Drückjagd durchführbar ohne RIH ??

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<BLOCKQUOTE><font size="1" face="Arial, Verdana">Zitat:</font><HR>Original erstellt von warwech:


richtig.
aber was bringt diese blödsinnige gesetzlichen begrenzung, wenn man es dann hegebeitrag nennt?

ICH nenne das eben beschissen.
<HR></BLOCKQUOTE>

Das ist auch eine beschissene Praxis. Nur ist die Vergabe von unentgeltlichen JES gegen Hegebeitrag tatsächlich die Vergabe entgeltlicher Jagderlaubnisscheine und kann zur Kündigung eines Jagdpachtvertrages führen. Stand so zumindest in einer W+H in der Rechtsrubrik. Ob die Jagdgenossenschaft das durchzieht, steht auf einem anderen Blatt, bei unseren hier habe ich den Eindruck, die wissen oft gar nicht, was ihre Aufgabe ist...
 
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Meines Wissens wäre die Rechtslage in Bayern ganz einfach so:
Die Jagdgäste müssen ggf. nachweisen können, daß der Revierinhaber mit der Teilnahme an der Jagd einverstanden ist.
Hierzu muß der Revierinhaber entweder erreichbar sein oder irgendetwas Schriftliches ausgestellt haben. Die schriftliche Einladung zur Jagd reicht aus!
"Erreichbar sein" bedeutete früher, der Revierinhaber muß sich im Gemeindegebiet aufhalten. Heute im Handy-Zeitalter dürfte auch das noch weiter gesehen werden.
Als Jagdleiter kann jeder Jäger fungieren,(Der sich mit den Gegebenheiten auskennt ....). Insbesondere sollte der Revieraufseher oder ein BGS-Inhaber das machen können.

Grüße
 
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<BLOCKQUOTE><font size="1" face="Arial, Verdana">Zitat:</font><HR>Original erstellt von blaserr93:


Bestätigter Jagdaufseher
<HR></BLOCKQUOTE>

Nein ... kein bestätigter Jagdaufseher ....
 
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<BLOCKQUOTE><font size="1" face="Arial, Verdana">Zitat:</font><HR>Original erstellt von blaserr93:


Wobei das ganzjährige Vermieten von Hochsitzen an Niederländer z.B. auch schon an einigen Orten Praxis ist.
<HR></BLOCKQUOTE>

Die fühlen sich ja auch bekanntlich in überschaubaren räumlichen Verhältnissen wohl...

Pipp
 
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<BLOCKQUOTE><font size="1" face="Arial, Verdana">Zitat:</font><HR>Original erstellt von blaserr93:


Kann man auch anders sehen. Ich will nicht wissen, wieviele Revierinhaber dann für jeden Hochsitz einen unentgeltlichen JES gegen "Hegebeitrag" ausstellen würden. Wobei das ganzjährige Vermieten von Hochsitzen an Niederländer z.B. auch schon an einigen Orten Praxis ist.
<HR></BLOCKQUOTE>

leider leider
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ein we ansitzen 395,-- € in nen prachtige jaachtfeld in de nihr of gerolstein. roodveld, schwarzveld und reehveld sin fre ooch gruze keeler... so oder so ähnlich steht es dann bei princeland jaachtmaklers
 
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<BLOCKQUOTE><font size="1" face="Arial, Verdana">Zitat:</font><HR>Original erstellt von Nanook:


Nä, hat er net.

Zumindest in RLP gilt Folgendes:

"Landesjagdgesetz (LJG)

vom 5. Februar 1979 (GVBI. S. 23), zuletzt geändert am 25. Juli 2005 (GVBI. vom 2. August 2005 S. 16ff.)

Dritter Abschnitt

Beteiligung Dritter an der Ausübung des Jagdrechts
...

§ 11

Jagderlaubnisse

(1) Der Jagdausübungsberechtigte kann einem Dritten (Jagdgast) eine entgeltliche oder unentgeltliche Jagderlaubnis erteilen. Sind mehrere Jagdausübungsberechtigte vorhanden, so bedarf die Erteilung der Jagderlaubnis oder ihr Widerruf der Zustimmung aller Jagdausübungsberechtigten. Soweit der Jagdgast die Jagd ohne Begleitung eines Jagdausübungsberechtigten oder eines von ihm beauftragten bestätigten Jagdaufsehers ausübt, hat er eine schriftliche Jagderlaubnis (Jagderlaubnisschein) bei sich zu führen und auf Verlangen den Jagdschutzberechtigten vorzuzeigen. Die schriftliche Jagderlaubnis ist nur gültig, wenn sie von allen Jagdschutzberechtigten unterschrieben ist. Dies gilt auch, wenn die Jagdausübungsberechtigten den Jagdbezirk nach Flächen unter sich aufgeteilt haben. Die Jagderlaubnis kann jederzeit widerrufen werden."

null
<HR></BLOCKQUOTE>

Die Jagderlaubnis hat/haben aber der/die Jagdausübungsberechtigte(n) schon mit der Einladung gegeben.
Der Jagdleiter lädt ja selbst keinen ein und leitet die Jagd, auf dessen/deren Auftrag hin im Sinne des/der JAB(s).
 
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Eben.
Ich versteh das Problem nicht.

1. Der nicht anwesende JAB ernennnt einen Jagdleiter.

2. Der nicht anwesende JAB schreibt jedem Jagdgast zur Treibjagd einen Erlaubnisschein, der erlaubt, ohne Begleitung des JAB in seinem Revier zu jagen.
Die Zahl dieser Erlaubnisscheine ist nicht begrenzt; es können also alle eingeladenen Gäste teilnehmen.

[ 27. Oktober 2006: Beitrag editiert von: Schwedenelch ]
 
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<BLOCKQUOTE><font size="1" face="Arial, Verdana">Zitat:</font><HR>Original erstellt von blaserr93:


Bestätigter Jagdaufseher
<HR></BLOCKQUOTE>

Wie würdest Du einen "unbestätigten Jagdaufseher" rechtlich definieren?
icon_rolleyes.gif
 
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<BLOCKQUOTE><font size="1" face="Arial, Verdana">Zitat:</font><HR>Original erstellt von warwech:


richtig.
aber was bringt diese blödsinnige gesetzlichen begrenzung, wenn man es dann hegebeitrag nennt?
<HR></BLOCKQUOTE>

Jedwede vertraglich festgelegte Gegenleistung für eine Jagderlaubnis macht diese zu einer entgeltlichen Jagderlaubnis. Ob man es Hegebeitrag, Jagdnutzungsabgabe oder Futterkostenbeteiligung nennt ist dabei genauso wurscht wie es wurscht ist, ob die Gegenleistung in Geld, Naturalien oder in anderer Art und Weise geleistet wird. So sehen es jedenfalls die Gerichte.

WH
Amadeus
 
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<BLOCKQUOTE><font size="1" face="Arial, Verdana">Zitat
ist dabei genauso wurscht wie es wurscht ist, ob die Gegenleistung in Geld, Naturalien oder in anderer Art und Weise geleistet wird. So sehen es jedenfalls die Gerichte.

Stimmt so nicht ganz:
Hegebeiträge gleichwelcher Art sind zwar stets ein Entgelt für die Jagderlaubnis; normale Mithilfe bei den im Jadgrevieranfallenden Arbeiten stellt jedoch kein Entgelt oder Gegenleistung in diesem Sinne dar.
 
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<BLOCKQUOTE><font size="1" face="Arial, Verdana">Zitat:</font><HR>Original erstellt von Schwedenelch:


.....normale Mithilfe bei den im Jadgrevieranfallenden Arbeiten stellt jedoch kein Entgelt oder Gegenleistung in diesem Sinne dar.
<HR></BLOCKQUOTE>

Normale Mithilfe bei den Revierarbeiten sind Gefälligkeiten und das steht auch nicht im Widerspruch zu meinem vorigen Posting - einfach nochmal lesen. Sollte die Verpflichtung zur Hilfe aber vertraglich festgelegt sein, wird es wieder entgeltlich.

WH
Amadeus
 
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<BLOCKQUOTE><font size="1" face="Arial, Verdana">Zitat:</font><HR>Original erstellt von PatrickM:
Wie würdest Du einen "unbestätigten Jagdaufseher" rechtlich definieren?
icon_rolleyes.gif
<HR></BLOCKQUOTE>

Umgangssprachlich "Kirrdödel", rechtlich alle Jagdaufseher ohne Bestätigung.


<BLOCKQUOTE><font size="1" face="Arial, Verdana">Zitat:</font><HR>§29 LJG Jagdschutzberechtigte, bestätigte Jagdaufseher

(1) Für die Bestätigung von Jagdaufsehern ist die Untere Jagdbehörde zuständig. Die Bestätigung darf bei Vorliegen der fachlichen Eignung nur versagt werden, wenn Bedenken gegen die persönliche Zuverlässigkeit bestehen. Fachlich geeignet ist, wer jagdpachtfähig ist und einen Jagdaufseherlehrgang mit Erfolg durchtaufen hat. Berufsjäger, Forstbeamte, Angestellte des Privatforstdienstes und bisher bestätigte Jagdaufseher gelten als fachlich geeignet.

(2) Die bestätigten Jagdaufseher unterstehen der Aufsicht der Unteren Jagdbehörde.

(3) Die Jagdschutzberechtigten müssen bei der Ausübung des Jagdschutzes das von der Obersten Jagdbehörde bestimmte Jagdschutzabzeichen tragen. Über die Berechtigung zum Tragen des Jagdschutzabzeichens hat die Untere Jagdbehörde eine Bestätigung auszustellen, die bei der Ausübung desJagdschutzes mitzuführen und beim Einschreiten auf Verlangen vorzuzeigen ist; es sei denn, daß dies aus Sicherheitsgründen nicht zumutbar ist.

(4) Ein bestätigter Jagdaufseher muß bestellt werden, wenn die Untere Jagdbehörde dies verlangt und wenn ohne die Bestellung ein Jagdbezirk ohne gehörigen Schutz wäre. Übt er den Jagdschutz auf einer Fläche von mehr als 800 Hektar aus, muß der bestätigte Jagdaufseher Berufsjäger sein.

(5) Haben weder der Jagdausübungsberechtigte noch der für den Jagdbezirk bestätigte Jagdaufseher ihren Hauptwohnsitz in der Gemeinde ihres Jagdbezirkes oder in einer an den Jagdbezirk angrenzenden Gemeinde, so hat der Jagdausübungsberechtigte der Unteren Jagdbehörde eine Person zu benennen, die Inhaber eines Jagdscheines und in der Lage sein muss, unaufschiebbare Maßnahmen des Jagdschutzes, insbesondere hinsichtlich kranken, verletzten und verendeten Wildes in Abwesenheit des Jagdausübungsberechtigten durchzuführen.

(6) Das fachlich zuständige Ministerium wird ermächtigt, die Jagdaufseherprüfung durch Rechtsverordnung zu regeln.<HR></BLOCKQUOTE>
 
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Kommen wir doch mal zum Ausgangspunkt der Frage zurück:
Ich habe das so verstanden, dass es in dem Revier nur einen JAB gibt, alles andere sind Gäste, mit BGS oder ohne. Wer Jagdleiter ist scheint mir da völlig unerheblich.
Die Inhaber der BGS können natürlich die Drückjagd problemlos durchführen, anders sieht es bei den scheinlosen Gästen aus: In den meisten mir bekannten Ländergesetzen muss der JAB gleichzeitig im Revier und leicht zu erreichen sein. Letzteres ist durch Handy sichergestellt, Ersteres trifft jetzt ja nicht zu.
Bleibt die schriftliche Einladung zur Drückjagd, die, vom JAB unterschrieben, den JES für diesen Tag darstellt. Der unterliegt, zumindest im mir bekannten Bereich, nicht der jeweiligen Höchstzahlbegrenzung der BGS, da diese nur für länger angelegte Erlaubnisse gilt.
Also von vornherein Gäste schriftlich einladen und alles wird gut....
WH Klaus

[ 27. Oktober 2006: Beitrag editiert von: Schwarzbär13 ]
 
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<BLOCKQUOTE><font size="1" face="Arial, Verdana">Zitat:</font><HR>Original erstellt von Jagdflieger:
Meines Wissens wäre die Rechtslage in Bayern ganz einfach so:
Die Jagdgäste müssen ggf. nachweisen können, daß der Revierinhaber mit der Teilnahme an der Jagd einverstanden ist.
Hierzu muß der Revierinhaber entweder erreichbar sein oder irgendetwas Schriftliches ausgestellt haben. Die schriftliche Einladung zur Jagd reicht aus!
"Erreichbar sein" bedeutete früher, der Revierinhaber muß sich im Gemeindegebiet aufhalten. Heute im Handy-Zeitalter dürfte auch das noch weiter gesehen werden.
Als Jagdleiter kann jeder Jäger fungieren,(Der sich mit den Gegebenheiten auskennt ....). Insbesondere sollte der Revieraufseher oder ein BGS-Inhaber das machen können.

Grüße
<HR></BLOCKQUOTE>

Ist in NRW nicht anders!
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<BLOCKQUOTE><font size="1" face="Arial, Verdana">Zitat:</font><HR>Original erstellt von blaserr93:
Umgangssprachlich "Kirrdödel", rechtlich alle Jagdaufseher ohne Bestätigung.


Zitat:
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§29 LJG Jagdschutzberechtigte, bestätigte Jagdaufseher
(1) Für die Bestätigung von Jagdaufsehern ist die Untere Jagdbehörde zuständig. Die Bestätigung darf bei Vorliegen der fachlichen Eignung nur versagt werden, wenn Bedenken gegen die persönliche Zuverlässigkeit bestehen. Fachlich geeignet ist, wer jagdpachtfähig ist und einen Jagdaufseherlehrgang mit Erfolg durchtaufen hat. Berufsjäger, Forstbeamte, Angestellte des Privatforstdienstes und bisher bestätigte Jagdaufseher gelten als fachlich geeignet.

(2) Die bestätigten Jagdaufseher unterstehen der Aufsicht der Unteren Jagdbehörde.

(3) Die Jagdschutzberechtigten müssen bei der Ausübung des Jagdschutzes das von der Obersten Jagdbehörde bestimmte Jagdschutzabzeichen tragen. Über die Berechtigung zum Tragen des Jagdschutzabzeichens hat die Untere Jagdbehörde eine Bestätigung auszustellen, die bei der Ausübung desJagdschutzes mitzuführen und beim Einschreiten auf Verlangen vorzuzeigen ist; es sei denn, daß dies aus Sicherheitsgründen nicht zumutbar ist.

(4) Ein bestätigter Jagdaufseher muß bestellt werden, wenn die Untere Jagdbehörde dies verlangt und wenn ohne die Bestellung ein Jagdbezirk ohne gehörigen Schutz wäre. Übt er den Jagdschutz auf einer Fläche von mehr als 800 Hektar aus, muß der bestätigte Jagdaufseher Berufsjäger sein.

(5) Haben weder der Jagdausübungsberechtigte noch der für den Jagdbezirk bestätigte Jagdaufseher ihren Hauptwohnsitz in der Gemeinde ihres Jagdbezirkes oder in einer an den Jagdbezirk angrenzenden Gemeinde, so hat der Jagdausübungsberechtigte der Unteren Jagdbehörde eine Person zu benennen, die Inhaber eines Jagdscheines und in der Lage sein muss, unaufschiebbare Maßnahmen des Jagdschutzes, insbesondere hinsichtlich kranken, verletzten und verendeten Wildes in Abwesenheit des Jagdausübungsberechtigten durchzuführen.

(6) Das fachlich zuständige Ministerium wird ermächtigt, die Jagdaufseherprüfung durch Rechtsverordnung zu regeln.

<HR></BLOCKQUOTE>

so ist recht!
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[ 28. Oktober 2006: Beitrag editiert von: PatrickM ]
 

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