Abgabe von zerwirktem Wildbret an Endverbraucher

Registriert
19 Jun 2018
Beiträge
724
Ich bin registriert als Abgebender von Wildpret an Endverbraucher mit Herstellung durch einen Dritten in dessen zugelassenen Wildverarbeitungsbetrieb.

Heisst, ich bringe mein Wild in der Decke zum Metzger, bekomme es zerlegt und vakuumiert wieder, mache dann MEINE Etiketten drauf.
Bei Wurst und allen anderen verarbeiteten Sachen muss ich zusätzlich eine Allergenliste vorhalten.

Warum meine Etiketten? Weil ich der bin, der das Wildpret an den Endverbraucher abgibt. Nicht der Metzger!


Der Metzger wurde übrigens überprüft und befragt, ob er für mich zerlegt und z.b. Wurstwaren herstellt.


Das ganze in BW, Landkreis Schwäbisch Hall.


Die Leute vom Veterinäramt bzw Lebensmittelüberwachung sind super nett. Keiner will einem etwas böses und die Unterstützen richtig gut, wenn es z.b. um den Bau einer Wildkammer/Zerwirkraum geht. Das steht bei mir nächstes Jahr an.


Gruß Flo
 
Zuletzt bearbeitet:
Registriert
21 Jan 2002
Beiträge
79.157
Das kommt drauf an wie groß und welche Kühlung und Ausstattung. Selbst fließen ist ja kein Hexenwerk und wenn einer der Truppe gelernter Elektriker und ein anderer selbständiger planender Elektroingenieur ist, kann man sehr günstig arbeiten.
 
Registriert
31 Mai 2001
Beiträge
11.676
zugelassenen Wildverarbeitungsbetrieb
Bist Du Dir da ganz sicher?

Wenn der verarbeitende Dritte ein zugelassener Wildverarbeitungsbetrieb (alternativ Metzger mit EU-Zulassung zum schlachten) ist, geht nichts ohne Fleischbeschau bei jedem Stück, sowie Unbedenklichkeitsbescheinigung einer kundigen Person oder Abgabe des Wildkörpers mit Haupt und roten Organen. Der Wildverarbeitungsbetrieb muss die Produkte Kennzeichnen und mit seinem ovalen EU-Stempel mit Betriebsnummer versehen. Anders dürfen sie den zugelassenen Betrieb nicht mehr verlassen.

Du bist dann nur noch Zwischenhändler, kannst aber europaweit vermarkten.

Ist der Dritte ein Metzger aber ohne EU-Zulassung, kannst Du auch Wild in der Decke liefern, ohne Fleischbeschau, ohne Bescheinigung. Die Produkte bekommen Dein Etikett. Veredelte Produkte (z.B. Wurst) dürfen aber nur lokal (100 km) und nur direkt an Endverbraucher abgegeben werden. Keine Belieferung von Gaststätten oder Einzelhändlern mit veredelten Produkten. Wildfleisch abgeben ebenfalls nur lokal aber an Endverbraucher, Einzelhandel (z.B. Metzger) und Gaststätten inkl. Kantinen etc.

Ich vermute mal, der Dritte (Metzger) ist ein registrierter Lebensmittelunternehmer (wie Du), hat aber keine EU-Zulassung und ist damit auch kein zugelassener Wildverarbeitungsbetrieb. Nur so darf Dein Etikett auf die Produkte.
 
Registriert
19 Jun 2018
Beiträge
724
Bist Du Dir da ganz sicher?

Ja, denn nur dann darf ich auch Wurst und Wurstwaren an Dritte verkaufen.

Hat der Betrieb keine EU-Zulassung ist mWn nur der Verkauf von Wildpret zulässig.

Da ich aktuell nur Wildpret (keine veredelten Waren wie Wurst oder Maultaschen etc) abgebe funktioniert das aber auch ohne offizielle Fleischbeschau.

Wurst (und andere veredelte Waren) aus einem nicht EU zugelassenen Betrieb ist nur für den Eigenverbrauch.


Umgehen kann man das alles, wenn man einen zugelassenen Zerwirkraum/Wildküche hat und den Metzger zu sich in eben jene Wildküche holt. Dann darf er dort auch Wurst herstellen, die man dann auch wieder an den Endkunden abgeben darf.

So ist zumindest mein Kenntnisstand. Verbessert mich gerne.


Im Endeffekt eine riesen Kugelfuhr und ich gebe nur noch reines Wildpret ab (Mit meinem Etikett).

Wurst und andere Waren lasse ich nur noch für den Eigenverbrauch machen oder ich mache die Wurst/Rauchfleisch/Maultaschen selbst zum Eigenverbrauch.


Für die reine Wildpretabgabe reicht dann in Zukunft auch die vom Veterinäramt abgenommene Wildküche/Zerwirkraum.




Zum Bau einer Wildkammer:

Ich plane keine 50k ein. Mein Budget liegt bei max 5000€ und ich baue von der Bodenplatte ab neu auf (Kühlkammer mit Aggregat aber schon vorhanden).
Und ja, das wird klappen ;-) und auch kein Murks werden. Bisschen handwerkliches Geschick, Maschinen und fähige Kumpels vorausgesetzt.
 

Fex

Moderator
Registriert
5 Okt 2011
Beiträge
6.185
Ich verlinke hier noch mal die ausführlichen Erläuterungen.

Obigen Fall kurz zusammengefasst, fette Kennzeichnung durch mich,
kursive Anmerkungen von mir:

Bei der weiteren Vermarktung von Wildfleisch bzw. daraus hergestellten Erzeugnissen (z.B. Wurstwaren)unter Nutzung eines Dienstleisters (z.B. einer registrierten oder zugelassenen Metzgerei:

a) Registrierung der / des Jagdausübungsberechtigten als Einzelhandelsbetrieb und Erfassung der genutzten Betriebsstätte, in welcher die Dienstleistung erbracht wird.

Registrierung als Lebensmittelunternehmer reicht also nicht aus!

b) Die lebensmittelrechtliche Verantwortlichkeit für das Produkt (Wildfleisch bzw. hergestellteWildfleischerzeugnisse) verbleibt auch für die Produktion selbst (Betriebs-, Herstellungs- und Personalhygiene) und die ggf. Verpackung und ordnungsgemäße Kennzeichnung im Dienstleistungsbetrieb bei der / dem Jagdausübungsberechtigten.

Als JAB bist du für den kompletten Ablauf, über den du keine Kontrolle hast, verantwortlich!

Diese / Dieser (der JAB) ist auch als Inverkehrbringer mit der vollständigen Adresse ggf. auf dem Etikett angegeben. Hierzu wird mit dem Dienstleister eine schriftliche Vereinbarung getroffen.

c) Im Dienstleistungsbetrieb (i.d.R. Metzgerei) muss eine strikte Trennung der Warenflüsse und Tätigkeiten, die Rahmen der Dienstleistung durchgeführt werden zu den sonstigen Warenströmen und Tätigkeiten im Dienstleistungsbetrieb, vorhanden sein. Hierbei kann entweder eine zeitliche (z.B. Nutzung der Räumlichkeiten außerhalb der üblichen Produktionszeiten) oder räumliche Trennung erfolgen. Insbesondere bei Tätigkeiten wie z.B. der Herstellung von gepökelten und geräucherten Fleischerzeugnissen, die sich über einen längeren Zeitraum z.B. mehrere Tage erstrecken, ist die Trennung ebenfalls zu gewährleisten. Dieser Punkt sollte auch in der oben genannten schriftlichen Vereinbarung enthalten sein.

d) Eine nachteilige Beeinflussung von anderen Lebensmitteln durch die Produktion von Wildfleisch bzw. Wildfleischerzeugnissen muss vermieden werden.

e) Bei dem Dienstleister darf es sich um keinen zugelassenen Wildbearbeitungsbetrieb handeln.

f) Die Untersuchungspflichten für das Wild können wiederum den Ausführungen unter Punkt (1)entnommen werden. (Trichinenprobe und Fleischbeschau durch den JAB)

g) Bei der Vermarktung ist ebenfalls die maximale Menge von der Strecke eines Jagdtages zu beachten. Ferner darf die Abgabe nur im Umkreis von maximal 100 km um den Erlegeort des Wildes bzw. Wohnort des Jägers erfolgen.

 
Zuletzt bearbeitet:

Online-Statistiken

Zurzeit aktive Mitglieder
84
Zurzeit aktive Gäste
262
Besucher gesamt
346
Oben