Re: WILD UND HUND und Anton Fichtlmeier beenden Zusammenarbe
Wie schon geschrieben wurde: es ist nicht nur Geschmackssache oder Bequemlichkeit, ob ein Hund geführt wird oder nicht, der Gesetzgeber schreibt es vor und es ist Grundlage einer tierschutzgerechten Jagdausübung.
Z.B.
Wie schon geschrieben wurde: es ist nicht nur Geschmackssache oder Bequemlichkeit, ob ein Hund geführt wird oder nicht, der Gesetzgeber schreibt es vor und es ist Grundlage einer tierschutzgerechten Jagdausübung.
Z.B.
§4 NDS. Jagdgesetz " Jagdhunde
§ 4 Jagdhunde
(1) Den Jagdausübungsberechtigten muss ein für den Jagdbezirk brauchbarer Jagdhund, der geprüft ist, zur Verfügung stehen.
Zu § 4 NJagdG (Jagdhunde) 4.1 1 Für die bei der Jagdausübung zur Wahrung des Tierschutzes und aus Gründen der Weidgerechtigkeit in der jeweils erforderlichen Anzahl zu führenden Jagdhunde muss ein Brauchbarkeitsnachweis vorliegen.
2 Diesen erfüllen alle Jagdhunde, die eine Prüfung bestanden haben, die mindestens den Anforderungen der von der obersten Jagdbehörde genehmigten Richtlinie der anerkannten Landesjägerschaft über die jeweilige jagdliche Brauchbarkeit von Jagdhunden entspricht
[...]
(2) Bei jeder Such-, Drück- oder Treibjagd sowie jeder Jagd auf Federwild muss ein hierfür brauchbarer, geprüfter Jagdhund mitgeführt werden.