Fangschuss durch nicht Jäger?

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uihhh schrieb:
wer trägt wofür die verantwortung?

Wen die Polizei auf Wild schießt; ist sie ( der Beamte und andere die hierdurch zu Schaden kommen könnten) im Einsatz versichert.

Schießt du auf Aufforderung der Polizei; bist du nicht Versichert ( weder über BG = Wegeunfälle noch der Waffeneinsatz über Jagdhaftpflicht noch Privathaftpflicht weil die Schäden mit Waffen ausklammern)

Wen die Polizei sich bei mir meldet; und bittet mich z B renitentes Weidevieh ( ausgebüchster Schlachtbulle z B) mit meiner Jagdwaffe zu erlegen; weil die Polizei selber nicht die Ausrüstung hat ( z B keine TM-Mun...) dann bitteschön nur wen die Ordnungsbehörden mir vorher schriftlich die Haftungsübernahme versichern; sonst bleib ich mit meinem A**** zuhause.


Andreas
 
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Rugen schrieb:
Schießt du auf Aufforderung der Polizei; bist du nicht Versichert ( weder über BG = Wegeunfälle noch der Waffeneinsatz über Jagdhaftpflicht noch Privathaftpflicht weil die Schäden mit Waffen ausklammern)

Warum sollte die Jagdhaftpflicht nicht zahlen, wenn Du in Deinem Revier Unfallwild durch einen Fangschuß erlöst? Das ist m.E. Jagdausübung. Bei Weidevieh könnte der findige Versicherungsjurist vielleicht einen Weg finden, da kein Wild.
 
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PatrickM schrieb:
Der Polizeibeamte ist kraft Amtes auch jagdschutzberechtigt und kann dem Tier ohne weiteres den Fangschuß antragen. Info von mehreren jagenden Polizisten unabhängig voneinander.

Jagdschutzberechtigt nach Landesrecht evtl. ja aber in Bayern z.B. nur "die Bayerische Staatliche Polizei" und "soweit er die Sorge für die Einhaltung der zum Schutz des Wildes erlassenen Vorschriften und den Schutz vor Wilderern umfasst".

Im niedersächsischen LJG fehlt die Bestimmung der Polizeibeamten zu Jagdschutzberechtigten macht, ebenso in BaWü. Das BJagdG spricht nur von "zuständigen öffentlichen Stellen" ohne diese näher zu präzisieren. Die Behauptung ein Polizist sei Jagdschutzberechtigt muß also nicht in allen Ländern richtig sein.

Der Polizist im Eingangsbeispiel ist Bundespolizist (in Bayern folglich nicht jagdschutzberechtigt) und nicht im Dienst und ob hier dann Jagdschutz vorliegt ist fraglich, jedenfalls nicht so einfach zu beantworten.

Der nicht jagdschutzberechtigte JES-Inhaber des Revieres, der zufällig am Unfall vorbeikommt, darf den Fangschuß abgeben, das dürfte er nicht, wenn es eine dem Jagdschutzberechtigten vorbehaltene Handlung wäre. Der § 22a BJagdG ist aber eine zum Schutz des Wildes erlassene Vorschrift.

BJagdG § 23 Inhalt des Jagdschutzes
Der Jagdschutz umfaßt nach näherer Bestimmung durch die Länder den Schutz des Wildes insbesondere vor Wilderern, Futternot, Wildseuchen, vor wildernden Hunden und Katzen sowie die Sorge für die Einhaltung der zum Schutz des Wildes und der Jagd erlassenen Vorschriften.

BJagdG § 22a Verhinderung von vermeidbaren Schmerzen oder Leiden des Wildes
(1) Um krankgeschossenes Wild vor vermeidbaren Schmerzen oder Leiden zu bewahren, ist dieses unverzüglich zu erlegen; das gleiche gilt für schwerkrankes Wild, es sei denn, daß es genügt und möglich ist, es zu fangen und zu versorgen.

WH
Amadeus
 
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winzi schrieb:
Warum sollte die Jagdhaftpflicht nicht zahlen, wenn Du in Deinem Revier Unfallwild durch einen Fangschuß erlöst? Das ist m.E. Jagdausübung. Bei Weidevieh könnte der findige Versicherungsjurist vielleicht einen Weg finden, da kein Wild.

In deinem Revier biste versichert; wen du in einem Fremden Revier auf Nachfrage bei der Polizei den Fangschuß gibts, dann nicht ( keine Jagdausübung, da nicht Jagd im eigenem Interessse im Vordergrund steht; sondern eine Hoheitsaufgabe der Polizei/ anderem Jagdausübungsberechtigten. Gibt dir der Jagdausübungsberechtigte die Erlaubnis zu schießen; ist der WAffeneinsatz über Jagdhaftpflicht versichert; due selber aber nicht : Stellung eines Jagdgastes = keine Versicherungsschutz über BG )


Andreas
 
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uihhh schrieb:
...
wenn der jäger dann beim polizeinotruf anruft, die sachlage schildert und die beamten ihm dort den fangschuß absegnen/legitimieren würden, ist das ganze dann automatisch legal?

Das kommt darauf an, ob die Beamten selber hätten schießen dürfen.

Jagdschutz durch staatliche Polizei in Bayern ja, in BaWü und Nds - nach erster Prüfung - nein. Da bleibt dann wiederrum nur die öffentliche Sicherheit und die öffentliche Ordnung, da ist die Zuständigkeit in den Ländern auch wieder unterschiedlich geregelt und worunter fällt unter welchen Bedingungen die kranke Sau?

WH
Amadeus
 

M66

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Servus!

Leute lasst mal die Kirche im Dorf!

Im geschilderten Fall ist der Bundespolizist berechtigt seine Waffe außerhalb des Dienstes zu führen, der Zöllner nicht. Das hat erst mal was mit den dienstrechlichen Geschichten zu tun.

Zum Schießen: Laut Tierschutzgesetz ist jedes unnötige Leiden zu vermeiden! Damit hat der Polizist zu schießen wenn es ansonsten zu lange dauert.

Der Sportschütze kann auch auf Aufforderung der Polizei schießen. Es muss nur im Polizeigesetz die Inanspruchnahme von Nichtverantwortlichen geregelt sein. Damit ist auch die Handlung abgesichert.

Das ganze hat mit Jagdschutz und Jagdgesetz gar nichts zu tun!

Weidmannsheil

Michl
 
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M66 schrieb:
.....
Zum Schießen: Laut Tierschutzgesetz ist jedes unnötige Leiden zu vermeiden! Damit hat der Polizist zu schießen wenn es ansonsten zu lange dauert....

Das stimmt so nicht ganz. Richtig heißt es: "Niemand darf einem Tier ohne
vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen."

Vermeiden oder gar beenden steht da eben nicht und selbst wenn man eine Pflicht zum beenden von Leiden hineininterpretiert bleibt noch die Pflichtenkollission zwischen Wilderei, ggf. Schonvorschriften des BJagdG (führende Bache), der Vorschrift des TierSchG über die notwendigen Kenntnisse zur Tötung zu verfügen und dem Versuch Leiden zu beenden und die letzten beiden Pflichten stehen sich gleichrangig gegenüber.

Bleibt also wieder nur die Störung der öffentlichen Ordnung oder der öffentlichen Sicherheit. Je nach Land und konkretem Ort (die Sau liegt nicht neben der Rollbahn oder an einem Eisenbahngleis) ist der Bundespolizist aber bei Störungen der öffentlichen Ordnung nicht zuständig.

WH
Amadeus
 
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Tolle Diskusion, danke!

Und ein sehr kompliziertes Thema. Werde also meinem Bekannten raten, die Waffe im Holster zu lassen, im Fall der Fälle!

Im geschilderten Fall ist der Bundespolizist berechtigt seine Waffe außerhalb des Dienstes zu führen, der Zöllner nicht. Das hat erst mal was mit den dienstrechlichen Geschichten zu tun.
Der Zöllner ist, aufgrund dienstlicherVerordnung, auch befugt seine Waffe auf dem Weg zum / vom Dienst zu führen. Die Waffe wird zu Hause aufbewahrt, weil ständige Einsatzbereitschaft an verschiedenen Dienstorten notwendig ist (Zollfahndung, Bt, - Hundeführer usw.)

Wie sieht es aus, wenn anstatt des Wildtieres ein z. B. Hund angefahren wurde und mit offener Bauchdecke am Straßenrand liegt? Der Eigentümer steht dabei und bittet um Erlösung für diese Kreatur. Polizei braucht wie im Beispiel 1,5 Std.
 
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Der Zöllner ist, aufgrund dienstlicherVerordnung, auch befugt seine Waffe auf dem Weg zum / vom Dienst zu führen. Die Waffe wird zu Hause aufbewahrt, weil ständige Einsatzbereitschaft an verschiedenen Dienstorten notwendig ist (Zollfahndung, Bt, - Hundeführer usw.)

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Und ein sehr kompliziertes Thema. Werde also meinem Bekannten raten, die Waffe im Holster zu lassen, im Fall der Fälle!

Im geschilderten Fall ist der Bundespolizist berechtigt seine Waffe außerhalb des Dienstes zu führen, der Zöllner nicht. Das hat erst mal was mit den dienstrechlichen Geschichten zu tun.
Der Zöllner ist, aufgrund dienstlicherVerordnung, auch befugt seine Waffe auf dem Weg zum / vom Dienst zu führen. Die Waffe wird zu Hause aufbewahrt, weil ständige Einsatzbereitschaft an verschiedenen Dienstorten notwendig ist (Zollfahndung, Bt, - Hundeführer usw.)

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Wilddieb99 schrieb:
Wie sieht es aus, wenn anstatt des Wildtieres ein z. B. Hund angefahren wurde und mit offener Bauchdecke am Straßenrand liegt? Der Eigentümer steht dabei und bittet um Erlösung für diese Kreatur. Polizei braucht wie im Beispiel 1,5 Std.

So ähnlich wie bei Wild auch. Jagdschutz fällt als Erlaubnisgrundlage ebenso weg wie Strafbarkeit wegen Wilderrei und jagdrechtliche Schonvorschriften, eigentumsrechtliche Bestimmungen und Vorschriften über das Töten von Wirbeltieren ohne Betäubung außerhalb weidgerechter Jagdausübung treten hinzu, das Einverständnis des Eigentümers liegt aber vor. Geblieben sind Vorschriften über die erforderliche Kenntnis zum Töten von Wirbeltieren, Verbot des Tötens von Wirbeltieren ohne vernünftigen Grund, Führen von Schußwaffen, schießen und ggf. Führen von "langen Messern".

Wer nicht tötet und nicht als Polizist im Dienst oder als JAB, Jagdaufseher oder Jäger örtlich und sachlich zuständig ist, begeht weder eine Straftat noch eine Owi. Wer tötet und dazu evtl. sogar schießt kann sich mit Vorschriften konfrontiert sehen von denen er nicht geträumt hat, von denen man aber unterstellt, dass er sie als Polizist, Jäger oder Legalwaffenbesitzer hätte kennen müssen. MIndestens Notwehr und Notstand sind Pflichtfächer jeder Sachkundeausbildung.

WH
Amadeus

Nachtrag:

Läge mein Hund schwerverletzt auf der Straße, würde ich vermtulich um Hilfe bitten um ihn zum TA zu bringen, nicht darum ihn zu erschießen.
 
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Zum Tierarzt bringen.

Je nach Schwere der Verletzung (die der "Kundige" ja beurteilen kann) mit dem Heli in die Tierklinik
 

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