Drückjagd durchführbar ohne RIH ??

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Hallo,

wie sieht denn da die rechtliche Seite aus ...

Eine Drückjagd ist angesetzt und alle Leute sind informiert und eingeladen.

Der Revierinhaber ist plötzlich beruflich verhindert und kann nicht teilnehmen

- alle Jäger des Reviers mit Begehungsscheinen sind da
- der Revieraufseher ist da ..

Darf die Jagd durchgeführt werden ?

Was ist mit den Gastjägern ?

Kennt sich da jemand genau aus .... mit Infoquellen und so ....

Danke im voraus

Gruß Hallimasch
 
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Wo sollte das Problem sein? Er kann doch einen der anderen Jäger als Jagdleiter benennen, oder nicht?
 
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ich würde den "fremden Jägern" für einen tag einen unentgeltl. BGS ausstellen. und gut ist.
 
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<BLOCKQUOTE><font size="1" face="Arial, Verdana">Zitat:</font><HR>Original erstellt von buddy-f:
ich würde den "fremden Jägern" für einen tag einen unentgeltl. BGS ausstellen. und gut ist.<HR></BLOCKQUOTE>

Da die Zahl der unentgeltlichen Jagderlaubnisscheine gesetzlich sehr begrenzt ist, würde die Drückjagd eine recht übersichtliche Angelegenheit...

[ 26. Oktober 2006: Beitrag editiert von: blaserr93 ]
 
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Hubbert hat Recht!
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Interessante Frage:

Der Jagdleiter kann lt. v. Pückler (Der Jäger und sein Recht, 2. Aufl.) ein erfahrener Jagdgast sein. Wenn wir davon ausgehen, dass ein Jagdgast, der das Revier sowohl von Ansitzjagden als auch von mehreren Drückjagden her kennt, ausreichend erfahren ist, so kann ich leider nicht erkennen, ob nicht trotz dieses bestimmten Jagdleiters der Jagdherr anwesend sein muss.

Es erscheint mir etwas unwahrscheinlich, dass zu Ansitzjagden entweder der Jagdherr "in greifbarer Nähe" zu sein hat oder aber ein Jagderlaubnisschein ausgestellt sein muss, während nun ausgerechnet bei einer Gesellschaftsjagd ein erfahrener, formlos bestellter Jagdgast in Abwesenheit des Jagdherren die gesamte Jagd leiten darf.
icon_confused.gif


Gibt es hierzu in irgendwelchen Gesetzen oder auch Kommentaren Anmerkungen?
 
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<BLOCKQUOTE><font size="1" face="Arial, Verdana">Zitat:</font><HR>Original erstellt von Wäller Basaltkopp:
Hubbert hat Recht! <HR></BLOCKQUOTE>

Nä, hat er net.

Zumindest in RLP gilt Folgendes:

"Landesjagdgesetz (LJG)

vom 5. Februar 1979 (GVBI. S. 23), zuletzt geändert am 25. Juli 2005 (GVBI. vom 2. August 2005 S. 16ff.)

Dritter Abschnitt

Beteiligung Dritter an der Ausübung des Jagdrechts
...

§ 11

Jagderlaubnisse

(1) Der Jagdausübungsberechtigte kann einem Dritten (Jagdgast) eine entgeltliche oder unentgeltliche Jagderlaubnis erteilen. Sind mehrere Jagdausübungsberechtigte vorhanden, so bedarf die Erteilung der Jagderlaubnis oder ihr Widerruf der Zustimmung aller Jagdausübungsberechtigten. Soweit der Jagdgast die Jagd ohne Begleitung eines Jagdausübungsberechtigten oder eines von ihm beauftragten bestätigten Jagdaufsehers ausübt, hat er eine schriftliche Jagderlaubnis (Jagderlaubnisschein) bei sich zu führen und auf Verlangen den Jagdschutzberechtigten vorzuzeigen. Die schriftliche Jagderlaubnis ist nur gültig, wenn sie von allen Jagdschutzberechtigten unterschrieben ist. Dies gilt auch, wenn die Jagdausübungsberechtigten den Jagdbezirk nach Flächen unter sich aufgeteilt haben. Die Jagderlaubnis kann jederzeit widerrufen werden."

null
 
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Du musst schon weiterlesen:

<BLOCKQUOTE><font size="1" face="Arial, Verdana">Zitat:</font><HR>§ 11 LJG RLP Jagderlaubnisse
...
(4) Die Höchstzahl unentgeltlicher Jagderlaubnisscheine darf die zulässige Zahl der Pächter nach §10 Abs. 1 nicht überschreiten; dabei rechnet der Jagderlaubnisschein für einen bestätigten Jagdaufseher nicht mit. <HR></BLOCKQUOTE>

Kleine Teilnehmerzahl nach dieser Methode.
 
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<BLOCKQUOTE><font size="1" face="Arial, Verdana">Zitat:</font><HR>Original erstellt von Nanook:



Zumindest in RLP gilt Folgendes:

"Landesjagdgesetz (LJG)

vom 5. Februar 1979 (GVBI. S. 23), zuletzt geändert am 25. Juli 2005 (GVBI. vom 2. August 2005 S. 16ff.)

Dritter Abschnitt

Beteiligung Dritter an der Ausübung des Jagdrechts
...

§ 11

Jagderlaubnisse

(1) ..... Soweit der Jagdgast die Jagd ohne Begleitung eines Jagdausübungsberechtigten oder eines von ihm beauftragten bestätigten Jagdaufsehers ausübt, hat er eine schriftliche Jagderlaubnis (Jagderlaubnisschein) bei sich zu führen und auf Verlangen den Jagdschutzberechtigten vorzuzeigen.
<HR></BLOCKQUOTE>

<BLOCKQUOTE><font size="1" face="Arial, Verdana">Zitat:</font><HR>Original erstellt von Hallimasch:

- der Revieraufseher ist da ..

<HR></BLOCKQUOTE>

Ergo - er übt die Jagd nicht selbstständig aus.
Der Jagdaufseher kann ohne weiteres als Jagdleiter fungieren.

W.
 
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<BLOCKQUOTE><font size="1" face="Arial, Verdana">Zitat:</font><HR>Original erstellt von Wutzel:


Ergo - er übt die Jagd nicht selbstständig aus.
Der Jagdaufseher kann ohne weiteres als Jagdleiter fungieren.

W.
<HR></BLOCKQUOTE>

Bestätigter Jagdaufseher
 
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Also auf meinem BGS für ein bayrisches Revier habe ich extra vermerkt, dass ich weitere Jagdscheininhaber zur Jagd in meinem Beisein berechtigen darf und zur Durchführung von Gesellschaftsjagden berechtigt bin.
Ich kenne (noch?) kein Gesetz in dem stehen würde, dass der JAB (Pächter) bei einer Gesellschaftsjagd zwingend Jagdleiter sein muss.
 
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<BLOCKQUOTE><font size="1" face="Arial, Verdana">Zitat:</font><HR>Original erstellt von blaserr93:


Da die Zahl der unentgeltlichen Jagderlaubnisscheine gesetzlich sehr begrenzt ist,
...........
<HR></BLOCKQUOTE>

da staune ich aber ...
 
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<BLOCKQUOTE><font size="1" face="Arial, Verdana">Zitat:</font><HR>Original erstellt von warwech:


da staune ich aber ...
<HR></BLOCKQUOTE>

edit:
man sollte eben den ganzen thread vor´m posten verkosten.
eure gesetze da unten sind noch beschissener als die niedersäcksischen.
 
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<BLOCKQUOTE><font size="1" face="Arial, Verdana">Zitat:</font><HR>Original erstellt von warwech:
man sollte eben den ganzen thread vor´m posten verkosten.<HR></BLOCKQUOTE>

Es sei dir verziehen.
icon_wink.gif


<BLOCKQUOTE><font size="1" face="Arial, Verdana">Zitat:</font><HR>Original erstellt von warwech:
eure gesetze da unten sind noch beschissener als die niedersäcksischen.<HR></BLOCKQUOTE>

Kann man auch anders sehen. Ich will nicht wissen, wieviele Revierinhaber dann für jeden Hochsitz einen unentgeltlichen JES gegen "Hegebeitrag" ausstellen würden. Wobei das ganzjährige Vermieten von Hochsitzen an Niederländer z.B. auch schon an einigen Orten Praxis ist.
 
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<BLOCKQUOTE><font size="1" face="Arial, Verdana">Zitat:</font><HR>Original erstellt von blaserr93:


Kann man auch anders sehen. Ich will nicht wissen, wieviele Revierinhaber dann für jeden Hochsitz einen unentgeltlichen JES gegen "Hegebeitrag" ausstellen würden. Wobei das ganzjährige Vermieten von Hochsitzen an Niederländer z.B. auch schon an einigen Orten Praxis ist.
<HR></BLOCKQUOTE>

richtig.
aber was bringt diese blödsinnige gesetzlichen begrenzung, wenn man es dann hegebeitrag nennt?

ICH nenne das eben beschissen.

[ 27. Oktober 2006: Beitrag editiert von: warwech ]
 

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