Kurz nach dem berüchtigten Urteil hat Herr Teppe auf Youtube zusammen mit dem Fachjuristen (name ist mir gerade entfallen) erläutert. Das Video ist ja landläufig bekannt.
https://www.youtube.com/watch?v=vF4Mf_PgHoo
Ich bin einerseits über die Auslegung der Polizei NRW und andererseits den Aussagen der Juristen irritiert. Ich habe es so verstanden, dass ein Schlüssel der in einem Sicherheitsbehältnis verwahrt wird, dann muss das Sicherheitsbehältnis 1:1 der Stufe des Schrankes entsprechen. Wenn der Schlüssel versteckt wird, dann ist ein versteckter Schlüssel genauso sicher aufgehoben. Die Polizei NRW setzt jetzt die generelle Unterbringung in einem Sicherheitsbehältnis vorraus.
Ist der gut versteckte Schlüssel damit nicht mehr sicher? Ich kann ja verstehen, dass ein Schlüssel der im gleich Raum gelagert wird, wo der Waffenschrank steht, in einem mind. gleichwertigen Sicherheitsbehältnis verwahrt wird. Aber ein gut versteckter Schlüssel im Gebäude oder ggf. so außerhalb des Gebäudes ist jetzt auch nicht mehr sicher?
In dem weiter oben veröffentlichten Schreiben wird auf §36 Abs. 5 WaffG verwiesen.
Da steht:
(5) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates unter Berücksichtigung des Standes der Technik, der Art und Zahl der Waffen, der Munition oder der Örtlichkeit die Anforderungen an die Aufbewahrung oder an die Sicherung der Waffe festzulegen. Dabei können 1.
Anforderungen an technische Sicherungssysteme zur Verhinderung einer unberechtigten Wegnahme oder Nutzung von Schusswaffen,
2.
die Nachrüstung oder der Austausch vorhandener Sicherungssysteme,
3.
die Ausstattung der Schusswaffe mit mechanischen, elektronischen oder biometrischen Sicherungssystemen festgelegt werden.
Fehlt hier nicht die Ermächtigung?
Wenn man die Auslegung der Polizei NRW jetzt als gesetzt annimmt, was macht man dann mit dem Notschlüssel für den Zahlensafe? Jetzt wird es richtig lebensfremd, oder?
In dem §13 AwffG wird die Aufbewahrung in Behältnissen aktueller Sicherheitsstufe 0 bzw. 1 besprochen. Was ist mit den alten Schränken A / B?