JungjagerChris schrieb:
Hallo
Mal eine Frage. Bei der 14 tägigen frist zur Eintragung von Schusswaffen. handelt es sich da um 14 Werktage oder um 14 Tage allgemein ?
Grüße
§ 34 Überlassen von Waffen oder Munition, Prüfung der Erwerbsberechtigung,
Anzeigepflicht
(1) Waffen oder Munition dürfen nur berechtigten Personen überlassen werden.
Die Berechtigung muss offensichtlich sein oder nachgewiesen werden. Werden sie
zur gewerbsmäßigen Beförderung überlassen, müssen die ordnungsgemäße Beförderung
sichergestellt und Vorkehrungen gegen ein Abhandenkommen getroffen sein. Munition darf
gewerbsmäßig nur in verschlossenen Packungen überlassen werden; dies gilt nicht im
Fall des Überlassens auf Schießstätten gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 2 oder soweit einzelne
Stücke von Munitionssammlern erworben werden. Wer Waffen oder Munition einem anderen
lediglich zur gewerbsmäßigen Beförderung (§ 12 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1) an einen
Dritten übergibt, überlässt sie dem Dritten.
(2) Der Inhaber einer Erlaubnis nach § 21 Abs. 1 Satz 1, der einem anderen auf Grund
einer Erlaubnis nach § 10 Abs. 1 oder einer gleichgestellten anderen Erlaubnis zum
Erwerb und Besitz eine Schusswaffe überlässt, hat in die Waffenbesitzkarte unverzüglich
Herstellerzeichen oder Marke und - wenn gegeben - die Herstellungsnummer der Waffe,
ferner den Tag des Überlassens und die Bezeichnung und den Sitz des Betriebs dauerhaft
einzutragen und das Überlassen binnen zwei Wochen der zuständigen Behörde schriftlich
anzuzeigen. Überlässt sonst jemand einem anderen eine Schusswaffe, zu deren Erwerb
es einer Erlaubnis bedarf,
so hat er dies binnen zwei Wochen der zuständigen Behörde
schriftlich anzuzeigen und ihr, sofern ihm eine Waffenbesitzkarte oder ein Europäischer
Feuerwaffenpass erteilt worden ist, diese zur Berichtigung vorzulegen; dies gilt nicht
in den Fällen des § 12 Abs. 1. In der Anzeige nach den Sätzen 1 und 2 sind anzugeben
Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsort und Wohnanschrift des Erwerbers sowie Art
und Gültigkeitsdauer der Erwerbs- und Besitzberechtigung. Bei Nachweis der Erwerbsund
Besitzerlaubnis durch eine Waffenbesitzkarte sind darüber hinaus deren Nummer und
ausstellende Behörde anzugeben. Bei Überlassung an einen Erlaubnisinhaber nach § 21
Abs. 1 Satz 1 sind in der