwaffenbesitzer seine Waffen in einem Gebäude aufbewahren will, zu dem er keinen Zugang hat. Es ist ihm aber nicht verboten und eine Aufbewahrung teurer Waffen in einer Bank wäre z.B. durchaus denbar.
WH
Amadeus
D.h. ich sollte auf jeden Fall mein Elternhaus als Zweitwohnsitz anmelden oder mir eine schriftliche Erklärung meiner Eltern ausstellen lassen, oder?Muck schrieb:Ohne weitere Erklärungen und ohne Wohnsitz liegt für den SB der Behörde schon die Frage nahe ob der Besitz überhaupt noch ausgeübt werden kann oder ob schon der Besitz eines anderen vorliegt.
Muck schrieb:Amadeus schrieb:Muck schrieb:@amadeus
Da kann man geteilter Meinung sein. Auch wenn Wohnsitz und Betretungsrecht von Räumen einer Wohnung nicht unmittelbar etwas miteinander zu tun haben, so stellt sich trotzdem die Frage wie du den Besitz ausüben willst, wenn der Waffenschrank irgendwo, bei irgendwem in einem dauerhaft bewohnten Gebäude steht.
Solange ein Wohnsitz, auch wenn es nur ein 2. Wohnsitz ist, besteht, ist im allgemeinen der Zugang zu diesem Wohnsitz und damit zu den Waffen gegeben. Die tatsächliche Ausübung des Besitzes ist damit möglich.
Fehlt es an dieser Zugangsmöglichkeit - Fremdwohnung ohne Zutrittsrecht - ist wohl kein tatsächlicher Besitz mehr gegeben. Ein tatsächliches Recht auf Zugang kann aber wohl auch anderweitig nachgewiesen werden als nur durch Wohnsitz, erschließt sich aber einer Behörde nicht von selbst.
Es ist wohl davon auszugehen daß kein Legalwaffenbesitzer seine Waffen in einem Gebäude aufbewahren will, zu dem er keinen Zugang hat. Es ist ihm aber nicht verboten und eine Aufbewahrung teurer Waffen in einer Bank wäre z.B. durchaus denbar.
WH
Amadeus
Das elterliche Wohnhaus ist schon öfter zu einer "Fremdwohnung" ohne Zutritt geworden als man meint. Und mit der Bank trete ich bei der Verwahrung in ein Vertragsverhältnis ein, dass mir den Zugang, wenn auch nur zu den Geschäftszeiten, sichert.
Meine Meinung: Verwahrung im Wohnsitz oder 2. Wohnsitz ist in Ordnung, besteht kein Wohnsitz könnte das Zugangsrecht auch durch eine anderweitige Sicherung des Zutrittes (Erklärung der Eltern mit Wohnrecht in einem oder mehreren Zimmern) erfolgen. Ohne weitere Erklärungen und ohne Wohnsitz liegt für den SB der Behörde schon die Frage nahe ob der Besitz überhaupt noch ausgeübt werden kann oder ob schon der Besitz eines anderen vorliegt.
GoDFaTHeR schrieb:D.h. ich sollte auf jeden Fall mein Elternhaus als Zweitwohnsitz anmelden oder mir eine schriftliche Erklärung meiner Eltern ausstellen lassen, oder?Muck schrieb:Ohne weitere Erklärungen und ohne Wohnsitz liegt für den SB der Behörde schon die Frage nahe ob der Besitz überhaupt noch ausgeübt werden kann oder ob schon der Besitz eines anderen vorliegt.
Das Bundesland spielt bei der ganzen Geschichte keine Rolle, oder? Wohne wie gesagt in Baden-Württemberg.
SirLendelot schrieb:....
Hast du dir meinen Satz "Mach doch einfach niemanden verrückt - dich am allerwenigsten." durchgelesen... :wink:
....
Amadeus schrieb:SirLendelot schrieb:....
Hast du dir meinen Satz "Mach doch einfach niemanden verrückt - dich am allerwenigsten." durchgelesen... :wink:
....
Nein, wie sein letztes Posting überdeutlich zeigt.
GoDFaTHeR schrieb:D.h. ich sollte auf jeden Fall mein Elternhaus als Zweitwohnsitz anmelden oder mir eine schriftliche Erklärung meiner Eltern ausstellen lassen, oder?
Das Bundesland spielt bei der ganzen Geschichte keine Rolle, oder? Wohne wie gesagt in Baden-Württemberg.
kammerjaeger schrieb:Das wäre doch ein pragmatischer Ansatz, oder?
SirLendelot schrieb:kammerjaeger schrieb:Das wäre doch ein pragmatischer Ansatz, oder?
Gilt das auch für Niedersachsen?
GoDFaTHeR schrieb:Nur noch mal zur Sicherheit: Was hier alles geschrieben wurde ist unabhängig vom Bundesland, oder?
Nicht dass Baden-Württemberg da irgendeine Sonderlösung hat und ich dann doch irgendwann Probleme bekommen könnte.
kammerjaeger schrieb:SirLendelot schrieb:kammerjaeger schrieb:Das wäre doch ein pragmatischer Ansatz, oder?
Gilt das auch für Niedersachsen?
Die Rechtslage könnte eine völlig andere sein. Frag' einfach Deinen SB.