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@JederTagIstEinGeschenk
Ich bin einigermaßen überrascht. ich erinnere mich noch sehr genau an die Unterrichtungen zum Thema Hausrecht und das war in meiner Erinnerung immer ein Unterschied. Auch in der möglichen Wahl der Mittel. Gutes Zitat. Da werde ich mich weiter durchackern.
Das ist garnicht so einfach, wie das zitierte Uteil des BGH 1979 zeigt
Ich bin einigermaßen überrascht. ich erinnere mich noch sehr genau an die Unterrichtungen zum Thema Hausrecht und das war in meiner Erinnerung immer ein Unterschied. Auch in der möglichen Wahl der Mittel. Gutes Zitat. Da werde ich mich weiter durchackern.
Das ist garnicht so einfach, wie das zitierte Uteil des BGH 1979 zeigt
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a)
Zwar trifft es zu, daß eine Verteidigung gegen einen rechtswidrigen Angriff mißbräuchlich ist, wenn sie zu Folgen für den Angreifer führt, die außer jedem Verhältnis zu dem Schaden stehen, der den Rechtsgütern des Angegriffenen droht (BGH GA 1968, 182, 183; BGH, Urt. vom 15. Mai 1979 - 1 StR 749/78 -; LK-Baldus 9. Aufl. § 53 Rdn. 31; Dreher/Tröndle, StGB 38. Aufl. § 32 Rdn. 20). "Der Güterabwägungsgedanke, der sonst bei der Notwehr keine Rolle spielt, übernimmt in Grenzfällen eines besonders krassen Mißverhältnisses der beteiligten Rechtsgüter die Funktion eines Korrektivs" (Schönke/Schröder/Lenckner, StGB 19. Aufl. § 32 Rdn. 50). Aber das Hausrecht, das als "ein Stück lokalisierter Freiheitssphäre" (Welzel, Lehrbuch 11. Aufl. § 44) einen "elementaren Lebensraum" (BVerfGE 42, 219 [BVerfG 26.05.1976 - 2 BvR 294/76]) sichert, ist kein so leichtgewichtiges Rechtsgut, daß der Hausfriedensbruch in abstrakter Betrachtung als bloßer Bagatelleingriff eingestuft werden dürfte, demgegenüber das uneingeschränkte Notwehrrecht keine Anwendung fände. Nur wenn im Einzelfall der das Hausrecht verletzende Angriff tatsächlich Bagatellcharakter hat, muß sich, wie in anderen Fällen der sog. Unfugabwehr, die Verteidigung im Rahmen proportionaler Reaktion halten (LK-Baldus a.a.O. Rdn, 31; Schönke/Schröder/Lenckner a.a.O. Rdn. 49). Das mit Sachbeschädigung verbundene gewaltsame Eindringen B. hatte nicht nur Bagatellcharakter. Ihm durfte der Angeklagte Verteidigungshandlungen entgegensetzen, die zur sofortigen und endgültigen Beendigung des im Vordringen in das Wohnungsinnere fortdauernden Angriffs auf sein Hausrecht geeignet waren, ohne daß ihm selbst Gefahr erwuchs. Der Angeklagte durfte aber Intensität und Gefährlichkeit des Angriffs nicht unnötig überbieten (BGHSt 26, 256, 258 [BGH 12.12.1975 - 2 StR 451/75]; 27, 336, 337; BGH GA 1968, 182, 183; BGH bei Holtz MDR 1977, 281 mit weiteren Nachweisen; BGH, Urt. vom 15. Mai 1979 - 1 StR 749/78). Ob der Angeklagte diese Grenze eingehalten hat und ob er mit Verteidigungswillen handelte, das sind die ausschlaggebenden Fragen. Das Tatgericht gibt darauf nur eine unzulängliche Antwort. Eine abschließende Prüfung durch den Senat ist infolgedessen nicht möglich
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