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....und das auf deren Kosten , spätestens dann werden die Herren munterGesetz zur Änderung des Tiergesundheitsgesetzes, des Bundesjagdgesetzes und des Erneuerbare-Energien-gesetzes vom 14. November 2018 (BGBI. IS. 1850)
unter anderem:
Es besteht die Möglichkeit, dass die nach Landesrecht zuständige Behörde andere Jagdscheininhaber – insbesondere Angehörige der Landesforstverwaltungen oder Berufsjäger – beauftragen kann, wenn eine verstärkte Bejagung durch den Jagdausübungsberechtigten nicht oder nicht in dem erforderlichen Maße möglich ist.
Immer noch gespannt?
MfG.