0er Schrank im Schlafzimmer für KW

  • Ersteller Gelöschtes Mitglied 25024
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Also ich habe jetzt fast die komplette Diskussion durchgelesen und auch die Suchfunktion benutzt.

Aber darf ich ein geladenes Magazin im Waffenschrank haben? Wir reden nur von 0 und 1 schrank.

Ich habe gelernt, dass da bei der Kontrolle der Behörde Schwierigkeiten bekommt.
1 Magazin ist nicht geladen ;)
Es ist gefüllt.
Ja, das ist erlaubt.
Waffen sind ungeladen (Begriff nicht im WaffG bestimmt) aufzubewahren.
 
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Nachdem wir hier so viele Rechtsexperten haben, mal zwei statistische Fragen:
Wieviele Einbrüche, die mit Körperverletzung (oder schlimmerem) einhergehen, gibt es denn so per Annum?
Und in wieviel Prozent davon wurde ermittelt, dass Opfer und Täter sich kannten?

Überdenkt lieber euren Fahrstil, das Risiko, dabei draufzugehen, ist um Größenordnungen höher.

Will hier aber niemanden bei seinen Horrorvorstellungen stören. Die Welt ist voller Psychopaten, die dir - ja, genau dir - nach dem Leben trachten....
 
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Das eine schließt das andere nicht aus.
Die Realität ist kein Horrorszenario.
Bei Einbrüchen sind es eher selten Beziehungstaten.
Die PKS kann jeder selbst auswerten.

Der eine Fall, der einem Verletzungen oder schlimmeres verschafft ist einer zu viel.
Es kommt vor. Das allein ist Grund genug sich davor schützen zu wollen.

Du hast doch deine haustür auch nicht ausgebaut oder immer offen.
 
G

Gelöschtes Mitglied 25024

Guest
Hat doch alles nichts mit der Frage zu tun?
Kurzfassung: Der rechtmäßige Besitz ist notwehrfähiges Gut. Das ist sogar ausdrücklich im BGB geregelt.

Wenn nachts jmd. ungefragt in meiner Wohnung rumkaspert, ist das als Besitzstörung verbotene Eigenmacht (Hausfriedensbruch) und ich darf mich auch mit Gewalt (Erforderlichkeitsgrunsatz) dagegen wehren. Auf die Frage, ob er mir was stiehlt (Angriff aufs Eigentum), kommt es nicht an.
 
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Das Risiko eines Einbruchdiebstahls stelle ich nicht in Abrede. Dafür die Tür. Gerne auch eine ordentliche und nicht die in D. üblichen Pappteile. Wenn man ein Haus hat noch die Fenster dicht machen und ne Alarmanlage dazu, dann ist das Eigentum ziemlich sicher.

Das Risiko, dass jemand mit Tötungsvorsatz oder ähnlichem in meine Wohnung eindringt halte ich allerdings für vernachlässigbar. Und wenn er es nicht explizit auf mich abgesehen hat, reichen o.g. Maßnahmen um auch den abzuhalten.

Das sieht übrigens auch meine angeheiratete Verwandschaft so. Und die haben die 90ger in Zentralrussland und Moskau verbracht....
 
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Kurzfassung: Der rechtmäßige Besitz ist notwehrfähiges Gut. Das ist sogar ausdrücklich im BGB geregelt.

Wenn nachts jmd. ungefragt in meiner Wohnung rumkaspert, ist das als Besitzstörung verbotene Eigenmacht (Hausfriedensbruch) und ich darf mich auch mit Gewalt (Erforderlichkeitsgrunsatz) dagegen wehren. Auf die Frage, ob er mir was stiehlt (Angriff aufs Eigentum), kommt es nicht an.
Aber nicht in Notwehr. Das ist doch wohl klar, oder? Eiegntum, Besitz, bwegliche Güter. Notwehroptionen gg. "sich wehren" . Das sind schon Unterschiede.
 
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Das Risiko eines Einbruchdiebstahls stelle ich nicht in Abrede. Dafür die Tür. Gerne auch eine ordentliche und nicht die in D. üblichen Pappteile. Wenn man ein Haus hat noch die Fenster dicht machen und ne Alarmanlage dazu, dann ist das Eigentum ziemlich sicher.

Das Risiko, dass jemand mit Tötungsvorsatz oder ähnlichem in meine Wohnung eindringt halte ich allerdings für vernachlässigbar. Und wenn er es nicht explizit auf mich abgesehen hat, reichen o.g. Maßnahmen um auch den abzuhalten.

Das sieht übrigens auch meine angeheiratete Verwandschaft so. Und die haben die 90ger in Zentralrussland und Moskau verbracht....
Ich hatte auf den vergangenen Seite eine umfangreiche Linkliste mit diesen Vorgängen.
Einfach eine Suchmaschine bemühen und die Polizeistatistiken auswerten.
Laut OECD ist Deutschland innerhalb der Eu eines der unsicheren Staaten. Berlin auf den Spitzenrängen bei Gewaltverbrechen.
 
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Das wäre nur 37 StGB und 227 BGB. Die anderen nicht.
Es sind genauso Unterschiede wie zum Notstand etc.
Hausfriedensbruch nach 123 (raus) liegt auch erst nach Verweildauer trotz Aufforderung vor (dann durchsetzungsfähig).
Geht er sofort, ist es vorbei.

Ich meine es ist der alte Begriff der Besitzwehr der korrekte.
 
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Ich schaffe mir am Samstag ebenfalls meine erste Kurzwaffe an und möchte diese eben auch in unserem Schlafgemach, in einem separaten Schrank zusammen mit der Munition aufbewahren. Kann hierfür jemand eine konkrete Empfehlung geben? Ohne weitere Diskussion ob sinnvoll, sinnlos, nötig, unnötig.

Einen Schrank der Klasse 0 oder höher, es wird heute ein Zahlenschoß empfohlen.
Vergleiche die Hersteller und entscheide dann.

Remy
 
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Laut OECD ist Deutschland innerhalb der Eu eines der unsicheren Staaten. Berlin auf den Spitzenrängen bei Gewaltverbrechen.

Willst du Berlin 2020 mit Samara/Moskau/Petersburg 199X vergleichen?
Da liegen Welten dazwischen.
Ich merke auch, dass mein Sicherheitsgefühl in Zürich, München und Hamburg ein anderes ist. Aber das sind Nuancen gemessen an anderen Weltregionen. Und eine durchgeladene 44ger (Kaliberreserve beachten!) unterm Kopfkissen braucht man in Mitteleuropa nicht.

Ja, die Welt wird (zumindest in D.) hässlicher, aber der KW-Tresor im Schlafzimmer hilft nix dagegen, der weckt im Fall der Fälle höchstens Begehrlichkeiten beim Einbrecher.

In diesem Sinne happy prepping.
 
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DU musst nicht die Welt ins Spiel bringen.
Die Zahlen hierzulande (im Jetzt) und im EU-Vergleich sind erschreckend genug.
Da gibts nichts zu relativieren.

Worauf gründet deine Einschätzung der Schrank im Schlafzimmer nütze nichts und wie weckt dieser auch noch Begehrlichkeiten?

Können ist überigens sehr von Vorteil, wenn man es eben doch mal braucht. ;)
Eine 9mm Luger ist nebenher auch sehr gut geeignet. Wozu also den 44er?
 
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Gelöschtes Mitglied 25024

Guest
Das wäre nur 37 StGB und 227 BGB. Die anderen nicht.
Es sind genauso Unterschiede wie zum Notstand etc.
Hausfriedensbruch nach 123 (raus) liegt auch erst nach Verweildauer trotz Aufforderung vor (dann durchsetzungsfähig).
Geht er sofort, ist es vorbei.

Ich meine es ist der alte Begriff der Besitzwehr der korrekte.


Ich mache das eigentlich ungern und der juristisch nicht interessierte Foristi möge mir das nachsehen. In dem allseits bekannten und häufig verlinkten Fall des armen Rentners, der einem flüchtenden Dieb in den Rücken schoss, hat sich der BGH sogar ausdrücklich damit auseinandergesetzt, ob der Schuss in Notwehr zur Verteidigung des Hausrecht erfolgte. Der BGH lehnte dies deswegen ab, weil der arme Rentner nicht zur Verteidigung des Hausrechts schoss (also insofern keinen Notwehrwillen hatte) und zum Zeitpunkt der Schussabgabe die Täter das Grundstückel bereits am Verlassen waren, also deswegen ein Schuss als Notwehrhandlung wegen krassem Missverhältnis nicht geboten war.

In Randziffer 14ff heißt es:
c) Der Angeklagte handelte auch nicht mit dem erforderlichen Willen, sein Hausrecht gegen einen gegenwärtigen Angriff der Raubtäter darauf zu verteidigen. Vielmehr waren nach den Feststellungen ursächlich für die Schüsse allein die Angst um sein Leben wegen des vermeintlichen Schusses auf ihn sowie sein Wunsch, den Angreifern zu verdeutlichen, dass sie nicht zurückkehren sollten.

Zur Verteidigung des Hausrechts stellten die Schüsse zudem keine gebotene Notwehrhandlung dar. Zwar ist anerkannt, dass auch das Hausrecht "grundsätzlich mit scharfen Mitteln" verteidigt werden darf, soweit es sich bei dem Angriff nicht um eine Bagatelle handelt (BGH, Beschluss vom 29. Januar 1982 - 3 StR 496/81, juris; Urteil vom 31. Juli 1979 - 1 StR 296/79, juris Rn. 12). Steht indes die mit der Verteidigung verbundene Beeinträchtigung des Angreifers in einem groben Missverhältnis zu Art und Umfang der aus dem Angriff drohenden Rechtsverletzung, so ist die Notwehr unzulässig (BGH, Beschluss vom 1. März 2011 - 3 StR 450/10, NStZ 2011, 630, 631; Urteile vom 16. Juli 1980 - 2 StR 127/80, NStZ 1981, 22, 23; vom 31. Juli 1979 - 1 StR 296/79 aaO mwN; LK/Rönnau/Hohn aaO, § 32 Rn. 230 ff. mwN; S/S-Perron, StGB, 29. Aufl., § 32 Rn. 50 mwN; MüKoStGB/Erb, 2. Aufl., § 32 Rn. 214 ff.). Dies war angesichts des Umstands, dass die Raubtäter im Begriff waren, das Grundstück fluchtartig zu verlassen und die Beendigung der Hausrechtsverletzung damit - wie von dem Angeklagten erkannt - auch ohne sein Zutun unmittelbar bevorstand, hier der Fall. Aus diesem Grund liegt auch der Einwand der Revision des Angeklagten, die Strafkammer habe sich mit der Intensität der ursprünglichen, in dem Überfall liegenden Hausrechtsverletzung nicht ausreichend auseinandergesetzt, neben der Sache.
 
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Ich stütze mich auf die Erfahrung von Menschen, die den Zusammenbruch staatlicher Ordnung durchlebt haben. Die sagen "massivst mögliche Tür hilft, Schusswaffe nicht".
Du hast eine Hand voll Zahlen, ein paar Schreckensmeldungen und dein Bauchgefühl, die Welt sei aus den Fugen.
Jeder von uns bleibt bei seinen Quellen, passt schon.

Für Einbrecher gilt Tresor = Wertgegenstände. Also wenn der Einbrecher tatsächlich über deinem Bettchen steht, wird er dich davon überzeugen wollen, dein Nähkästchen für ihn zu öffnen, wo du schon wach bist. Der Gedanke an Gold, Schmuck und Bargeld, die er darin vermutet, werden eher noch zur Gewaltanwendung motivieren.

Ansonsten setzt Schusswaffengebrauch in Stresssituationen extreme Routine voraus. Also am besten gleich mal beim örtlichen IPSC Verein anmelden, sonst wird man beim Duell im heimischen Schlafzimmer trotz Schießprügel nur zweiter Sieger...

Und jetzt genug hiervon. Wie gesagt, happy prepping. Ihr solltet dringend noch das korrekte Kaliber, die konkrete Waffe sowie die geeignete Munition (Critical Defense!) erörtern. In solch einer kritischen Situation darf nichts dem Zufall überlassen werden! Es geht um unser aller Sicherheit!
 

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