wenn er auf der strasse mit fertigen murmeln dabei in ne polizeikontrolle kommt und lediglich nen wiederladerschein aber keinen jagdschein oder wbk zeigen kann , könnte es brenzlig werden .
Das Problem liegt dabei aber weniger an der angeblich benötigten Erlaubnis zum Führen von Munition (die es rechtlich gar nicht gibt), sondern an der Vermutung, dass jemand der "einfach so" bzw. grundlos mit Munition unterwegs nicht zuverlässig i.S.d. § 5 Abs. 1 Nr. 2b bzw. nicht persönlich geeignet nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 WaffG ist, weil er "mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgeht".
Das trifft aber bei vorhandenem Jagdschein oder WBK genauso zu, wenn man grundlos Munition durch die Weltgeschichte fährt...
Da gab es nämlich mal den Fall, wo ein Jäger als Zeuge vor Gericht geladen war und bei der Einlasskontrolle aufgefallen ist, dass er Munition in der Tasche hatte. Besitzen durfte er die Munition, "Führen"daher prinzipiell auch, aber er ist eben nicht vorsichtig und sachgemäß mit der Munition umgegangen...
Auf dem Weg zum Schießstand hat man aber natürlich kein rechtliches Problem, da man die Munition ja gerade für die Zwecke transportier, aufgrund derer man die Erlaubnis zum Wiederladen erhalten hat.
er würde zb auch bestimmt bei frankonia keine fabrikmunni kriegen wenn er nur nen wiederladerschein vorzeigt .
Das ist richtig, der Wiederladerschein berechtigt ausschließlich zum Erwerb und Besitz der selber hergestellten Munition!