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Dann lies mal im neuen Gesetz.
Verbotene Messer
Anlage 2 zum WaffG
1.4.1
Spring- und Fallmesser nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 2.1.1 und 2.1.2. Hiervon ausgenommen sind Springmesser, wenn die Klinge seitlich aus dem Griff herausspringt und der aus dem Griff herausragende Teil der Klinge
- höchstens 8,5 cm lang ist und
- nicht zweiseitig geschliffen ist, soweit ein berechtigtes Interesse besteht, das eine einhändige Nutzung erforderlich macht, oder der Umgang im Zusammenhang mit der Berufsausübung erfolgt;
Jagd ist ein berechtigtes Interesse. Es gibt Erläuterungen zum Gesetz wo das berechtigte Interesse definiert ist. Apfel auf Wanderung schälen gehört nicht dazu.
Verbotene Messer
Anlage 2 zum WaffG
1.4.1
Spring- und Fallmesser nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 2.1.1 und 2.1.2. Hiervon ausgenommen sind Springmesser, wenn die Klinge seitlich aus dem Griff herausspringt und der aus dem Griff herausragende Teil der Klinge
- höchstens 8,5 cm lang ist und
- nicht zweiseitig geschliffen ist, soweit ein berechtigtes Interesse besteht, das eine einhändige Nutzung erforderlich macht, oder der Umgang im Zusammenhang mit der Berufsausübung erfolgt;
Jagd ist ein berechtigtes Interesse. Es gibt Erläuterungen zum Gesetz wo das berechtigte Interesse definiert ist. Apfel auf Wanderung schälen gehört nicht dazu.
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