Drückjagd durchführbar ohne RIH ??

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<BLOCKQUOTE><font size="1" face="Arial, Verdana">Zitat:</font><HR> §29 LJG Jagdschutzberechtigte, bestätigte Jagdaufseher
(1) Für die Bestätigung von Jagdaufsehern ist die Untere Jagdbehörde zuständig. Die Bestätigung darf bei Vorliegen der fachlichen Eignung nur versagt werden, wenn Bedenken gegen die persönliche Zuverlässigkeit bestehen. Fachlich geeignet ist, wer jagdpachtfähig ist und einen Jagdaufseherlehrgang mit Erfolg durchtaufen hat. Berufsjäger, Forstbeamte, Angestellte des Privatforstdienstes und bisher bestätigte Jagdaufseher gelten als fachlich geeignet.

(2) Die bestätigten Jagdaufseher unterstehen der Aufsicht der Unteren Jagdbehörde.

(3) Die Jagdschutzberechtigten müssen bei der Ausübung des Jagdschutzes das von der Obersten Jagdbehörde bestimmte Jagdschutzabzeichen tragen. Über die Berechtigung zum Tragen des Jagdschutzabzeichens hat die Untere Jagdbehörde eine Bestätigung auszustellen, die bei der Ausübung desJagdschutzes mitzuführen und beim Einschreiten auf Verlangen vorzuzeigen ist; es sei denn, daß dies aus Sicherheitsgründen nicht zumutbar ist.

(4) Ein bestätigter Jagdaufseher muß bestellt werden, wenn die Untere Jagdbehörde dies verlangt und wenn ohne die Bestellung ein Jagdbezirk ohne gehörigen Schutz wäre. Übt er den Jagdschutz auf einer Fläche von mehr als 800 Hektar aus, muß der bestätigte Jagdaufseher Berufsjäger sein.

(5) Haben weder der Jagdausübungsberechtigte noch der für den Jagdbezirk bestätigte Jagdaufseher ihren Hauptwohnsitz in der Gemeinde ihres Jagdbezirkes oder in einer an den Jagdbezirk angrenzenden Gemeinde, so hat der Jagdausübungsberechtigte der Unteren Jagdbehörde eine Person zu benennen, die Inhaber eines Jagdscheines und in der Lage sein muss, unaufschiebbare Maßnahmen des Jagdschutzes, insbesondere hinsichtlich kranken, verletzten und verendeten Wildes in Abwesenheit des Jagdausübungsberechtigten durchzuführen.

(6) Das fachlich zuständige Ministerium wird ermächtigt, die Jagdaufseherprüfung durch Rechtsverordnung zu regeln. <HR></BLOCKQUOTE>


Gilt so nicht in BW.
Hier wird der Jagdaufseher ohne hauptberufliche Anstellung auf Antrag von der unteren Jagdbehörde als bestätigter Jagdaufseher anerkannt, wenn er einen gültigen Jagdschein besitzt und keine Bedenken gegen seine persönliche Eignung besteht.

Bei einer hauptberuflichen Anstellung eines Jagdaufehers kann die fachliche Eignung nur durch den Nachweis einer Ausbildung oder Berufsjägerausbildung erbracht werden.

[ 31. Oktober 2006: Beitrag editiert von: Schwedenelch ]
 

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