Fangschuss durch nicht Jäger?

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@amadeus:
"Nö, er kann sich auch ein lebendiges Reh aneignen. "

vorher war aber sowohl fremd als auch herrenlos.
Erst durch Aneignung hat es zumindest letztere Eigenschaft verloren. :D

Wird immer verzwickter, auch wenn jetzt gleich wieder die klärenden Kommentare folgen werden. :roll:

Morgen gehe ich jagen :shock:
 
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Sir Henry schrieb:
...
Wird immer verzwickter, auch wenn jetzt gleich wieder die klärenden Kommentare folgen werden. :roll: :

Wozu, in meiner Antwort an Pigeon steht alles schon drin oder möchtest Du eine Individualerklärung?

Hier bitte, weil Du es bist:

Amadeus schrieb:
....
Mit der Formulierung wollte ich zwar nur die Diskussion um mögliche Wilderei umgehen aber für Dich der Hinweis: Der JAB kann sich eine dem Jagdrecht unterliegende Sache nicht nur durch erlegen, sondern z. B. auch durch fangen aneignen. Spätestens dann ist es SEIN Rehlein, für das er den Helikopter bestellt.
...

WH
Amadeus
 
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Wilddieb99 schrieb:
Wie sieht es aus, wenn anstatt des Wildtieres ein z. B. Hund angefahren wurde und mit offener Bauchdecke am Straßenrand liegt? Der Eigentümer steht dabei und bittet um Erlösung für diese Kreatur. Polizei braucht wie im Beispiel 1,5 Std.

Denjenigen möchte ich sehen, der Tante Hildes angefahrenen Retrievermischling in den Straßengraben zieht und ihm dort den Fangschuß aufs Auge anträgt. Das ist ja wohl selbsterklärend, oder?
 
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amadeus

ich hatte mir erlaubt anzumerken:
vorher war aber sowohl fremd als auch herrenlos.
Erst durch Aneignung hat es zumindest letztere Eigenschaft verloren.

Wo ist da der Unterschied
Ich brauche keine individelle Beratung.
Falls ja wende ich mich per PM an dich
:wink:
 

M66

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Amadeus schrieb:
M66 schrieb:
Servus!
.....
Alle Landespolizeigesetze lassen das Tätigwerden von Bundespolizisten in deren Zuständigkeitsbereich zu. Überwiegend wird nur eine einfache Gefahr als Voraussetzung genannt. ...l

Ich konnte dazu im bayerischen PAG nichts finden, hast Du da eine Quelle für mich?

WH
Amadeus

Servus!

Du hast recht! Ich habe in einem Kommentar zum BPOLG nachgeschaut, da war der Art. 11 Abs. 3 bis 5 PAG BY als Rechtsgrundlage genannt. Allerdings hat man diesen Artikel geändert. Damit entfällt die Eilzuständigkeit bei der Gefahrenabwehr in Bayern. Ein (polizeiliches) Tätigwerden ist nur noch im Rahmen der Strafverfolgung möglich. Ansonsten sind nur noch jedermannsrechte einschlägig.

Ich frage mich allerdings was sich die bayrische Staatsregierung dabei gedacht hat :!: :?:

Weidmannsheil

Michl

PS: Du hast PM
 
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Habt ihr eigentlich alle einen an der Waffel - ein verletztes, wahrscheinlich nicht zu heilendes Wild (Verkehrsunfall etc.) wird von seinen Schmerzen durch einen Schuß erlöst! Soll mir doch die "Schmiere" hernach den Lappen abnehmen - haben die Herren Juristen schon Wild klagen gehört? Lieber 7 Jahre keinen Jagdschein als sich 1mal unwaidmännisch (und wenig tierlieb) verhalten!
 
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turbomaze schrieb:
Habt ihr eigentlich alle einen an der Waffel - ein verletztes, wahrscheinlich nicht zu heilendes Wild (Verkehrsunfall etc.) wird von seinen Schmerzen durch einen Schuß erlöst! Soll mir doch die "Schmiere" hernach den Lappen abnehmen - haben die Herren Juristen schon Wild klagen gehört? Lieber 7 Jahre keinen Jagdschein als sich 1mal unwaidmännisch (und wenig tierlieb) verhalten!

Es sind mindestens 5 Jahre Sperre und mit Selbstladepistole ab sechs Monate Freiheitsstrafe, keine Geldstrafe.

Revierinhaber bist Du vermutlich auch nicht, denn sonst wüsstest Du, dass Dir die Zahlungsverpflichtungen bleiben, auch wenn Du den Lappen los bist.

Als Jäger kannst Du straflos Dein Messer verwenden, die Frage hieß aber Fangschuß durch NICHT-Jäger.

WH
Amadeus
 
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Sollte der Bundespolizeibeamte an der Wildunfallstelle örtlich zuständig sein (sie sind nicht überall örtlich zuständig), so wird er sich in den Dienst versetzen und den ordnungswidrigen Zustand (daß das verletzte Wild vermeidbar weiter leidet) durch den Schuß aus seiner Dienstwaffe beseitigen.
Sollte er nicht örtlich zuständig sein, kann er, nach einem kurzen Anruf bei der örtlich zuständigen Polizeidienststelle in Amtshilfe sofort tätig werden.
So würde ich das sehen.
Man kann aber auch eine juristische Doktorarbeit draus machen. Inzwischen ist das Tier verreckt und die Notwendigkeit zu handeln nicht mehr gegeben.
 

M66

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Pitio schrieb:
Sollte der Bundespolizeibeamte an der Wildunfallstelle örtlich zuständig sein (sie sind nicht überall örtlich zuständig), so wird er sich in den Dienst versetzen und den ordnungswidrigen Zustand (daß das verletzte Wild vermeidbar weiter leidet) durch den Schuß aus seiner Dienstwaffe beseitigen.
Sollte er nicht örtlich zuständig sein, kann er, nach einem kurzen Anruf bei der örtlich zuständigen Polizeidienststelle in Amtshilfe sofort tätig werden.
So würde ich das sehen.
Man kann aber auch eine juristische Doktorarbeit draus machen. Inzwischen ist das Tier verreckt und die Notwendigkeit zu handeln nicht mehr gegeben.

Das ist nicht ganz richtig!

Die Beamten der BPOL sind im ganzen Bundesgebiet örtlich zuständig, aber nicht immer sachlich.

Bis auf den Freistaat Bayern ist auch eine Eilzuständigkeit in der Gefahrenabwehr gegeben. Da braucht es die Amtshilfe nicht. In Hessen würde ich, andere haben es schon, den Fangschuss antragen!

Ansonsten ist deinem letzten Satz nichts hinzuzufügen!

Weidmannheil

Michl
 
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Ich dachte, die örtliche Zuständigkeit sei an die Bundespolizeidirektionen geknüpft, außer bei Angelegenheiten von überregionaler Bedeutung.
 

M66

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Die Beamten sollen in der Regel im örtlichen Zuständigkeitsbereich ihrer Behörde tätig werden der sie angehören. Ansonsten kann ein Bundespolizist von der Direktion Flughafen Frankfurt auch in Berlin oder Hamburg tätig werden.

Voraussetzung ist allerdings regelmäßig die sachliche Zuständigkeit.

Weidmannsheil

Michl
 
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Mein lieber Herr Amadeus - zuerst sind wir ja nochmal per Sie, trotz Forum! Es ging hier ja wohl in erster Linie darum, ob ein Jäger ohne lokale Jagderlaubnis oder ein dem jagden Nukleus Zugewandter (wovon man bei einem W+H Forum ausgehen darf) ein leidenedes Tier von seinen Schmerzen erlösen soll? Was die Forumsjuristen daraus machen, ist bar jeder Beschreibung - bei mir geht Ethik noch vor "Recht"! Wenn "Hans Mück" seine illegale Waffe benutzt, ein angefahrenes Stück zu töten, bravo! - Hut ab!
 
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Hast du einen Jagdschein? Mit so einer Antwort übersteht niemand die Prüfung.


Die Frage war doch eindeutig gestellt und wurde beantwortet. Weder wurde nach Tierliebe gefragt, noch setzt diese das Gesetz außer Kraft.


Bezüglich der Ethik solltest du auch noch mal nachlesen. Das TSchG schreibt schlicht kein Einschreiten vor. Wer ganz besonders schlau sein will, der kann dem Tier ja den Wagenheber über den Schädel ziehen und behaupten, es wäre nach dem Unfall tod gewesen. Obduziert wird es wohl kaum werden...
 

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