Hallo,
ich bin neu hier und will mich kurz vorstellen:
ich bin Badenser,im Rentenalter und habe 30 Jahresjagdscheine.(Spätberufener).
Gelesen habe ich hier schon viel und habe auch die Absicht,mich mit meinen bescheidenen Kenntnissen an der Diskussion zu beteiligen.
Ich glaube,meine 1.Frage ist nicht so leicht zu beantworten und vertraue aber auf die Rechtsexperten.
Sie bezieht sich in LJG Baden_Württemberg §10 Abs.2 auf den Begriff"Erlaubnis zu Einzelabschüssen".(ob entgeltlich oder unentgeltlich sei einmal dahingestellt.)
Gehen wir einmal von einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk mit 2 Pächtern aus:
1.Ein Mitpächter erteilt eine Genehmigung zum Einzelabschuß,darf er das ohne die Genehmigung des Mitpächters?
2.Die Genehmigung (die anscheinend für 1 Tag..1 Woche..1Monat...1 Jahr erteilt werden kann) ist für 1 Jahr für einen bestimmten Revierteil erteilt und der Abschuß ist nicht auf eine bestimmte Wildart beschränkt sonder lautet:"nach Vereinbarung".Ist das möglich? (man könnte den Abschuß,überspitzt gesagt,auch einen Frischling erteilen:dann schießt er eben keinen und das ganze Jaht über im Revier (vielleicht auch vom Aussteller gewollt),zugange.Er wäre damit ja wohl einem Begehungsscheininhaber gleichgestellt.
3.Wenn wir annehmen,daß die Jagdgenossenschaft bei der Verpachtung die Anzahl der Begehungsscheine beschränkt hat,könnten mit solch einer Abschußgenehmigung doch viel mehr Personen,mit Recht,an derJagd beteiligt werden als es der Verpächter eigentlich will.
Habe ich Recht?wie ist die Rechtslage?
3.Haben Personen mit Einzelabschußgenehmigung dieselben Rechte wie Begehungsscheininhaber? (Begehung mit Waffe,mit Auto..)?
Auf Eure Antworten bin ich gespannt und bedanke mich dafür im Voraus.
Mit WmH, Peter.
ich bin neu hier und will mich kurz vorstellen:
ich bin Badenser,im Rentenalter und habe 30 Jahresjagdscheine.(Spätberufener).
Gelesen habe ich hier schon viel und habe auch die Absicht,mich mit meinen bescheidenen Kenntnissen an der Diskussion zu beteiligen.
Ich glaube,meine 1.Frage ist nicht so leicht zu beantworten und vertraue aber auf die Rechtsexperten.
Sie bezieht sich in LJG Baden_Württemberg §10 Abs.2 auf den Begriff"Erlaubnis zu Einzelabschüssen".(ob entgeltlich oder unentgeltlich sei einmal dahingestellt.)
Gehen wir einmal von einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk mit 2 Pächtern aus:
1.Ein Mitpächter erteilt eine Genehmigung zum Einzelabschuß,darf er das ohne die Genehmigung des Mitpächters?
2.Die Genehmigung (die anscheinend für 1 Tag..1 Woche..1Monat...1 Jahr erteilt werden kann) ist für 1 Jahr für einen bestimmten Revierteil erteilt und der Abschuß ist nicht auf eine bestimmte Wildart beschränkt sonder lautet:"nach Vereinbarung".Ist das möglich? (man könnte den Abschuß,überspitzt gesagt,auch einen Frischling erteilen:dann schießt er eben keinen und das ganze Jaht über im Revier (vielleicht auch vom Aussteller gewollt),zugange.Er wäre damit ja wohl einem Begehungsscheininhaber gleichgestellt.
3.Wenn wir annehmen,daß die Jagdgenossenschaft bei der Verpachtung die Anzahl der Begehungsscheine beschränkt hat,könnten mit solch einer Abschußgenehmigung doch viel mehr Personen,mit Recht,an derJagd beteiligt werden als es der Verpächter eigentlich will.
Habe ich Recht?wie ist die Rechtslage?
3.Haben Personen mit Einzelabschußgenehmigung dieselben Rechte wie Begehungsscheininhaber? (Begehung mit Waffe,mit Auto..)?
Auf Eure Antworten bin ich gespannt und bedanke mich dafür im Voraus.
Mit WmH, Peter.