Wer haftet?

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Vizsla-BS schrieb:
Kann man eig. Rechtlich gegen Reiter vorgehen wenn sie auf Schneisen reiten?

Wenn es keine gesetzliche Regelung gibt, die es ihnen explizit erlaubt, kann der Grundeigentümer die Unterlassung verlangen und notfalls gerichtlich einklagen §§ 903 und 1004 BGB.

WH
Amadeus
 
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§ 23
Recht zum Betreten

(1) Jeder Mensch darf die freie Landschaft ( § 2 Abs. 1) betreten und sich dort erholen.

(2) Nicht betreten werden dürfen

1. Waldkulturen, Walddickungen, Waldbaumschulen sowie Flächen, auf denen Holz eingeschlagen wird,

2. Äcker in der Zeit vom Beginn ihrer Bestellung bis zum Ende der Ernte und

3. Wiesen während der Aufwuchszeit und Weiden während der Aufwuchs- oder Weidezeit.

(3) Betreten im Sinne dieses Gesetzes ist das Begehen, das Fahren in den Fällen des § 25 Abs. 1 und das Reiten.



§ 24
Begehen

Das Begehen schließt das Skilaufen, das nicht durch Motorkraft oder Zugtiere bewirkte Schlittenfahren und das Benutzen von Krankenfahrstühlen ohne Motorkraft ein.



§ 25
Fahren

(1) Das Fahren mit Fahrrädern ohne Motorkraft und mit Krankenfahrstühlen mit Motorkraft ist auf tatsächlich öffentlichen Wegen gestattet .Tatsächlich öffentliche Wege sind private Straßen und Wege, die mit Zustimmung oder Duldung der Grundeigentümerin, des Grundeigentümers oder der sonstigen berechtigten Person tatsächlich für den öffentlichen Verkehr genutzt werden; dazu gehören Wanderwege, Radwege, Fahrwege (Absatz 2 Satz 2), Reitwege und Freizeitwege ( § 37).

(2) Außerhalb von Fahrwegen ist das Fahren mit Kraftfahrzeugen sowie mit von Zugtieren gezogenen Fuhrwerken oder Schlitten nicht gestattet. Fahrwege sind befestigte oder naturfeste Wirtschaftswege, die von zweispurigen nicht geländegängigen Kraftfahrzeugen ganzjährig befahren werden können. Das Fahren mit den in Satz 1 genannten Fahrzeugen auf Fahrwegen wird durch dieses Gesetz nicht geregelt.



§ 26
Reiten

(1) Das Reiten ist auf gekennzeichneten Reitwegen und auf Fahrwegen ( § 25 Abs. 2 Satz 2) gestattet. Die Gestattung erstreckt sich nicht auf Fahrwege, die durch Beschilderung als Radwege gekennzeichnet sind.

(2) Um die Feststellung der Identität von Reiterinnen und Reitern zu erleichtern, kann die Waldbehörde durch Verordnung bestimmen, dass Personen in der freien Landschaft außerhalb eingefriedeter Grundflächen nur reiten dürfen, wenn die Pferde ein amtliches Kennzeichen tragen.



§ 27
Zelte, Wohnwagen, Wohnmobile

In der freien Landschaft sind außerhalb von genehmigten Campingplätzen das Zelten, das Aufstellen von Wohnwagen und Wohnmobilen sowie der Aufenthalt in Zelten, Wohnmobilen und Wohnwagen nicht gestattet.



§ 28
Weiter gehende Gestattungen

Die Waldbesitzenden und sonstigen Grundbesitzenden können die Benutzung ihrer Grundstücke über die Regelungen der §§ 23 bis 25, 26 Abs. 1 und des § 27 hinaus gestatten. Eine Gestattung nach § 27 darf nur begrenzt auf wenige Tage und nur in Einzelfällen erteilt werden.



§ 29
Rücksichtnahme

Wer Grundstücke im Rahmen der §§ 23 bis 28 betritt, darf die Waldbesitzenden und sonstigen Grundbesitzenden der betretenen und der benachbarten Grundstücke und andere Personen nicht schädigen, gefährden oder belästigen. Radfahrerinnen und Radfahrer sowie Reiterinnen und Reiter haben besondere Rücksicht auf andere Personen zu nehmen. Sie haben Krankenfahrstühlen, Fußgängerinnen und Fußgängern Vorrang einzuräumen, es sei denn, dass sie auf gekennzeichneten Radwegen fahren oder auf gekennzeichneten Reitwegen reiten.



§ 30
Haftung

Wer von den Betretensrechten nach den §§ 23 bis 28 Gebrauch macht, handelt auf eigene Gefahr. Die Waldbesitzenden und sonstigen Grundbesitzenden haften insbesondere nicht für

1. natur- oder waldtypische Gefahren durch Bäume,

2. natur- oder waldtypische Gefahren durch den Zustand von Wegen,

3. aus der Bewirtschaftung der Flächen entstehende typische Gefahren,

4. Gefahren, die dadurch entstehen, dass

a) Wald in der Zeit von eineinhalb Stunden nach Sonnenuntergang bis eineinhalb Stunden vor Sonnenaufgang (Nachtzeit) außerhalb von tatsächlich öffentlichen Wegen ( § 25 Abs. 1 Satz 2) begangen wird,

b) die freie Landschaft in der Nachtzeit (Buchstabe a) mit Fahrrädern ohne Motorkraft außerhalb von Radwegen oder von Fahrwegen ( § 25 Abs. 2 Satz 2) befahren wird oder

c) bei der Ausübung von Betretensrechten sonstige schlechte Sichtverhältnisse nicht berücksichtigt werden, sowie für


5. Gefahren außerhalb von Wegen, die

a) natur- oder waldtypisch sind oder

b) durch Eingriffe in die freie Landschaft oder durch den Zustand von Anlagen entstehen, insbesondere durch Bodenerkundungsschächte, Gruben und Rohrdurchlässe.

Die Haftung der Waldbesitzenden oder sonstigen Grundbesitzenden ist nicht nach Satz 2 Nr. 3, 4 oder 5 Buchst. b ausgeschlossen, wenn die Schädigung von Personen, die den Wald oder die freie Landschaft betreten, von den Waldbesitzenden oder sonstigen Grundbesitzenden vorsätzlich herbeigeführt wird.
 
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16 Dez 2000
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Habs nochmal reingestellt; insbesondere § 30 ( Haftung/ und hier 3 und 4 a-c)) dürfte dieses Thema abschließend behandeln.


Andreas
 
A

anonym

Guest
Rugen schrieb:
Habs nochmal reingestellt; insbesondere § 30 ( Haftung/ und hier 3 und 4 a-c)) dürfte dieses Thema abschließend behandeln.


Andreas



Hi Andreas,

ich bin beeindruckt.

Man sieht, du hast dir in dieser Hinsicht schon deine Gedanken gemacht und bist auch nicht bereit, jede grenzenlose Nutzung deines Grund und Bodens hinzunehmen.

Varminter
 
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8 Jul 2006
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Wer bitte haftet,wenn mir diese Vögel die Kirrung zertrümpeln?? :evil:
Die Kirrung liegt mitten im Wald,man kommt eigentlich nur von Holzrückeschneisen dahin,aber letzte Woch hat ein Reiter gemeint,er müsse 2x hintereinander gucken was das da tolles im Wald ist. Ist direkt über den eingebuddelten Mais geritten! :evil: Hab mich dann bewusst mal Nachmittags bzw. Frühabends in der Nähe aufgehalten,aber leider hab ich ihn nicht gesehen! :x
Mich macht das rasend. Ich lauf denen doch auch net auf dem Teller rum... :roll:
 
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Prototyp schrieb:
Wer bitte haftet,wenn mir diese Vögel die Kirrung zertrümpeln?? :evil:
:roll:

Diese Vögel.

Jagdliche Einrichtung ( dazu gehören auch Kirrungen) unterliegen dem Eigentumsrecht ( wer z B eine Kanzel wiederrechtlich betritt; kann wegen Hausfriedensbruch belangt werden);
wer die Beschädigt ist wegen Sachbeschädigung dran und ist im vollem Umfange Schadensersatzpflichtig.


Genauso wen du bei der Nachsuche auf einem Fasan die Rosen des Reiters zertrampelst; oder den Wetterhahn mit 3 mm vom Giebel zimmerst.

Andreas
 
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16 Dez 2002
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884
Na, das Reiten ist Landesrecht, Niedersachsen hat da, wie Andreas eingestellt hat, schon gute Regelungen, in SH dürfen die nur im Wald auf asphaltierten Privatwegen und auf, als Reitweg ausgewiesenen Pfaden reiten.
Dort muss man natürlich mit Reitern rechnen und ggfls. auch haften, wenn man über einen Reitweg hinweg flammt... Wenn Reiter sich nicht daran halten und illegal im Bestand reiten, dürfte es ihnen schwer fallen, eine Haftung des Jägers zu begründen...
WH Klaus
 

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