Zeigt her eure Jagdmesser

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Dann lies mal im neuen Gesetz.

Verbotene Messer
Anlage 2 zum WaffG

1.4.1
Spring- und Fallmesser nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 2.1.1 und 2.1.2. Hiervon ausgenommen sind Springmesser, wenn die Klinge seitlich aus dem Griff herausspringt und der aus dem Griff herausragende Teil der Klinge
- höchstens 8,5 cm lang ist und
- nicht zweiseitig geschliffen ist, soweit ein berechtigtes Interesse besteht, das eine einhändige Nutzung erforderlich macht, oder der Umgang im Zusammenhang mit der Berufsausübung erfolgt;

Jagd ist ein berechtigtes Interesse. Es gibt Erläuterungen zum Gesetz wo das berechtigte Interesse definiert ist. Apfel auf Wanderung schälen gehört nicht dazu.
 
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GMV

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Danach dürfen Messer bis zu einer Klingenlänge von 6 cm mit in die Kabine genommen werden, Messer mit größeren Klingen dürfen nur im Frachtraum transportiert werden

Aber Vorsicht, manche Airlines schränken die Mitnahme per AGB/Hausrecht weiter ein oder schließen im Handgepäck komplett aus...habe da schon mal nen Aufstand machen müssen, damit ich ein Messer mit hohem emotionalen wert für mich nicht in die Tonne klopfen musste, sondern stattdessen einer verständnisvollen Stewardess mitgeben konnte, die es ausnahmsweise für mich während des Fluges verwahrte...
 
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ist bekannt, das wird auf jedem Airport anders gehandhabt. Die unterlegen ja den Ländern bei uns
 
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Dann lies mal im neuen Gesetz.

Verbotene Messer
Anlage 2 zum WaffG

1.4.1
Spring- und Fallmesser nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 2.1.1 und 2.1.2. Hiervon ausgenommen sind Springmesser, wenn die Klinge seitlich aus dem Griff herausspringt und der aus dem Griff herausragende Teil der Klinge
- höchstens 8,5 cm lang ist und
- nicht zweiseitig geschliffen ist, soweit ein berechtigtes Interesse besteht, das eine einhändige Nutzung erforderlich macht, oder der Umgang im Zusammenhang mit der Berufsausübung erfolgt;

Jagd ist ein berechtigtes Interesse.
Da ist richtig, doch besteht die Gefahr, dass das ohne große Umstände angepasst wird, weil es eigentlich nicht der Intention des Gesetzes entspricht. In der Beschlussempfehlung zum Gesetz steht:


„Die schnelle Nutzbarkeit durch einhändige Bedienung macht Springmesser besonders gefährlich. Daher wird der Umgang mit solchen Messern unabhängig von der Klingenlänge zukünftig untersagt.“
Kann aber auch sein, dass es so bleibt, wie Du schreibst. Von daher war meine Aussage, inhaltlich zitiert aus unter anderem dem DWJ, nicht präzise.
 
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Möglich ist alles, trotzdem dürfte ich meines weiter hin nutzen, obwohl ich es gar nicht jagdlich nutzen möchte und es sowieso in der Schublade bleibt.

Böker setzt diesen Zusatz zu jedem Automatikmesser

Hinweis:
Seit dem 31.10.2024 gilt in Deutschland ein generelles Umgangs- und Besitzverbot von Springmessern aller Art. Es handelt sich ab sofort um verbotene Gegenstände, deren Besitz strafbar ist. Der Besitz von bestimmten Springmessern ist gem. Anlage 2 zum Waffengesetz Abschnitt 1 Nummer 1.4.1 nur noch Personen erlaubt, bei denen ein berechtigtes Interesse besteht, das eine einhändige Nutzung erforderlich macht (etwa aufgrund eines fehlenden Arms oder einer fehlenden bzw. dysfunktionalen Hand), oder der Umgang im Zusammenhang mit der Berufsausübung (z.B. Jagd, Handwerk) oder dem Sport (z.B. Segeln oder Bergsteigen) erfolgt. Gleiches gilt für gewerbliche Händler oder Hersteller solcher Messer. Die Abgabe erfolgt daher nur noch an berechtigte Personen. Bitte prüfen Sie vor der Bestellung, ob ein solches berechtigtes Interesse bei Ihnen vorliegt.
 
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Möglich ist alles, trotzdem dürfte ich meines weiter hin nutzen, obwohl ich es gar nicht jagdlich nutzen möchte und es sowieso in der Schublade bleibt.

Böker setzt diesen Zusatz zu jedem Automatikmesser

Hinweis:
Seit dem 31.10.2024 gilt in Deutschland ein generelles Umgangs- und Besitzverbot von Springmessern aller Art. Es handelt sich ab sofort um verbotene Gegenstände, deren Besitz strafbar ist. Der Besitz von bestimmten Springmessern ist gem. Anlage 2 zum Waffengesetz Abschnitt 1 Nummer 1.4.1 nur noch Personen erlaubt, bei denen ein berechtigtes Interesse besteht, das eine einhändige Nutzung erforderlich macht (etwa aufgrund eines fehlenden Arms oder einer fehlenden bzw. dysfunktionalen Hand), oder der Umgang im Zusammenhang mit der Berufsausübung (z.B. Jagd, Handwerk) oder dem Sport (z.B. Segeln oder Bergsteigen) erfolgt. Gleiches gilt für gewerbliche Händler oder Hersteller solcher Messer. Die Abgabe erfolgt daher nur noch an berechtigte Personen. Bitte prüfen Sie vor der Bestellung, ob ein solches berechtigtes Interesse bei Ihnen vorliegt.
Das ist richtig. Aber erkläre mal einem Polizisten, warum du z.B. beim Einkaufen im Supermarkt oder in der Innenstadt ein Spring- oder Einhandmesser dabei hast,auch wenn du grundsätzlichein Bedürfnis hättest....Ich würde trotzdem diese Art Messer eben nur dann mitnehmen, wenn ich damit nicht dahin gehen, wo Menschenansammlungen zu vermuten sind. In Wald und Feld, in ländlichen Gebieten,sehe ich da kein Problem. Trotzdem sind mir da zu viele Unklarheiten und zu viel Spielraum für evtl. schlecht gelaunte Vollzugsbeamte.
 
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In dem Ort wo ich jage gehe ich mit dem Messer am Gürtel zum Bäcker, Supermarkt, Döner etc. Wenn ich dran denke kann ich es auch im Auto lassen, also aus der Scheide nehmen, es mit der Scheide vom Gürtel zu fummeln wo auch Taschenlampe dranhängt.. alles zu umständlich. Man sieht dann ja auch nicht so aus als wie wenn ich zur Oper will.
 
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Auf Grund des Pistolenholsters am Gürtel ist da nix anderes und Messer und Lampe im Rucksack, da stören sie nicht.
In der Hosentasche hängt höchstens noch ein Taschenmesser am Clip.
 

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