- Registriert
- 4 Dez 2013
- Beiträge
- 3.847
Warum denn nicht §24 Abs. 3 Satz 4 f. NJagdG?Hier der Auszug §24Abs.4 Nds Jagdrecht
Zitat: "Der unbeabsichtigte Beifang von Tieren im Rahmen eines zulässigen Fallenfangs gilt als erlaubt. Aus Lebendfangfallen ist dieser Beifang unverzüglich in die Freiheit zu entlassen (...)"
Niemand mit Sachkunde wird doch absichtlich jagdbare Wildtiere fangen, die gerade Schonzeit haben. Insofern ist ein solcher Fang immer ein unbeabsichtigter Beifang.
Abgesehen davon ist semantisch "aussetzen" etwas anderes als "in die Freiheit entlassen".
Ein Widerspruch könnte sich evtl. beim Fang von adulten Waschbärrüden ergeben, siehe zweiter Teil des zitierten 5. Satzes mit "Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten" und so. Das kann man aber im Vorfeld mit der zuständigen UJB klären und sich schriftlich genehmigen lassen.
Zuletzt bearbeitet: