Darf Jäger KW-Sammlung seines verstorbenen Schwiegervaters erben?

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So, kürzlich am Stammtisch:

Sportschütze Hans schießt seit über 50 Jahren Kurzwaffen als aktiver Sportschütze auf Landesebene.

So im Laufe seines Lebens entstand eine kleine Sammlung.
Oft Stücke, die heute bei egon 100 max. 150 € einbringen.
S&W-Masterpiece, GSP, OSP, P 38, Goverment, PPK / PP Hämmerli 208, Python usw.

Der Sohn seiner Tochter ist aktiver Jäger.
Besitzt eine 22 lr für die Fallenjagd und einen 357 für die Sauen.

Kann der alte Herr nun seine gesamte KW-Sammlung an Schwiegersohn vererben ?

Ich sage: klar, Erbenprivileg, aber Jagdfreund Konrad sagt: das sähe er anders,
da der Erbe je bereits 2 KW besitze und somit kein Bedürfnis mehr bestünde.

Unabhängig von seiner Person als JS und WBK Inhaber wäre der Erbe jedoch absolut Erb berechtigt.
Kann die Behörde einem Jäger und einem Nichtjäger die Auflage machen, dass er die KW innerhalb einer bestimmten Frist veräußert oder unbrauchbar machen muss.

Wer kann hier Raten.
Vielen Dank

Gruss Rüde-Mann
 
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Sollte kein Problem sein.

Erben WBK ausstellen lassen und gut ist das.

Mun Erwerb gibts keinen, Blockierpflicht besteht aber auch keine.
Bedürfnis braucht man als Erbe keins.
Anzahl der Waffen ist egal, kann auch ein umfangreiche Sammlung von 500 Kurzwaffen sein.
Gesetzkonforme Lagerung muss gewährleistet sein.

Sollte man laut Erbfolge nicht in erster Reihe stehn, ist ein passendes Testament hilfreich.
 
A

anonym

Guest
Ist kein Problem (gewesen)
hier bei mir und meinem Fall, in Hessen
Da ich an zweiter Stelle stand (mit meinen Geschwistern) brauchte ich nur eine Verzichtserklärung und gut war es

Der Waffenbehörde war dieser Weg sogar lieber, da Sachkunde etc. und Lagermöglichkeit gegeben waren.
Mun Erwerb auch kein Problem bei mir, da ich a.. selbst die Kaliber nutze und b. Wiederlader bin
c. zb die 22 LfB auf Jagdschein bekomme.

Klaus

(Wiederladen und Besitz der Wiedergeladenen Mun aber auch nur mit gültigen Pulverschein. Laufzeit )
 
A

anonym

Guest
Mun Erwerb gibts keinen, .

Das stimmt so generell auch nicht. Ich werde aber hier nicht mehr drauf eingehen. Sonst d'accord.

@ Rüdemann: Testament machen, Antrag nach dem Eintritt des Erbfalles stellen, WBK ausstellen lassen. Bedürfnis ex lege (über den § 20 WaffG).
 
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Thanks @ all.

Lag ich doch mit meiner Rechtsauffassung immer noch richtig.
Hätte ja sein können, dass sich in den letzten Jahren da wieder Änderungen ergeben haben.
Denn der GG wurstelt ja alle paar Tage am WffG herum.

Wie ist es denn, nach Eintritt des Erbfalles, bekommt der Erbe als Jäger dann eine Grüne (Jäger) WBK oder gibt es eine spezielle WBK für Erben?

Und, der Erbe ist ( wie ich jetzt höre) auch Sportschütze.

Darf er die geerbten KW dann auch für jagdl. und Schiessportliche Zwecke ( Training) Fangschüsse, Jagdschutz
einsetzten?

Letzte Frage: gilt solch eine Erben WBK life time oder kann die Behörde irgend welche Maßnahmen / Auflagen der Schikane erlassen - einflechten ?

WmH R-M
 
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Ich stand vor 2 Jahren vor dem Problem. Bin Jäger, habe 2 Kurzwaffen. Es ging um das Erbe einer dritten Kurzwaffe. Munitionserwerb hätte es nicht gegeben. Ebenso hätte ich die Waffe jagdlich nicht führen dürfen, da ich hierzu ein Bedürfnis über die beiden anderen Kurzwaffen habe. Also wurde die dritte Kurzwaffe verkauft. Was will man mit den Waffen, wann man sie nicht nutzen kann.
 

JMB

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Was eine Behörde meint und was im Gesetz steht muss ja nicht immer deckungsgleich sein.


WaiHei
 
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Ich stand vor 2 Jahren vor dem Problem. Bin Jäger, habe 2 Kurzwaffen. Es ging um das Erbe einer dritten Kurzwaffe. Munitionserwerb hätte es nicht gegeben. Ebenso hätte ich die Waffe jagdlich nicht führen dürfen, da ich hierzu ein Bedürfnis über die beiden anderen Kurzwaffen habe. Also wurde die dritte Kurzwaffe verkauft. Was will man mit den Waffen, wann man sie nicht nutzen kann.

Da hast Du Dich von Deiner Behörde aber ganz hübsch vergackeiern lassen.
Als Inhaber einer grüen WBK für Jäger kannst Du Dir bei Mitjäger Kurt eine weitere 3. KW für 4 Wochen ausleihen.
Damit kannst Jagen, Schiessstände besuchen und sogar der Mun.-Besitz hierfür ist klar bejaht.
Warum sollst Du ergo nicht eine gleichfalls 3. KW führen / ausleihen dürfen von Dir selbst, wenn Du der Erbe bist.
Hiergegen hätte ich aber.......Widerspruch erhoben.
Leider akzeptieren oft Jäger solche mit gültigen Gesetzten nicht vereinbare Bescheide.


WmH R-M
 
A

anonym

Guest
1. Wie ist es denn, nach Eintritt des Erbfalles, bekommt der Erbe als Jäger dann eine Grüne (Jäger) WBK oder gibt es eine spezielle WBK für Erben


2. Darf er die geerbten KW dann auch für jagdl. und Schiessportliche Zwecke ( Training) Fangschüsse, Jagdschutz
einsetzten?

3. Letzte Frage: gilt solch eine Erben WBK life time oder kann die Behörde irgend welche Maßnahmen / Auflagen der Schikane erlassen - einflechten ?

WmH R-M

1. Grüne WBK, manche Behörden schreiben ohne jeden Rechtsgrund auch was mit Erben drauf, obwohl das völlig latte ist.

2. JA!!!!!!! Jede andere Auslegung ist nicht vom Gesetz gedeckt. Es ist egal, mit welchem Bedürfnis man eine Waffe bekommen hat, man darf sie allesamt für das jeweilige konkrete Bedürfnis einsetzen. Also z.B. zum scheibenschiessen, jagen, sammeln, zur Notwehr und zum Notstand. Es ist auch nicht verboten, mit einer auf Jagdschein erworbenen Kurzwaffe an einem schießsportlichen Vereinswettkampf teilzunehmen. Wer etwas anderes behauptet, hat das Waffenrecht wie üblich nicht verstanden, was ja auch kein Wunder ist, es ist längst allein deshalb schon verfassungswidrig. In Deutschland kommen wir so langsam an Zustände ran, die an eine Diktatur erinnern.

3. Es gelten die gleichen Bestimmungen wie für jede andere WBK.

Ebenso hätte ich die Waffe jagdlich nicht führen dürfen, .

Was natürlich falsch ist. Aber wenn man sich abspeisen läßt.............


Was eine Behörde meint und was im Gesetz steht muss ja nicht immer deckungsgleich sein

Leider inzwischen mehr Regel als Ausnahme, was den Vollzug des Waffenrechtes und die damit befassten Behörden betrifft.
 
A

anonym

Guest
Da hast Du Dich von Deiner Behörde aber ganz hübsch vergackeiern lassen.
Als Inhaber einer grüen WBK für Jäger kannst Du Dir bei Mitjäger Kurt eine weitere 3. KW für 4 Wochen ausleihen.
Damit kannst Jagen, Schiessstände besuchen und sogar der Mun.-Besitz hierfür ist klar bejaht.
Warum sollst Du ergo nicht eine gleichfalls 3. KW führen / ausleihen dürfen von Dir selbst, wenn Du der Erbe bist.
Hiergegen hätte ich aber.......Widerspruch erhoben.
Leider akzeptieren oft Jäger solche mit gültigen Gesetzten nicht vereinbare Bescheide.


WmH R-M

:thumbup:

Widerspruch ist nur gegen Verwaltungsakte zulässig, nicht gegen falsche Rechtsauffassungen von Behördensklaven. Die können meinen, was sie wollen, man zieht dann dennoch sein Ding durch, wenn man sich ansonsten im Rahmen der Gesetze bewegt.
 
A

anonym

Guest
Das stimmt so generell auch nicht. Ich werde aber hier nicht mehr drauf eingehen.

Zitat aus dem Schreiben einer Behörde:

"Guten Morgen Herr ...,
es ist kein Problem, Ihnen für die Kurzwaffen Ihres verstorbenen ... eine Erben-WBK auszustellen.
Da Sie Jäger sind, bräuchten die Waffen auch nicht blockiert zu werden. Jedoch dürfen Sie die Waffen, auch wenn sie als Jäger ein Bedürfnis haben, nicht benutzen."


Insofern stelle ich mir die Begründung für den Munitionserwerb nicht so ganz einfach vor.



Besonders kurios im Zusammenhang mit einer vererbten Waffensammlung finde ich die Verwaltungsvorschrift:

"... Der Erbe einer Sammlung, der die Sammlung fortführt, ist in
erster Linie ein passiver Sammler. Die ererbte Sammlung kann
so in ihrem Bestand erhalten werden. [...] Der Erwerb von Einzelstücken
zur Komplettierung der Sammlung durch den Rechtsnachfolger
soll jedoch ggf. auch ermöglicht werden.
"
 
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