Berechtigtes Interesse Waffe Fallenjagd eigenes Grundstück

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Moin,

wenn ich das so richtig verstanden habe, darf ich (jeder) auf meinem (seinem! :wink: ) Grundstück Marder, Füchse, ect. in Fallen fangen und sie auch umbringen.

Bin ich dafür berechtigt eine Kurzwaffe zu benutzen?
 
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Re: Berechtigtes Interesse Waffe Fallenjagd eigenes Grundstü

- Ein Wirbeltier töten darf nur wer die nötige Sachkunde besitzt.

- Schießen (egal ob LW oder KW) auf dem befriedeten Grundstück ist nicht erlaubt.
 
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Re: Berechtigtes Interesse Waffe Fallenjagd eigenes Grundstü

Nein, nichts von dem. Lediglich Kaninchen darf man fangen (töten weiss ich nicht ausm Kopf aber meine ja), dieser Paragraph ist aber uralt und rührt von Zeiten von Chinaseuche und Myxomatose.

MfG Wuppi
 
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Re: Berechtigtes Interesse Waffe Fallenjagd eigenes Grundstü

Guruguru schrieb:
Snoebel schrieb:
- ...

- Schießen (egal ob LW oder KW) auf dem befriedeten Grundstück ist nicht erlaubt.

Blödsinn, teilweise ist das sogar erlaubnisfrei gestattet.

Zwischen nicht erlaubt und verboten ist ein unterschied ;-) Ich meinte dass ohne weiteren Papierkrieg nicht erlaubt ist.
Erlaubnisfrei ist m.W. nach nur Schießen mit Luftdruckwaffen sofern das Geschoss das Grundstück nicht verlassen kann. Und mit einem Luftgewehr würde ich weder auf Fuchs noch Marder schießen.
Und dann wäre noch zu klären was passiert wenn das Geschoss zusammen mit dem angeschossenen Fuchs das Grundstück verlässt ;-)
 
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Re: Berechtigtes Interesse Waffe Fallenjagd eigenes Grundstü

Guruguru schrieb:
Snoebel schrieb:
...

Zwischen nicht erlaubt und verboten ist ein unterschied ;-) ....

Welcher?

es muß nicht etwas erlaubt werden, um es zu dürfen ... ausser es ist verboten. nur wenn es verboten ist, kann es z.b. ausnahmsweise oder unter gewissen reglementierungen erlaubt sein.

der besitz von vollautomaten ist z.b. verboten, kann dir aber erlaubt werden.

der besitz einer spielzeugwaffe ist aber nicht verboten, weshalb er dir nicht erlaubt werden muß.
 
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Re: Berechtigtes Interesse Waffe Fallenjagd eigenes Grundstü

Guruguru schrieb:
Snoebel schrieb:
...

Zwischen nicht erlaubt und verboten ist ein unterschied ;-) ....

Welcher?

P.S. Das erlaubnisfreie Schießen im befriedeten Besitztum ist nicht auf Luftdruckwaffen bis 7,5 Joule beschränkt. Ein in der Falle gefangener und dort oder im Abfangkasten beschossener Fuchs wird das Grundstück kaum selbständig verlassen. ;)

damit hast du scheinbar recht ... das schießen z.b. mit einsteckläufen danach erlaubt, sofern die geschosse das grundstück nicht verlassen können

http://www.gesetze-im-internet.de/waffg_2002/__12.html

§ 12 Ausnahmen von den Erlaubnispflichten

(4) Einer Erlaubnis zum Schießen mit einer Schusswaffe bedarf nicht, wer auf einer Schießstätte (§ 27) schießt. Das Schießen außerhalb von Schießstätten ist darüber hinaus ohne Schießerlaubnis nur zulässig
1.durch den Inhaber des Hausrechts oder mit dessen Zustimmung im befriedeten Besitztum
a)mit Schusswaffen, deren Geschossen eine Bewegungsenergie von nicht mehr als 7,5 Joule (J) erteilt wird
oder deren Bauart nach § 7 des Beschussgesetzes zugelassen ist, sofern die Geschosse das Besitztum nicht verlassen können,b)mit Schusswaffen, aus denen nur Kartuschenmunition verschossen werden kann,


http://www.gesetze-im-internet.de/beschg/__7.html

§ 7 Zulassung von Schussapparaten, Einsteckläufen und nicht der Beschusspflicht unterliegenden Feuerwaffen, Systemprüfungen von Schussapparaten und der in ihnen zu verwendenden Kartuschenmunition
(1) Schussapparate, Zusatzgeräte für diese Apparate, Gasböller, Einsätze für Munition mit kleinerer Abmessung sowie Einsteckläufe ohne eigenen Verschluss für Munition mit dem zulässigen höchsten Gebrauchsgasdruck dürfen als serienmäßig hergestellte Stücke nur dann in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbracht oder gewerbsmäßig hergestellt werden, wenn sie ihrer Bauart und Bezeichnung nach von der zuständigen Stelle zugelassen sind. Gleiches gilt für Feuerwaffen
1.mit einem Patronen- oder Kartuschenlager bis zu 5 Millimeter Durchmesser und bis zu 15 Millimeter Länge oder mit einem Patronen- oder Kartuschenlager kleiner als 6 Millimeter Durchmesser und kleiner als 7 Millimeter Länge, bei denen dem Geschoss eine Bewegungsenergie von nicht mehr als 7,5 Joule (J) erteilt wird, oder
2.zum einmaligen Abschießen von Munition oder eines festen oder flüssigen Treibmittels.
Bei Schussapparaten, die für die Verwendung magazinierter Kartuschen bestimmt sind und in denen der Gasdruck auf einen Kolben als Geräteteil wirkt, gehört zur Bauartzulassung auch eine Systemprüfung, durch die die Eignung der zu verwendenden Kartuschenmunition im Gerät festgelegt wird. Kartuschenmunition zur Verwendung in Geräten nach Satz 3 ist einer Systemprüfung zu unterziehen.
(2) Absatz 1 gilt nicht für Schussapparate, Einsteckläufe und Feuerwaffen, die ein anerkanntes Prüfzeichen eines Staates tragen, mit dem die gegenseitige Anerkennung der Prüfzeichen vereinbart ist.
(3) Die Zulassung ist zu versagen, wenn
1.die Bauart nicht haltbar, nicht funktionssicher oder nicht maßhaltig ist oder
2.es sich um eine Schusswaffe nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 handelt, die mit allgemein gebräuchlichen Werkzeugen so verändert werden kann, dass die Bewegungsenergie auf mehr als 7,5 Joule (J) erhöht wird.
(4) Die Zulassung der Bauart eines Schussapparates ist zu versagen, wenn
1.aus ihm zugelassene Patronenmunition verschossen werden kann,
2.er so beschaffen ist, dass Personen, die sich bei der Verwendung des Schussapparates in seinem Gefahrenbereich befinden, bei ordnungsgemäßer Verwendung mehr als unvermeidbar gefährdet oder belästigt werden,
3.mit ihm entgegen seiner Bestimmung in den freien Raum gezielt geschossen werden kann oder
4.der Antragsteller nicht nachweist, dass er über die für die Durchführung von Wiederholungsprüfungen erforderlichen Einrichtungen verfügt.
 
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Re: Berechtigtes Interesse Waffe Fallenjagd eigenes Grundstü

Danke, snoebel,

das (Dein Link) sagt alles:

13. Sachsen
Der Freistaat Sachsen kennt gleichfalls ein zweigeteiltes Jagdausübungsrecht. Zunächst in § 6 III SächsLJagdG die Allgemeingenehmigung:
"Auf Grundflächen, auf denen die Jagd ruht, dürfen die Eigentümer oder Nutzungsberechtigten sowie die von ihnen Beauftragten Wildkaninchen, Füchse, Steinmarder, Iltisse, Hermeline und Dachse jederzeit fangen, töten und sich aneignen. Eines Jagdscheines bedarf es nicht. Anderes, als das in Satz 1 genannte Wild ist, wenn es lebensfähig in den Besitz des Grundstückeigentümers oder Nutzungsberechtigten kommt, im Jagdbezirk in Freiheit zu setzen. Verendetes oder nicht lebensfähiges Wild darf sich der Jagdausübungsberechtigte des zuständigen Jagdbezirkes aneignen."

Das ist eine der am weitesten gehenden Regelungen in Deutschland. Die genannten Tierarten dürfen jederzeit bejagt werden, ohne, daß dafür eine besondere Genehmigung, ein Jagdschein, ein Sachkundenachweis oder eine Versicherung erforderlich wäre.

Andere als die o.g. Tierarten dürfen gem. § 6 IV SächsLJagdG nur unter bestimmten Voraussetzungen bejagt werden:
"In befriedeten Bezirken kann die Jagdbehörde dem Eigentümer, dem Nutzungsberechtigten, dem Jagdbezirksinhaber oder deren Beauftragten bestimmte Jagdhandlungen unter Beschränkung auf bestimmte Wildarten und auf bestimmte Zeit gestatten. Eines Jagdscheines bedarf es nicht. Jagdhandlungen mit der Schusswaffe dürfen dem Eigentümer, dem Nutzungsberechtigten oder einem Beauftragten nur gestattet werden, wenn diese im Besitz eines gültigen Jagdscheines oder für den Gebrauch von Schusswaffen im Sinne des § 17 Abs. 1 Nr. 4 des Bundesjagdgesetzes ausreichend versichert sind. Die waffenrechtlichen Vorschriften bleiben unberührt. Das Aneignungsrecht hat derjenige, dem oder dessen Beauftragten die Jagdhandlung gestattet wurde."

Hierfür ist eine behördliche Erlaubnis erforderlich. Bei Jagdhandlungen im Rahmen des Abs. 4 dürfen Schußwaffen nur dann verwendet werden, wenn der Antragsteller einen Jagdschein besitzt oder eine Jagdhaftpflichtversicherung nachweist. Es wird explizit darauf hingewiesen, daß durch diese Genehmigung eine lt. WaffG notwendige Schießerlaubnis nicht ersetzt wird.
 
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Re: Berechtigtes Interesse Waffe Fallenjagd eigenes Grundstü

Guruguru schrieb:
Uihh ich denke, du solltest den Gesetzestext nochmals ganz genau lesen.

hab ich eingentlich gemacht ... wo liegt der fehler?
 

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