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Hat doch alles nichts mit der Frage zu tun?
1 Magazin ist nicht geladenAlso ich habe jetzt fast die komplette Diskussion durchgelesen und auch die Suchfunktion benutzt.
Aber darf ich ein geladenes Magazin im Waffenschrank haben? Wir reden nur von 0 und 1 schrank.
Ich habe gelernt, dass da bei der Kontrolle der Behörde Schwierigkeiten bekommt.
Kurzfassung: Der rechtmäßige Besitz ist notwehrfähiges Gut. Das ist sogar ausdrücklich im BGB geregelt.Hat doch alles nichts mit der Frage zu tun?
Aber nicht in Notwehr. Das ist doch wohl klar, oder? Eiegntum, Besitz, bwegliche Güter. Notwehroptionen gg. "sich wehren" . Das sind schon Unterschiede.Kurzfassung: Der rechtmäßige Besitz ist notwehrfähiges Gut. Das ist sogar ausdrücklich im BGB geregelt.
Wenn nachts jmd. ungefragt in meiner Wohnung rumkaspert, ist das als Besitzstörung verbotene Eigenmacht (Hausfriedensbruch) und ich darf mich auch mit Gewalt (Erforderlichkeitsgrunsatz) dagegen wehren. Auf die Frage, ob er mir was stiehlt (Angriff aufs Eigentum), kommt es nicht an.
Ich hatte auf den vergangenen Seite eine umfangreiche Linkliste mit diesen Vorgängen.Das Risiko eines Einbruchdiebstahls stelle ich nicht in Abrede. Dafür die Tür. Gerne auch eine ordentliche und nicht die in D. üblichen Pappteile. Wenn man ein Haus hat noch die Fenster dicht machen und ne Alarmanlage dazu, dann ist das Eigentum ziemlich sicher.
Das Risiko, dass jemand mit Tötungsvorsatz oder ähnlichem in meine Wohnung eindringt halte ich allerdings für vernachlässigbar. Und wenn er es nicht explizit auf mich abgesehen hat, reichen o.g. Maßnahmen um auch den abzuhalten.
Das sieht übrigens auch meine angeheiratete Verwandschaft so. Und die haben die 90ger in Zentralrussland und Moskau verbracht....
Klar in Notwehr.Aber nicht in Notwehr. Das ist doch wohl klar, oder?
Ich schaffe mir am Samstag ebenfalls meine erste Kurzwaffe an und möchte diese eben auch in unserem Schlafgemach, in einem separaten Schrank zusammen mit der Munition aufbewahren. Kann hierfür jemand eine konkrete Empfehlung geben? Ohne weitere Diskussion ob sinnvoll, sinnlos, nötig, unnötig.
Laut OECD ist Deutschland innerhalb der Eu eines der unsicheren Staaten. Berlin auf den Spitzenrängen bei Gewaltverbrechen.
Das wäre nur 37 StGB und 227 BGB. Die anderen nicht.
Es sind genauso Unterschiede wie zum Notstand etc.
Hausfriedensbruch nach 123 (raus) liegt auch erst nach Verweildauer trotz Aufforderung vor (dann durchsetzungsfähig).
Geht er sofort, ist es vorbei.
Ich meine es ist der alte Begriff der Besitzwehr der korrekte.