Wer haftet?

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Wer haftet, wenn ein Reiter nach einem Schuss (auf Wild) vom Pferd fällt, weil sich das Pferd erschreckt?
Ist zwar noch nicht vorgekommen, aber interessiert mich mal.
Vielen Dank schonmal für die Antworten.

Wh Chris
 
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Wer haftet wen das Pferd wegen eines Autos schreckt ?

oder weil ein Flugzeug den Himmel kreuzt?

Oder jemand im Wald Opernarien Singt ?

Oder eine Fußhupe an der Leine kläft ?

Oder jemand mit flatterndem Schal im Wald spazieren geht ?

Soll der Jäger auch haften; wen die Zossen vor einem Fasan schrecken ?

Sollange ich nicht in Richtung der Hafermotoren flamme; sehe ich für den Jäger wenig Gründe zu Haftung.

Ich brauche nicht meinen Ackerschlepper auf eigenen oder achtflächen abzustellen; nur weil jemand in meiner nähe meint Reiten zu müssen;

oder im Wald Baumfällarbeiten einstellen...

Jagd ist legitime rechtmäßige Nutzung von Flächen.


Andreas
 
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Der Reiter bzw- Pferdehalter, wenn das Pferd nicht an einen Schuss ähnlichen Knall gewöhnt wurde. :wink:

Habe öfter Reiter im PB. Käme NIE auf den Gedanken einen Schuss abzugeben, wenn Jugendliche oder Kinder mit Pferd den Waldweg entlang kommen. 8)

Wenn kein Reiter in Sicht, wird geschossen.

Wie ist das mit Blitz und Donner?
Wer könnte da haftbar gemacht werden??
:roll:
 
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Kommt auf die näheren Umstände an.

Wen möchtest Du denn zu Fall bringen? :wink:
 
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Niemanden aber mal hört man die Reiten schon 2 Stunden bevor sie da sind und mal kommen sie ohne das man sie hört.
Hat mich nur interessiert, nicht dass ich einen aufn Sack bekomme weil einer vom Pferd fällt.
Kann man eig. Rechtlich gegen Reiter vorgehen wenn sie auf Schneisen reiten?
 
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Vizsla-BS schrieb:
Kann man eig. Rechtlich gegen Reiter vorgehen wenn sie auf Schneisen reiten?
In Ö kann man. Das Reiten ist bei uns nur auf öffentlichen Wegen zulässig, oder auf dafür extra freigegebenen Wegen oder Flächen.
 
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Hier darf man glaub ich auch nur auf Schneisen reiten, die das ganze Jahr befahrbar sind.
Aber so sicher bin ich mir da nicht.
 
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Vizsla-BS schrieb:
Wer haftet, wenn ein Reiter nach einem Schuss (auf Wild) vom Pferd fällt, weil sich das Pferd erschreckt?

Wenn der Jäger damit rechnen muss, dass sich das Pferd erschreckt (weil es z.B. in unmittelbarer Nähe ist), wird er wohl zur Kasse gebeten werden.

basti
 
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Ja aber was ist wenn man garnicht merkt, dass ein Reiter in der nähe ist?
Und wie Nah ist denn Nah?
 
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Vizsla-BS schrieb:
Ja aber was ist wenn man garnicht merkt, dass ein Reiter in der nähe ist?
Und wie Nah ist denn Nah?

Das wird dann im Einzelfall (vom Richter) entschieden. :oops:

Es gilt aber eine gewisse Sorgfaltspflicht, insbesondere dann, wenn man damit rechnen muss, das Reiter unterwegs sein könnten.

basti
 
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Vizsla-BS schrieb:
Kann man eig. Rechtlich gegen Reiter vorgehen wenn sie auf Schneisen reiten?

Kommt auf das Bundesland und die Schneise an.

In meiner Gegend (Baden-Württemberg) eigentlich verboten aber geduldet, wenn nicht mit Sachschaden verbunden. Das ist eine ziemlich gute Handhabe, um reiterliches Wohlverhalten zu erzielen, nach dem Motto: Wenn ihr unbedingt in der tiefsten Dämmerung mit Geschrei rumjockeln müßt, dann halt künftig ganztags Anzeigen beim Abweichen von befestigten Wegen. Funktioniert sehr gut.


In den meisten anderen Bundesländern ist die Rechtslage wesentlich reiterunfreundlicher, es gibt teilweise ein Reitwegegebot und/oder Kennzeichnungspflicht.
 
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basti schrieb:
Vizsla-BS schrieb:
Ja aber was ist wenn man garnicht merkt, dass ein Reiter in der nähe ist?
Und wie Nah ist denn Nah?

Das wird dann im Einzelfall (vom Richter) entschieden. :oops:

Es gilt aber eine gewisse Sorgfaltspflicht, insbesondere dann, wenn man damit rechnen muss, das Reiter unterwegs sein könnten.

basti

Das stimmt, aber die Sorgfaltspflicht ist nicht grenzenlos, denn der Reiter hat auch eine. Wer wirklich auf Wild geschossen hat (und das z.B. anhand des erlegten Stückes auch belegen kann), der dürfte in aller Regel aus dem Schneider sein. Zur Verurteilung von Jägern kommt es aber in aller Regel dann, wenn sie gerade wegen der Reiter schießen.
 
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Vizsla-BS schrieb:
Kann man eig. Rechtlich gegen Reiter vorgehen wenn sie auf Schneisen reiten?


Ja;

Niedersächsisches Gesetz über den
Wald und die Landschaftsordnung
(NWaldLG)

Vom 21. März 2002 (Nds. GVBl. S. 112)

§ 25
Fahren

(1) Das Fahren mit Fahrrädern ohne Motorkraft und mit Krankenfahrstühlen mit Motorkraft ist auf tatsächlich öffentlichen Wegen gestattet .Tatsächlich öffentliche Wege sind private Straßen und Wege, die mit Zustimmung oder Duldung der Grundeigentümerin, des Grundeigentümers oder der sonstigen berechtigten Person tatsächlich für den öffentlichen Verkehr genutzt werden; dazu gehören Wanderwege, Radwege, Fahrwege (Absatz 2 Satz 2), Reitwege und Freizeitwege ( § 37).

(2) Außerhalb von Fahrwegen ist das Fahren mit Kraftfahrzeugen sowie mit von Zugtieren gezogenen Fuhrwerken oder Schlitten nicht gestattet. Fahrwege sind befestigte oder naturfeste Wirtschaftswege, die von zweispurigen nicht geländegängigen Kraftfahrzeugen ganzjährig befahren werden können. Das Fahren mit den in Satz 1 genannten Fahrzeugen auf Fahrwegen wird durch dieses Gesetz nicht geregelt.



§ 26
Reiten

(1) Das Reiten ist auf gekennzeichneten Reitwegen und auf Fahrwegen ( § 25 Abs. 2 Satz 2) gestattet. Die Gestattung erstreckt sich nicht auf Fahrwege, die durch Beschilderung als Radwege gekennzeichnet sind.

(2) Um die Feststellung der Identität von Reiterinnen und Reitern zu erleichtern, kann die Waldbehörde durch Verordnung bestimmen, dass Personen in der freien Landschaft außerhalb eingefriedeter Grundflächen nur reiten dürfen, wenn die Pferde ein amtliches Kennzeichen tragen.


Andreas
 
A

anonym

Guest
Rugen schrieb:
Niedersächsisches Gesetz über den
Wald und die Landschaftsordnung
(NWaldLG)

Vom 21. März 2002 (Nds. GVBl. S. 112)
§ 26
Reiten

(1) Das Reiten ist auf gekennzeichneten Reitwegen und auf Fahrwegen ( § 25 Abs. 2 Satz 2) gestattet. Die Gestattung erstreckt sich nicht auf Fahrwege, die durch Beschilderung als Radwege gekennzeichnet sind.

Das heißt aber nicht, dass somit das Reiten auf anderen als den genannten "Wegen" verboten ist, wie es der Umkehrschluß ja vermuten ließe. Denn sogar auf Äcker und Weiden darf sich der Reiter / die Reiterin zu bestimmten Zeiten laut § 23 bewegen. Also darf auch auf Schneisen geritten werden. Es sei denn, es ist verboten wie in § 31 beschrieben.

Gruß
Jörn
 

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