[Bayern] Wolf darf entnommen werden, Allgemeinverfügung

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jetzt bin ich mal gespannt, ob eine bayerische Allgemeinverfügung vor Gericht bestand hat...
 
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schnell Fakten (und nen Bettvorleger) schaffen.

Was dann bei der Fortsetzungsfeststellungsklage rauskommt, muss Kamerad Isegrim nicht mehr interessieren ....
 
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"Wer innerhalb des genannten Gebiets ein Recht zur Jagdausübung hat, darf das Tier schießen. Um sicherzugehen, dass auch der richtige Wolf erlegt wird, muss nach einem Wolfabschuss umgehend eine gentechnische Überprüfung stattfinden. Solange das Ergebnis nicht vorliegt, darf auf keinen weiteren Wolf Jagd gemacht werden."

Welche JAB ist denn so blöd und macht das? Woher soll man wissen ob es sich um den betreffenden Wolf handelt oder doch einen anderen der vorher nicht bekannt war!? Soll man sich vorher den Ausweis des Wolfes zeigen lassen........! Ich glaube nicht das das unter "Shit happens" läuft wenn der falsce erlegt wird. Das wird dann jemand seine JS abgeben dürfen.
 
G

Gelöschtes Mitglied 13565

Guest
Hat mal einer die Allgemeinverfügung gesehen oder kann sie verlinken?
 
G

Gelöschtes Mitglied 13565

Guest
Ist die Entnahme anderer Wölfe durch die AV gedeckt? Ich konnte keinen Hinweis darauf finden.
Was wenn einer einen "falschen" Wolf erlegt?


CdB
 
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Wenn das nicht so vernünftig wie in Nds handhabt und eben ensprch auf Verordnungsweg abgesichert ist, könnte man das bay. Papier in die Tonne klappen...

s. dort:
"· Kann ein gesuchter Wolf mangels besonderer Merkmale nicht eindeutig erkannt werden, kann sich eine Entnahme auf § 45a Absatz2 Satz 1 BNatSchG stützen. Zulässig ist dann der Abschuss von einzelnen Mitgliedern des Wolfsrudels in engem räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit bereits eingetretenen Rissereignissen. Der Abschuss darf bis zum Ausbleiben von weiteren Schäden fortgeführt werden."

Wenn Bayern zwar schnell in der Entscheidung ist, aber fachlich nicht sauber in der naturschutzfachlichen Ausnahmegenehmigung und deren Ausführung handelt, kanns man gleich lassen...
 
Zuletzt bearbeitet:
G

Gelöschtes Mitglied 13565

Guest
So also §45a BNatschG hilft da weiter.

Habs auch gerade gefunden. (y)
 
G

Gelöschtes Mitglied 13565

Guest
Wenn Bayern zwar schnell in der Entscheidung, aber unfachlich in der Ausführung handelt, kanns man gleich lassen..


Also die Ausnahmegenehmigung der Niedersachsen im Wortlaut hab ich jetzt nicht gefunden. Wäre mal interessant zu vergleichen.


CdB
 
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Wenn Bayern zwar schnell in der Entscheidung, aber unfachlich in der Ausführung handelt, kanns man gleich lassen...
Nicht immer gleich die Anforderungen zu hoch schrauben.

Ich bitte zu bedenken, das sind Amateure, die machen das zum ersten mal.

Im Moment darf man allgemein froh sein, dass das Ei überhaupt gelegt wurde.


Gruß

HWL
 
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Dann soll man mal auf seinem bajuwarischen Selbstüberzeugungs-Trip mal die Beispiele in anderen Bundesländern mit wirklichem Wolfs-Bestand ansehen, bevor man da agiert.

Nun, die Wahrscheinlichkeit einen anderen Wolf als den genehmigten zu schießen, ist in der Gegend sicher aktuell noch sehr gering. :rolleyes:
 
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Lies war natürlich auch in höchster Kritik ob seiner Schießgenehmigungen, hat das aber immer vertreten - gerade auch vor dem Hintergrund, daß wohl niemand nachts oder im Dämmern ein Individuum des Grauen als den Speziellen ansprechen kann, sicherlich auch tags im Busch bei Schnell-Begegnung nicht möglich.
 
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Ich denke, dass es allgemein anerkannt sein dürfte, dass von einem potentiellen Final-Vergrämer die vorherige Entnahme und Auswertung einer Gen-Probe nicht eingefordert werden kann.

Das Risiko eines Fehl-Vergrämung besteht also immer......

Vielleicht hilft es ja wenigstens dabei, meinetwegen nach 3-4 Fehlentnahmen, zu einer realistischeren Einschätzung des Gesamtbestandes zu kommen.


Wolf kann immer kommen..... ;)

HWL
 

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