Einhandmesser im Auto und was das OLG Stuttgart dazu meint

M66

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Re: Einhandmesser im Auto und was das OLG Stuttgart dazu mei

Moin!

Auch bei OWis kann das Ermessen gegen Null reduziert werden.

Was die Bundeswehrler angeht: wenn es sich um das Fallmesser der Fallis handelt, dann ist der 42a die falsche Baustelle.

Was man aussprechen kann oder nicht, ist dem Beamten nach "pflichtgemäßen Ermessen" überlassen. Wenn also jemand in deiner Art und Weise antwortet wenn er von einem "Büttel" angesprochen wird, braucht man sich über die große "Anzeigenkeule" nicht zu wundern...........
 
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Re: Einhandmesser im Auto und was das OLG Stuttgart dazu mei

Man sollte sich dennoch darüber klar werden, was die Politik im Vorfeld zum 42a gesagt hat und wie es sich jetzt "an der Front" darstellt.
Damit meine ich jetzt nicht nur die Kontrollebene, sondern auch die Gerichte.
Allerdings wissen wir nicht genau die Umstände jedes Falls, womit sich noch einiges relativieren dürfte.

Desweiteren angesichts der geplanten Bundesratsinitiative der Grünen aus BW zum GK-Verbot immer daran denken, dass der 42a auch im Wege einer Bundesratsinitiative zustande kam. Principiis obsta!
 
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Re: Einhandmesser im Auto und was das OLG Stuttgart dazu mei

P.O.Ackley schrieb:
Das ist ja eben das Problem. Das "berechtigte Interesse" und der "sozial adequate Zeck". Man muss dann dem jeweiligen Ordnungsbeamten glaubhaft machen können, das Du das Messer für genau solch einen Zweck "führst". Und führen ist es auch, wenn es am Körper in einem Etui getragen wird.
Einfacher hat man es da beispielsweise bei der Ausübung der Jagd, des Fischens oder auch beim Wandern/Bergsteigen/Picknick. Aber hierbei müsse das Messer auf dem Weg dort hin, genaugenommen, auch in einem verschlossenen Behältnis transportiert werden.
Problem ist einfach die Rechtsunsicherheit. Im dümmsten Falle gibts ein Verfahren und das Gericht muss das Ganze klären.


Martin
Sorry Martin, daß ich erst jetzt darauf zurückkomme...
Hast Du eine Quelle, wonach der Transport in einem verschlossenen Behältnis zu erfolgen hätte und gibt es eine Definition von verschlossenem Behältnis in Bezug auf Messer?
Transportieren darf ich das Teil ja, soviel ich lustig bin und dafür brauche ich dann auch keine Begründung im Sinne eines "berechtigten Interesses" oder eines "sozial adäquaten Zwecks".

Ich will auf den Unterschied zwischen "Transportieren" und "Führen" hinaus. Das sollte doch irgendwie möglich sein, daß ich mein Messer genau dann führe, wenn ich meinen berechtigten Interessen nachgehe/ ein sozial adäquater Zweck vorliegt und es in der übrigen Zeit eben nur transportiere, was mir vom Gesetzgeber ja erlaubt ist.

Merci und mit LG
Anne
 
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Re: Einhandmesser im Auto und was das OLG Stuttgart dazu mei

M66 schrieb:
Moin!

Auch bei OWis kann das Ermessen gegen Null reduziert werden.

Was die Bundeswehrler angeht: wenn es sich um das Fallmesser der Fallis handelt, dann ist der 42a die falsche Baustelle.

..........

meines Wissens ging es um das normale Taschenmesser der Bundeswehr (Einhandmesser - Hersteller Victorinox - bis auf die Farbe und Bundesadlerprägung baugleich zu diesem hier.)


aber schön, erst den Leuten mittels Zwang ("damals" war noch Wehrpflicht!) ein G3 in die Hand drücken und wenn sie die Kaserne verlassen sind sie mit einem Taschenmesser die Gefahr No.1. :roll:
 
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Re: Einhandmesser im Auto und was das OLG Stuttgart dazu mei

Thersites schrieb:
P.O.Ackley schrieb:
Gute Frage.
Ich hab ein gutes halbes Dutzend von diesen CRKT Messerchen. Hatte ich früher immer gern dabei, aber selbst hier würde ein abschrauben des Öffnungsknopfes nichts nützen, weil man diese mit dem Dorn auf der anderen Seite der Klinge auch mit einer Hand aufschwingen lassen kann. Ich persönlich kenne keine Präzidenzfälle dazu, aber ich werd´s jetzt mal nicht drauf anlegen. Wie das nun mit dieser Mulde ist....
Hast du mal ein Foto von dem Teil?
Martin

Mannomann, ich guck gerade Barbra Streisand auf Arte...
7815568nzj.jpg


Klingenlänge 11 cm

7815606xvn.jpg

Soweit ich das sehe, ist das Teil überhaupt kein Einhandmesser, das von waffenrechtlichen Einschränkungen betroffen wäre. Ich komme noch mal auf die Von P.O. Ackley verlinkte Übersicht auf der ersten Seite dieses Tröds zurück: da ist ist davon die Rede, daß EHM im Sinne waffenrechtlicher Vorschriften solche wären, die
a) mit einer Hand zu öffnen und
b) nach dem Öffnen eine feststehende Klinge aufwiesen.
Ich sehe an Deinem Messer keinen Entriegelungsmechanismus mit dem man das Messer wieder zusammenklappen könnte :arrow: keine feststellbare Klinge :arrow: kein Einhandmesser im Sinne des gesetzlicher Vorschriften.

Oder hab ich jetzt was übersehen?

LG
Anne
 
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Re: Einhandmesser im Auto und was das OLG Stuttgart dazu mei

H.Huckebein schrieb:
...

Oder hab ich jetzt was übersehen?

LG
Anne

ja, den "Verriegelungsmechanismus", wenn du an der Daumen/Fingermulde das geriffelte Teil ansiehst das ist eine Feder, die stellt sich beim ausgeklappten Messer vor die Klinge (feststellt) und dann kann diese nicht eingeklappt werden, erst wenn man es wieder beiseite drückt/entriegelt, kann man das Messer wieder einklappen

Liner-Lock oder so nennt man das in der Werbung
 
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Re: Einhandmesser im Auto und was das OLG Stuttgart dazu mei

Redneck schrieb:
H.Huckebein schrieb:
...

Oder hab ich jetzt was übersehen?

LG
Anne

ja, den "Verriegelungsmechanismus", wenn du an der Daumen/Fingermulde das geriffelte Teil ansiehst das ist eine Feder, die stellt sich beim ausgeklappten Messer vor die Klinge (feststellt) und dann kann diese nicht eingeklappt werden, erst wenn man es wieder beiseite drückt/entriegelt, kann man das Messer wieder einklappen

Liner-Lock oder so nennt man das in der Werbung

Prima! Wieder was dazugelernt... Sowas hab ich noch nicht in den Fingern gehabt. Merci!
LG
Anne
 

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