PatrickM schrieb:
Der Polizeibeamte ist kraft Amtes auch jagdschutzberechtigt und kann dem Tier ohne weiteres den Fangschuß antragen. Info von mehreren jagenden Polizisten unabhängig voneinander.
Jagdschutzberechtigt nach Landesrecht evtl. ja aber in Bayern z.B. nur "die Bayerische Staatliche Polizei" und "soweit er die Sorge für die Einhaltung der zum Schutz des Wildes erlassenen Vorschriften und den Schutz vor Wilderern umfasst".
Im niedersächsischen LJG fehlt die Bestimmung der Polizeibeamten zu Jagdschutzberechtigten macht, ebenso in BaWü. Das BJagdG spricht nur von "zuständigen öffentlichen Stellen" ohne diese näher zu präzisieren. Die Behauptung ein Polizist sei Jagdschutzberechtigt muß also nicht in allen Ländern richtig sein.
Der Polizist im Eingangsbeispiel ist Bundespolizist (in Bayern folglich nicht jagdschutzberechtigt) und nicht im Dienst und ob hier dann Jagdschutz vorliegt ist fraglich, jedenfalls nicht so einfach zu beantworten.
Der nicht jagdschutzberechtigte JES-Inhaber des Revieres, der zufällig am Unfall vorbeikommt, darf den Fangschuß abgeben, das dürfte er nicht, wenn es eine dem Jagdschutzberechtigten vorbehaltene Handlung wäre. Der § 22a BJagdG ist aber eine zum Schutz des Wildes erlassene Vorschrift.
BJagdG § 23 Inhalt des Jagdschutzes
Der Jagdschutz umfaßt nach näherer Bestimmung durch die Länder den Schutz des Wildes insbesondere vor Wilderern, Futternot, Wildseuchen, vor wildernden Hunden und Katzen sowie die Sorge für die Einhaltung der zum Schutz des Wildes und der Jagd erlassenen Vorschriften.
BJagdG § 22a Verhinderung von vermeidbaren Schmerzen oder Leiden des Wildes
(1) Um krankgeschossenes Wild vor vermeidbaren Schmerzen oder Leiden zu bewahren, ist dieses unverzüglich zu erlegen; das gleiche gilt für schwerkrankes Wild, es sei denn, daß es genügt und möglich ist, es zu fangen und zu versorgen.
WH
Amadeus