Zeigt her eure Jagdmesser

  • Ersteller Ersteller anonym
  • Erstellt am Erstellt am
Registriert
21 Jan 2002
Beiträge
78.937
Dann lies mal im neuen Gesetz.

Verbotene Messer
Anlage 2 zum WaffG

1.4.1
Spring- und Fallmesser nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 2.1.1 und 2.1.2. Hiervon ausgenommen sind Springmesser, wenn die Klinge seitlich aus dem Griff herausspringt und der aus dem Griff herausragende Teil der Klinge
- höchstens 8,5 cm lang ist und
- nicht zweiseitig geschliffen ist, soweit ein berechtigtes Interesse besteht, das eine einhändige Nutzung erforderlich macht, oder der Umgang im Zusammenhang mit der Berufsausübung erfolgt;

Jagd ist ein berechtigtes Interesse. Es gibt Erläuterungen zum Gesetz wo das berechtigte Interesse definiert ist. Apfel auf Wanderung schälen gehört nicht dazu.
 
Zuletzt bearbeitet:

GMV

Registriert
10 Mai 2015
Beiträge
1.811
Danach dürfen Messer bis zu einer Klingenlänge von 6 cm mit in die Kabine genommen werden, Messer mit größeren Klingen dürfen nur im Frachtraum transportiert werden

Aber Vorsicht, manche Airlines schränken die Mitnahme per AGB/Hausrecht weiter ein oder schließen im Handgepäck komplett aus...habe da schon mal nen Aufstand machen müssen, damit ich ein Messer mit hohem emotionalen wert für mich nicht in die Tonne klopfen musste, sondern stattdessen einer verständnisvollen Stewardess mitgeben konnte, die es ausnahmsweise für mich während des Fluges verwahrte...
 
Registriert
27 Mai 2018
Beiträge
8.687
ist bekannt, das wird auf jedem Airport anders gehandhabt. Die unterlegen ja den Ländern bei uns
 
  • Gefällt mir
Reaktionen: GMV
Registriert
31 Mai 2015
Beiträge
3.004
Dann lies mal im neuen Gesetz.

Verbotene Messer
Anlage 2 zum WaffG

1.4.1
Spring- und Fallmesser nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 2.1.1 und 2.1.2. Hiervon ausgenommen sind Springmesser, wenn die Klinge seitlich aus dem Griff herausspringt und der aus dem Griff herausragende Teil der Klinge
- höchstens 8,5 cm lang ist und
- nicht zweiseitig geschliffen ist, soweit ein berechtigtes Interesse besteht, das eine einhändige Nutzung erforderlich macht, oder der Umgang im Zusammenhang mit der Berufsausübung erfolgt;

Jagd ist ein berechtigtes Interesse.
Da ist richtig, doch besteht die Gefahr, dass das ohne große Umstände angepasst wird, weil es eigentlich nicht der Intention des Gesetzes entspricht. In der Beschlussempfehlung zum Gesetz steht:


„Die schnelle Nutzbarkeit durch einhändige Bedienung macht Springmesser besonders gefährlich. Daher wird der Umgang mit solchen Messern unabhängig von der Klingenlänge zukünftig untersagt.“
Kann aber auch sein, dass es so bleibt, wie Du schreibst. Von daher war meine Aussage, inhaltlich zitiert aus unter anderem dem DWJ, nicht präzise.
 
Registriert
21 Jan 2002
Beiträge
78.937
Möglich ist alles, trotzdem dürfte ich meines weiter hin nutzen, obwohl ich es gar nicht jagdlich nutzen möchte und es sowieso in der Schublade bleibt.

Böker setzt diesen Zusatz zu jedem Automatikmesser

Hinweis:
Seit dem 31.10.2024 gilt in Deutschland ein generelles Umgangs- und Besitzverbot von Springmessern aller Art. Es handelt sich ab sofort um verbotene Gegenstände, deren Besitz strafbar ist. Der Besitz von bestimmten Springmessern ist gem. Anlage 2 zum Waffengesetz Abschnitt 1 Nummer 1.4.1 nur noch Personen erlaubt, bei denen ein berechtigtes Interesse besteht, das eine einhändige Nutzung erforderlich macht (etwa aufgrund eines fehlenden Arms oder einer fehlenden bzw. dysfunktionalen Hand), oder der Umgang im Zusammenhang mit der Berufsausübung (z.B. Jagd, Handwerk) oder dem Sport (z.B. Segeln oder Bergsteigen) erfolgt. Gleiches gilt für gewerbliche Händler oder Hersteller solcher Messer. Die Abgabe erfolgt daher nur noch an berechtigte Personen. Bitte prüfen Sie vor der Bestellung, ob ein solches berechtigtes Interesse bei Ihnen vorliegt.
 
Zuletzt bearbeitet:
  • Gefällt mir
Reaktionen: doa

Online-Statistiken

Zurzeit aktive Mitglieder
182
Zurzeit aktive Gäste
423
Besucher gesamt
605
Oben