Erlaubnis zu Einzelabschüssen.

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Hallo,
ich bin neu hier und will mich kurz vorstellen:
ich bin Badenser,im Rentenalter und habe 30 Jahresjagdscheine.(Spätberufener).
Gelesen habe ich hier schon viel und habe auch die Absicht,mich mit meinen bescheidenen Kenntnissen an der Diskussion zu beteiligen.
Ich glaube,meine 1.Frage ist nicht so leicht zu beantworten und vertraue aber auf die Rechtsexperten.
Sie bezieht sich in LJG Baden_Württemberg §10 Abs.2 auf den Begriff"Erlaubnis zu Einzelabschüssen".(ob entgeltlich oder unentgeltlich sei einmal dahingestellt.)
Gehen wir einmal von einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk mit 2 Pächtern aus:
1.Ein Mitpächter erteilt eine Genehmigung zum Einzelabschuß,darf er das ohne die Genehmigung des Mitpächters?
2.Die Genehmigung (die anscheinend für 1 Tag..1 Woche..1Monat...1 Jahr erteilt werden kann) ist für 1 Jahr für einen bestimmten Revierteil erteilt und der Abschuß ist nicht auf eine bestimmte Wildart beschränkt sonder lautet:"nach Vereinbarung".Ist das möglich? (man könnte den Abschuß,überspitzt gesagt,auch einen Frischling erteilen:dann schießt er eben keinen und das ganze Jaht über im Revier (vielleicht auch vom Aussteller gewollt),zugange.Er wäre damit ja wohl einem Begehungsscheininhaber gleichgestellt.
3.Wenn wir annehmen,daß die Jagdgenossenschaft bei der Verpachtung die Anzahl der Begehungsscheine beschränkt hat,könnten mit solch einer Abschußgenehmigung doch viel mehr Personen,mit Recht,an derJagd beteiligt werden als es der Verpächter eigentlich will.
Habe ich Recht?wie ist die Rechtslage?
3.Haben Personen mit Einzelabschußgenehmigung dieselben Rechte wie Begehungsscheininhaber? (Begehung mit Waffe,mit Auto..)?
Auf Eure Antworten bin ich gespannt und bedanke mich dafür im Voraus.
Mit WmH, Peter.
 
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Reine Meinungsäuserung (aber weil ich mir zu den Einschränkungen durch JGs bzw der Gemeinden auch schon Gedanken gemacht habe - Schlußendlcih werden dies Gerichte entscheiden müssen):

1. Nein, wenn jemand nicht die vertragliche Erlmächtigung hat, im Namen seiner Mitpächter solche Erlaubnisse zu erteilen. Solche Ermächtigungen beschränken sich im Allgemeinen eher auf die pers. Führung oder aber auf die komplette Freizügigkeit in getrennten Revierteilen.
Dafür den Personengesellschaftsvertrag (nicht den Pachtvertrag) nachlesen. Ist so einer nicht vorhanden, dann können nach BGB alle Entscheidungen nur einvernehmlich geschlossen werden und auch nur so widerufen (also immer Zeitbegrenzung oder Widerrufsrechtd es Einzelnen einbauen).

2. Ja. Es ist möglich einen Einzelabschuß auf eingeschränktes oder auch nur "ein Stück Wild" bis zum Erfolg zu erteilen und dieses sogar gegen Gebühr. Bei automatischer Erneuerung könnte jedoch jemand auf die Idee kommen, daß hierbei eine Umgehung des LJagdG (emtgeltliche) bzw beliebter Vertragsklauseln (unentgeldliche Begehungscheine die nicht Erlaubnisse zu Einzelabschüssen sind) beabsichtigt ist. Mache es einfach wie die Besenwirtschaften, denn es finden sich immer Zeiten, die man eh rauslassen kann.

3. S. oben. Rechtslage nicht durch Rechtspraxis geklärt. Auch nicht inwieweit die Einschränkungen durch eine Jagdgenossenschaft bzw die federführende Gemeinde (so meist in B.-W.) überhaupt gehen dürfen. Denn immer noch ist der Jagdpächter ein Unternehmer (s. Pflichtmitgliedschaft in BG) und nicht angestellter Bademeister mit Zahlungsverpflichtung, wie in den meisten B.-W.-Pachtverträgen üblich. Z.Z ist die Streichung der Genehmigung (auch) von unentgeltlichen Begehungscheinen in den meisten Pachtvertragen möglich, wenn der Depp von Pächter weiter den Wildschadensersatz übernimmt. Durch die Verlagerung der Verpachtung auf die Gemeinde, muß auch die Gemeinde statt der Genossenschaft für den Wildschaden aufkommen.

4. Ja. Beides sind nur Jagdgäste. Egal ob entgeltlch oder nicht.
Damit wird die häufig geforderte Voranmeldung von KFZ-Kennzeichen von (auch unentgeltlichen)BGS-Inhabern zum Witz.
 
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Hallo,Tiroler Bracke,

vielen Dank für deine sehr ausführlichen Erläuterungen zu meinen Fragen.
Ich muß zugeben,daß ich sie mir aber erst einmal in Ruhe zu Gemüte führen muß,denn so einfach ist der Sachverhalt anscheinend nicht.

Mit WmH, Peter.
 
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20 Aug 2007
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Hallo,
ist das so ein heikles Thema,vieleicht nur im LJg-BW verankert und sonst in keinen anderen Bundesstaaten ,daß sich nur ein einziger Forumteilnehmer an das Problem herantraut?Ich bin ,hoffentlich,ein gesetzestreuer Staatsbürger,dann muß es doch auch Gesetze geben,die ein normaler Bürger
ohne Jura-It-Wirtschafts-(was gibt es denn alles noch)Studium versteht.
Früher haben wir Jura,Maschinenbau,Pädagik,Bauingenieuer,Medizin usw.
studiert,und die Wirtschaft hat mit unserer bescheidene Hilfe floriert.
Ich will damit nur sagen,daß von der Jagdbehörde zum obigen Thema auch eine eindeutige Interpretation gehört.

Mit Wmh, Peter.
 
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18 Sep 2001
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Hallo Bukett, ich denke, Tiroler Bracke hat alles gesagt, was zu Deiner Frage gesagt werden muss. Und da Du Dich als Badener outest, - ich denke nicht, als Badenser - muss die Frage ja nach unserem LJagdG beantwortet werden.

Übrigens: Herzlich willkommen hier und viel Spaß!

Edith erinnert mich gerade daran, dass du mit Deiner Vermutung, über die Erteilung von Einzelabschusserlaubnissen mehr Jäger in der Jagd unterzubringen, als zulässig, Recht hast. Ist eine feine Möglichkeit, wird öfter ausgenutzt, kann auch als link bezeichnet werden.
 

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