7 Jagdhunde in Frankreich erschossen

Registriert
14 Okt 2012
Beiträge
5.144
Was verstehst Du unter wehren?
Wenn Du den Einbrecher auf frischer Tat erwischst und er flieht mit Beute und Du schiesst ihm dann in den Rücken, liegt mit Sicherheit keine Notwehr vor!
Wenn der Einbrecher auf Dich losgeht und Du schiesst, liegt Notwehr vor - wenn er unbewaffnet ist, kannst aber trotzdem Probleme kriegen(Verhältnissmässigkeit).
Man sollte mit Aussagen „mit Sicherheit“ sparsam umgehen.
 
Registriert
22 Sep 2023
Beiträge
5.269
Wenn der Einschuss im Rücken liegt, hat der Schütze MIT SICHERHEIT ein Problem.

Früher gab es speziell für Förster und Berufsjäger ein erweitertes Notwehrrecht: da durfte der Wilderer, der mit Waffe trotz Anrufs flüchtete, auch von hinten beschossen werden.
Gilt aber nicht mehr!!
 
Zuletzt bearbeitet:
Registriert
27 Sep 2006
Beiträge
27.462
Das wird natürlich ein Ermittlungsverfahren und vielleicht einen Prozess bewirken, aber nicht zwingend zu einer Verurteilung führen. Siehe die Stellungnahmen und Urteile in dem Fall in Hamburg, wo jemand einem Einbrecher hinterherschoss. Das Wichtige sind hier die Begründungen, nicht das reine Urteil an sich.

Haben wir keinen Juristen hier im Forum?
Die Sache mit dem Eigentum glaube ich nicht!
V.a.fehlt mir in o.g.Text die Gegenwärtigkeit!
Ich glaube, die Juristen hier haben wenig Lust das Thema zum 9999sten Mal durchzuhecheln.

Du verwechselst das Dir als Vollzugsbeamter eingetrichterte Vorgehen in Sachen "unmittelbarer Zwang" mit dem Notwehrrecht für "Zivilisten" bzw. lässt zu, dass die Vollzugsschiene den Blick verstellt. Bsp.: Verhältnismäßigkeit in dem Sinn gibt es im Notwehrbereich nicht, das ist aus dem Verwaltungshandeln / Polizeirecht. Im Notwehrbereich ist natürlich das Eigentum notwehrfähig, das gewählte Mittel darf nur nicht in ganz grobem Missverhältnis zum bedrohten Gut stehen. Sprich: den Kirschen klauenden Jungen aus dem Baum schiessen ist nicht erlaubt, einen Dieb daran zu hindern, mit Beute in signifikanter Höhe zu entkommen, ist aber erlaubt.
 

z/7

Registriert
10 Jul 2011
Beiträge
20.396
Die Hunde hätten nicht erschossen werden dürfen, die Hunde hätten die Hausschweine nicht aufmischen dürfen. Beide Parteien haben sich falsch verhalten und keine ist besser als die andere Partei.
Die Hunde haben getan, was Hunde eben tun. Die Kategorien falsch und richtig greifen da nicht.

dass einige der Meinung sind man dürfte nicht gegen Hunde vorgehen wenn sie sich an Haustiere zu schaffen machen (sind auch Tiere) oder gar diese zur strecke bringen
Wo hätte das einer geschrieben? Natürlich darfst Du gegen Tiere vorgehen, die Dein Eigentum beschädigen. Aber bitte angemessen. Im vorliegenden Fall wird die Angemessenheit bzw. die Erfordernis der Tötung aller 7 Hunde bezweifelt. Nicht mehr und nicht weniger.
 
Zuletzt bearbeitet:
Registriert
25 Sep 2023
Beiträge
222

§ 34 Rechtfertigender Notstand​


Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut eine Tat begeht, um die Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht rechtswidrig, wenn bei Abwägung der widerstreitenden Interessen, namentlich der betroffenen Rechtsgüter und des Grades der ihnen drohenden Gefahren, das geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegt. Dies gilt jedoch nur, soweit die Tat ein angemessenes Mittel ist, die Gefahr abzuwenden.
 
Registriert
22 Sep 2023
Beiträge
5.269
Letzteres bezweifele ich! Das gibt das Notwehrrecht nicht her!
Paragraph 32 STGB - da steht nichts von Eigentum!
 
Zuletzt bearbeitet:
Registriert
29 Aug 2003
Beiträge
480
Wenn Du den Einbrecher auf frischer Tat erwischst und er flieht mit Beute und Du schiesst ihm dann in den Rücken, liegt mit Sicherheit keine Notwehr vor!

Der Angriff ist noch gegenwärtig und er ist rechtswidrig.
Ob ein Schuss in dem Fall aber "erforderlich" ist, das ist die Frage.
Meistens wird das wohl verneint, auch wenn ich schon von anderen urteilen aus der Vergangenheit gelesen habe.

Aber es scheitert in so einem Falle an der Erforderlichkeit, das Rechtsgut Eigentum ist durchaus "Notwehrfähig".

Sonst dürftest Du einem Dieb der Deinen Rucksack klauen will auch keine scheuern, damit der den Rucksack losläßt ;-)
 
Zuletzt bearbeitet:
Registriert
13 Mrz 2018
Beiträge
1.324

Notwehr, wenn einem fliehenden Einbrecher in den Rücken geschossen wird?​


Im August 2023 hat der Bundesgerichtshof zur Notwehr gegen Einbrecher entschieden. Zwei Männer waren in ein verwahrlostes Haus eingebrochen, das sie für leerstehend hielten. Nur wohnte darin ein alkoholabhängiger Ex-Bundeswehrsoldat. Dieser lebte sozial isoliert in dem erheblich zugemüllten Haus, hatte aber Schusswaffen und Munition griffbereit. Er war nachts noch wach, da er gerade einen Alkoholentzug durchmachte. So überraschte er die Einbrecher, die sofort die Flucht ergriffen. Er verfolgte die Männer und schoss einen der beiden dreimal in den Rücken. Die Verletzungen waren tödlich.

Der BGH entschied, dass die Schüsse auf die Fliehenden zur Verteidigung nicht erforderlich gewesen seien. Es habe sich daher nicht um Notwehr gehandelt. Auch habe der Hausbewohner aus Wut und nicht zur Selbstverteidigung gehandelt. Psychisch sei seine Steuerungsfähigkeit stark eingeschränkt gewesen. Er wurde zu sechs Jahren Freiheitsstrafe wegen Totschlags verurteilt (Beschluss vom 15.8.2023, Az. 5 StR 324/23).
 
Registriert
25 Okt 2023
Beiträge
2.744
Das ist keine Notwehr!!!

Notwehr ist die Verteidigung, die nowendig ist, einen rechtswidrigen, gegenwärtigen (der entscheidende Begriff) Angriff von sich oder einer anderen Person abzuwehren!

Wenn der Täter mit der Beute flieht, darfst Du nicht (mehr) schiessen!
Doch, es ist noch Notwehr , weil die Tat noch Gegenwärtig ist .

Aber da haben Gerichte ganz andere Meinungen dazu .

 
Registriert
29 Aug 2003
Beiträge
480

Online-Statistiken

Zurzeit aktive Mitglieder
86
Zurzeit aktive Gäste
330
Besucher gesamt
416
Oben