@ DUK
Verlängerung des Vorstrafenregisters is nich, weil keine Strafvorschrift verletzt wird und auch keine OWi vorliegt.
Ansonsten gilt - hier liegt eine Verwaltungsgerichtsentscheidung vor. Diese ist, mal davon abgesehen, dass ich nicht weiß, ob dagegen noch Rechtsmittel möglich sind, nicht allgemeinverbindlich, sondern auf den konkreten Einzelfall bezogen. D. h. einem Vertreter der Ordnungsmacht das Urteil unter die Nase zu halten, bringt nicht unbedingt was - es sei denn, er schließt sich daraufhin der Meinung des Gerichts an mit der Folge der Einschaltung des kommunalen Ordnungsamtes. Er selbst darf m. W. in so einem Fall nicht tätig werden (kommt aber wohl auf die jeweilige Länderregelung an). Kosten entstehen insoweit nicht.
Vorgehensweise: Im Vorfeld Ordnungsamt auf Urteil und damit verwaltungsgerichtliche Rechtsauffassung aufmerksam machen. Dieses sollte dann eine entsprechende Verfügung ggü. unseren Tierfreunden aussprechen (anfechtbarer Verwaltungsakt). Kostet bis hierher nix. Wird es nicht tätig, bleibt der Weg der Verpflichtungsklage mit dem Ziel, die Stadt/den Landkreis zu verurteilen, eine entsprechende Verfügung auszusprechen. Kostet was und ist mangels höchstrichterlicher Rechtsprechung zu diesem Thema ungewiss im Ausgang.