Was hat man dir denn zu Fallwild im Jagdkurs beigebracht? Wende das gelernte halt an.
Mein Fazit: Du hast nie einen Kurs gemacht.
Vereinfacht:
Bei Fallwild ist die Todesursache unbekannt.... wird es von einem Stein vor meinen Augen direkt bevor ich schießen will erschlagen ist die Todesursache bekannt....
Es ist somit kein Fallwild
Vereinfacht kann man auch sagen, dass bei Unfallwild, welches ich lebend antreffe nur eine eingeschränkte Lebendbeschau möglich ist und der Unfall als bedenkliches Merkmal einzuordnen ist. Daher ist eine amtliche Fleischbeschau vor in den Verkehr bringen notwendig...
Alelrdings konnte ich in meinem Beispiel im Vergelich zu Unfallwild sogar eine komplette umfangreiche Lebendschau durchführen... Es liegt somit kein bedenkliches Merkmal vor....
Genauer:
Fleischhygienegesetz § 4 Ziffer 2 definiert.
„Erlegtes Wild ist Wild, das durch Abschuss nach jagdrechtlichen Vorschriften getötet wurde. Als erlegtes Wild gilt auch durch andere äußere gewaltsame Einwirkungen getötetes Wild (verunfalltes Wild).“
Verordnung über Anforderungen an die Hygiene beim Herstellen, Behandeln und Inverkehrbringen von bestimmten Lebensmitteln tierischen Ursprungs * ** *** (Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung - Tier-LMHV)
Anlage 4 (zu § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5, § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 2 Satz 1)
Anforderungen an die Abgabe kleiner Mengen von erlegtem Wild oder Fleisch von erlegtem Wild
1.3.2
Fehlen von Anzeichen äußerer Gewalteinwirkung als Todesursache (Fallwild);
Erläuterungen zur
Verordnung über das Schlachten und die Fleischkontrolle
(VSFK; SR 817.190) und zur Änderung der Verordnung des
EDI über die Hygiene beim Schlachten (VHyS; SR 817.190.1)
Die Verwertung von Tieren, welche dem Strassenverkehr zum Opfer fallen, gab in der Vergangenheit vermehrt Anlass zu Diskussionen. Auch werden die Begriffe „Fallwild“ und „Unfallwild“ nicht einheitlich verwendet. Verendete Tiere (Fallwild) sind laut Lebensmittel- und Tierseuchengesetzgebung zu entsorgen (Kategorie 1 der tierischen Nebenprodukte gemäss Art. 5 Bst. a der Verordnung über die Entsorgung der tierischen Nebenprodukte vom 25. Mai 2011 [VTNP; SR 916.441.22]). Artikel 12 betrifft den Umgang mit verunfalltem, aber noch lebend vorgefundenem Jagdwild (Unfallwild). Besteht die Absicht, dieses nach dem Erlegen in Verkehr zu bringen, soll es von einer fachkundigen Person auf Merkmale hin untersucht werden, die darauf hinweisen, dass das Fleisch für die menschliche Gesundheit bedenklich sein könnte. Sofern derartige Anzeichen bestehen, ist der Wildkörper einer amtlichen Fleischuntersuchung zu unterziehen.
file:///E:/Downloads/05_1_11_2_DE_Erl%C3%A4uterungen_Totalrevision_VSFK_und_Teilrevision_VHyS.pdf
Ist eine super nerdige Rechtsdebatte.... Find ich total interessant....
Jagdlich interessiert das in der Praxis kein Schwein