Betreten von landw. Flächen

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saujager1977 schrieb:
Jagdflieger schrieb:
Das freie Betretungsrecht gilt für ungenutzte Grundflächen, unbefriedet hilft nix.

Das wäre mir neu! :roll:

ähm...

BundesNatSchG §59

(1) Das Betreten der freien Landschaft auf Straßen und Wegen sowie auf ungenutzten Grundflächen zum Zweck der Erholung ist allen gestattet (allgemeiner Grundsatz).
...

Das nähere regeln die Ländergesetze. Es wäre also wichtig zu wissen, in welchem Bundesland die Modellflieger von M&M fliegen...
 
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Das Betretungsrecht ist im Bundesnaturschutzgesetz geregelt:
§ 59 Betreten der freien Landschaft

(1) Das Betreten der freien Landschaft auf Straßen und Wegen sowie auf ungenutzten Grundflächen zum Zweck der Erholung ist allen gestattet ...

Es schränkt somit das Eigentumsrecht aus $14 Grundgesetz ein.

Grüße

edit-Teriline war schneller
 
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Ein landwirschaftlich genutzter Acker ist aber keine freie Landschaft!
 
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Pigeon schrieb:
Ein landwirschaftlich genutzter Acker ist aber keine freie Landschaft!


Ein Braver.

Deswegen sagte ich ja, das Nähere regeln die Ländergesetze....

In Ba-WÜ gilt zum Beispiel folgendes:

LandesNatSchG §51
Betreten der freien Landschaft

(1) Jeder darf die freie Landschaft zum Zweck der Erholung unentgeltlich betreten. Landwirtschaftlich genutzte Flächen dürfen während der Nutzzeit nur auf Wegen betreten werden. Als Nutzzeit gilt die Zeit zwischen Saat oder Bestellung und Ernte, bei Grünland die Zeit des Aufwuchses und der Beweidung. Sonderkulturen, insbesondere Flächen, die dem Garten-, Obst- und Weinbau dienen, dürfen nur auf Wegen betreten werden.

(2) Zum Betreten gehören auch natur- und landschaftsverträgliche sportliche und spielerische Betätigungen in der freien Landschaft, nicht jedoch das unerlaubte Zelten, Fahren und Abstellen von motorgetriebenen Fahrzeugen oder Anhängern.


Es ist Ländersache...
 
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In Bayern ist das Betreten von Wiesen ausserhalb der Vegetationszeit (Oktober bis April) für Privatleute erlaubt.
 
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NRW Recht zählt in diesem Fall .

Das ist ja nicht so, dass die Hobbyisten einfach so ein Feld betreten und so von einem landw. genutzen Grundstück aus - als Ausgangspunkt - ihrem Hobby nach gehen würden. Nein, sie holen nur ihren verirrten Kram zurück,
so wie einen Ball aus Nachbars Garten.
Man sprach mich darauf von deren Seite aus an, weil mit dem örtlichen Jagdgesellen nicht Reden ist und man eine weitere Jägermeinung hören wollte. Sie sind auch versichert. Ist sogar ges. Pflicht in deren Sport, ich habe mich jetzt in der Hinsicht noch mal schlauer gemacht. So wären ja auch bereit eventuelle Schäden ( ja welche denn? Fußspuren?) zu ersetzen. M.m. greifen da die "Bienenparagraphen" des BGB. wo ein Imker auch sein Volk ohne großes Theater bergen kann,
entstehende Schäden auch ersetzen muss. Und Jagdflieger hatte es auch schon angesprochen: möchte den Landwirt sehen, der verhindern will dass ein Heißluftballon oder 1000€ teueres Modell geborgen wird.
Das Problem ist der Flintenträger aus unseren Reihen, der da das angeblich verbotene Betreten und Störung seiner Hasen ins Feld führt..
Den Bauerm ist das rel. egal. Schriftlich geben die allerdings nichts ;-)) typisch Bauern eben - grins...
 
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Moin!

Da gab es mal einen thread zu, dürfte so 1 - 2 Jahre her sein. Die SuFu hat sicherlich ein besseres Gedächtnis als ich. ;)

Viele Grüße,

Joe
 
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Das Landschaftsgesetz ( NRW) spricht in § 49 Betretungsbefugnis von Feldrainen, Böschungen, Öd- und Brachflächen und anderer landwirtschaftlich nicht genutzeter Flächen zum Zwecke der Erholung auf eigene Gefahr gestattet, .....
§ 53 zeigt die Grenzen der Betretungs- und Reitbefugnis
(3) Weist ein Grundstückseigentümer oder sonstiger Berechtigter nach, dass ihm durch den Erholungsverkehr ein nicht unerheblicher Schaden entstanden ist, so ist ihm dieser auf Antrag duch die untere Landschaftsbehörde zu ersetzen.

§ 54
Zulässigkeit von Sperren
Die Ausübung der Befugnisse nach §49 Abs. 1 und Abs. 2 und §50 Abs. 1 und 2 kann durch den Grundstückseigentümer oder sonstigen Berechtigten untersagt oder tatsächlich ausgeschlosssen werden. Der Grundstückseigentümer oder sontige Berechtigte bedarf hierzu der vorherigen Genehmigung durch die untere Landschaftsbehörde.

Ansonsten vermute ich mal stark das Ersatzansprüche wegen des zertretenen Feldes zwischen dem Bauern und den Modellfliegern privatrechtlich zu regeln sind.
 

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