Ich bin erst jetzt auf diesen Faden gestoßen und eigentlich ist mein Beitrag leicht OT, da hier schon richtig festgestellt wurde, dass es gegen Tiere kein Notwehrrecht gibt, aber ich gerade zum Notwehrrecht Einiges gerade rücken möchte. Eigentlich sollte ein Jäger darüber Bescheid wissen.
Zunächst: Das deutsche Notwehrrecht wird von Juristen als ausgesprochen schneidig bezeichnet. So weit geht meines Wissens kein anderes Land. Der Notwehr Ausübende hat hier in D fast unglaubliche Rechte. Und so äußerte sich mal ein Jurist:
"Glücklicherweise ist es dem Publikum unbekannt, wie weit das deutsche Notwehrrecht geht. Sollte sich einmal jemand in den Kopf setzen, es in vollem Umfang und in alle Konsequenzen hinein zu gebrauchen, so könnten geradezu unerträgliche Verhältnisse entstehen."
Die Grundzüge:
1) Notwehrfähig sind nicht nur Leib, Gesundheit und Leben, sondern auch Hab und Gut, Haus und Hof, sowie die Ehre.
2.) Der Bürger handelt bei der Ausübung seines Notwehrrechts nicht nur im eigenen Interesse sondern auch im Interesse der Allgemeinheit (Rechtsbewahrungsprinzip).
3.) Der Wert der notwehrfähigen materiellen Güter ist unerheblich, es gilt dafür kein Gebot der Verhältnismäßigkeit, eine Güterabwägung findet nicht statt. Es darf nur kein unerträgliches Missverhältnis bestehen: Die Grenze wird in der dt. Rechtsprechung z.Zt. bei etwa 100 € gesehen.
4.) Notwehr gilt, wenn der Angriff unmittelbar bevorsteht, bzw. andauert, wobei als Angriff schon z.B. das unberechtigte Eindringen in die Wohnung gewertet wird. Der Angriff ist erst beendet, wenn der Täter ohne Beute flieht. Wenn er mit Beute flieht, dauert der Angriff noch an und das Opfer kann sogar zu potentiell tödlichen Mitteln greifen. In diesem Fall aber mit Warnschuss.
5.) Bei der Wahl der Abwehrmittel ist von den zur Verfügung stehenden zunächst das mildeste Mittel anzuwenden, aber nur wenn dieses verfügbar und geeignet ist und eine vollständige Beendigung des Angriffs verspricht. Das Opfer braucht sich nicht durch Wahl bzw. Ausprobieren untauglicher Mittel in Gefahr bringen:
Nicht nur Schutzwehr sondern auch Trutzwehr ist erlaubt.
6.) Die Notwehr muss geboten sein. Sie ist z.B. nicht geboten bei der Abwehr Schuldunfähiger wie kleiner Kinder oder stark Betrunkener.
Wie oben festgestellt, gilt das so nur in D. Andere Länder Europas kennen z.B. doch eine Güterabwägung. Es gibt allerdings in der Literatur Bestrebungen, eine Güterabwägung auch in Deutschland zuzulassen.