WBK - Verkaufsbescheinigung

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Hallo zusammen,

ich habe mir vor 3 Tagen meine erste eigene Flinte gekauft (Jungjäger)! :) Ich habe noch keine WBK und die Waffe ist somit auch noch nicht eingetragen - ich hab nur die Verkaufsbescheinigung. Kann ich mit diesen Vorraussetzungen morgen an einem Schießwettbewerb teilnehmen, bzw. auf den Schießstand? Oder ist das schon ein Verstoß gg. das Recht?

Danke schonmal für die Antworten!

Gruß Freddy
 
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Jirji90 schrieb:
Hallo zusammen,

ich habe mir vor 3 Tagen meine erste eigene Flinte gekauft (Jungjäger)! :) Ich habe noch keine WBK und die Waffe ist somit auch noch nicht eingetragen - ich hab nur die Verkaufsbescheinigung. Kann ich mit diesen Vorraussetzungen morgen an einem Schießwettbewerb teilnehmen, bzw. auf den Schießstand? Oder ist das schon ein Verstoß gg. das Recht?

Danke schonmal für die Antworten!

Gruß Freddy

Wenn Du einen Jagdschein hast ja. Die Rechnung/Quittung/Bescheinigung genügt, schließlich musst Du die Flinte ja nur innerhalb der folgenden 14 Tage anmelden.
 
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okay, danke schonmal fur die antwort! :)

hab aber noch eine weitere frage: gibt es eine möglichkeit, die waffen meines vaters mitzunutzen, ohne diese zu leihen? könnte ich mir die irgendwo in meine wbk eintragen lassen und so auch nutzen?
 
A

anonym

Guest
Baumstumpfnix schrieb:
Kann er sich denn nicht in Vadder's WBK eintragen lassen? Sowas soll's doch geben ...
Gemäß dem Grundsatz "So wenig Waffen wie möglich ins Volk" müsste sich der Gesetzgebr doch freuen, wenn er nicht alles doppelt kauft.
Oder den berühmten Ordner anlegen mit vorbereiteten Leihscheinen füpr die nächsten Jahre, wo man sich jeden Monat eine neuen 'rausnimmt.
Ansonsten könnten sie vielleicht noch einen Verein gründen und sich gemeinsam zum Waffenwart und dessen Stellvertreter erklären lassen. :)
 
A

anonym

Guest
Baumstumpfnix schrieb:
Kann er sich denn nicht in Vadder's WBK eintragen lassen? Sowas soll's doch geben ...
Gemäß dem Grundsatz "So wenig Waffen wie möglich ins Volk" müsste sich der Gesetzgebr doch freuen, wenn der Sohn nicht alles doppelt kauft.
Oder den berühmten Ordner anlegen mit vorbereiteten Leihscheinen füpr die nächsten Jahre, wo man sich jeden Monat eine neuen 'rausnimmt.
Ansonsten könnten sie vielleicht noch einen Verein gründen und sich gemeinsam zum Waffenwart und dessen Stellvertreter erklären lassen. :)
 
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der Sohn könnte sich in die WBK des Vaters eintragen lassen, auf S 6 einer WBK ist hierfür Platz, dann wäre er auch ohne Leihschein nutzungsberechtigt, korrekt, habe ich nicht bedacht
 
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Danke für eure Antworten! Ich werd mich morgen mal erkundigen, wie das mit der Eintragung auf der WBK meines Vaters funktioniert! Ich hab nämlich keine Lust auf den besagten Ordner mit den vorgefertigten Leihscheinen für die nächsten Jahre... :wink:
 
A

anonym

Guest
Jirji90 schrieb:
Danke für eure Antworten! Ich werd mich morgen mal erkundigen, wie das mit der Eintragung auf der WBK meines Vaters funktioniert! Ich hab nämlich keine Lust auf den besagten Ordner mit den vorgefertigten Leihscheinen für die nächsten Jahre... :wink:

Davon würd ich auch dringend abraten. Denn dann wäre die Überlassung nicht mehr vorübergehend, sondern dauerhaft. Mit den entspr. möglichen Konsequenzen.
 
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DWM1915 schrieb:
Jirji90 schrieb:
Danke für eure Antworten! Ich werd mich morgen mal erkundigen, wie das mit der Eintragung auf der WBK meines Vaters funktioniert! Ich hab nämlich keine Lust auf den besagten Ordner mit den vorgefertigten Leihscheinen für die nächsten Jahre... :wink:

Davon würd ich auch dringend abraten. Denn dann wäre die Überlassung nicht mehr vorübergehend, sondern dauerhaft. Mit den entspr. möglichen Konsequenzen.

Natürlich hast du nach der reinen Lehre recht. Aber darum geht es ja gerade, die nicht nachvollziehbare Monatsfrist in der Grauzone und schwer nachweisbar zu umgehen. Der Eintrag in Spalte sechs ist der richtige und gesetzeskonforme Weg.
Das Gesetz ist wieder mal schwachsinnig (Begründung: vagabundierende Waffen) als ob eine längere Ausleihe an Berechtigte sicherheitsmäßig bedenklich wäre. Wer glaubt, dass wir einen Leihschein fertigen, wenn ich die Büchse meines Freundes mal eben von der Hütte ins Revier mitnehme oder umgekehrt, glaubt auch, dass...
Im Gesetz steht nichts von Kurzzeitleihe, also müßten wir eigentlich. Allerdings hat carcano (wo ist der eigentlich?) in seiner unnachahmlichen Art ohne eine Begründung zu geben, das dennoch als rechtskonform bezeichnet. Er ging, glaube ich, sogar noch einen Schritt weiter und hat den Leihschein generell als unnötig angesehen.
 
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Guest
solmspruefung schrieb:
DWM1915 schrieb:
Jirji90 schrieb:
Danke für eure Antworten! Ich werd mich morgen mal erkundigen, wie das mit der Eintragung auf der WBK meines Vaters funktioniert! Ich hab nämlich keine Lust auf den besagten Ordner mit den vorgefertigten Leihscheinen für die nächsten Jahre... :wink:

Davon würd ich auch dringend abraten. Denn dann wäre die Überlassung nicht mehr vorübergehend, sondern dauerhaft. Mit den entspr. möglichen Konsequenzen.

Natürlich hast du nach der reinen Lehre recht. Aber darum geht es ja gerade, die nicht nachvollziehbare Monatsfrist in der Grauzone und schwer nachweisbar zu umgehen. Der Eintrag in Spalte sechs ist der richtige und gesetzeskonforme Weg.
Das Gesetz ist wieder mal schwachsinnig (Begründung: vagabundierende Waffen) als ob eine längere Ausleihe an Berechtigte sicherheitsmäßig bedenklich wäre. Wer glaubt, dass wir einen Leihschein fertigen, wenn ich die Büchse meines Freundes mal eben von der Hütte ins Revier mitnehme oder umgekehrt, glaubt auch, dass...
Im Gesetz steht nichts von Kurzzeitleihe, also müßten wir eigentlich. Allerdings hat carcano (wo ist der eigentlich?) in seiner unnachahmlichen Art ohne eine Begründung zu geben, das dennoch als rechtskonform bezeichnet. Er ging, glaube ich, sogar noch einen Schritt weiter und hat den Leihschein generell als unnötig angesehen.

Wir sind uns einig, kein Problem. Ich gehe soweit, daß ich bei einer Kontrolle zu keinen weiteren Aussagen außer der, daß man zur Jagd unterwegs ist, rate. Man muß sich nicht selbst belasten, vielleicht sollte man aus diesem Grund auch keinen Leihschein dabei haben, gerade in einem solchen Fall von "etwas zu langer" Ausleihe, den kann man der StA ja nachreichen, damit die das Strafverfahren einstellen MUSS, weil man ja kein Straftäter ist bzw. das nicht nachgewiesen werden kann. Das Problem ist, daß viel zu Viele sich um Kopf und Kragen schwatzen. Ich weiß nicht, warum C. den Beleg als generell obsolet ansieht, bei der Lagerung zuhause hat er recht, beim Führen ist der Beleg gesetzl. vorgeschrieben, immerhin ist das Nicht-Dabei-Haben grds. eine OWi, die aber in einem Strafverfahren erstmal nachrangig ist, und man kann nicht gegen jemand verwaltungsrechtlich bzw. im Bereich des OWiG vorgehen, nur weil der seine Rechte im Strafverfahren gewahrt hat und nichts sagt und auch nichts aushändigt, mit dem er sich belasten könnte. Aber das wird er uns wohl selbst sagen müssen, das bleibt Spekulation. Außer meinen WBK, meinem JS und meinem Perso mach ich neben der Auskunft, zur Jagd zu fahren jedenfalls keine weiteren Angaben, wenn ich angehalten werde. Aus einer erlaubten Handlung heraus ist es noch nicht zulässig, einen Straftatverdacht zu begründen, und wenn, dann ist das nicht mein Problem.
 

M66

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Wie kommt ihr denn jetzt auf den Begriff der "Straftat"?

Habe ich da jetzt was überlesen?
 
A

anonym

Guest
M66 schrieb:
Wie kommt ihr denn jetzt auf den Begriff der "Straftat"?

Habe ich da jetzt was überlesen?

Wenn wir im Waffenrecht sind, sind wir zwar im Verwaltungsrecht, aber auch beinahe immer gleichzeitig im Strafrecht wegen des Erlaubnisvorbehaltes. Und es ging im übrigen mir wenigstens darum, den Einwand von Solmsprüfung hinsichtlich einer mir nicht bekannten Behauptung von C. nachzuvollziehen, aber auch ich bin da nur auf Spekulationen angewiesen, weil ich nicht weiß, wann und in welchem Zusammenhang der im Hinblick auf den angeblich pauschal obsoleten Beleg gemacht wurde und mich dieser Auffassung in Bezug auf das Führen von geliehenen Schußwaffen ohne diesen Beleg nicht anschließen kann.
 

M66

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Alles klar!

Hier ist es aber so, dass es sich um eine Leihe unter Berechtigten geht: Damit ist das Strafrecht (Strafrechtsnebengesetz) erstmal obsolet!

Es sei denn, das es sich um einen Jugendjagdscheininhaber handelt. Da sieht die Welt schon anders aus.
 
A

anonym

Guest
M66 schrieb:
Alles klar!

Hier ist es aber so, dass es sich um eine Leihe unter Berechtigten geht: Damit ist das Strafrecht (Strafrechtsnebengesetz) erstmal obsolet!

Es sei denn, das es sich um einen Jugendjagdscheininhaber handelt. Da sieht die Welt schon anders aus.

Schon klar. Wir kommen hier eh nicht mehr weiter, vielleicht kommt Carcano ja mal iwann wieder, wird er auch ganz sicher, und erläutert uns Unwissenden die Sach- und Rechtslage in Bezug auf den obsoleten Beleg :)

Fällt mir ein, daß es ausgangs des Themas um den Abreißkalender "Leihbeleg" fürs ganze Jahr geht, und das könnte als Dauerausleihe und daher um unerlaubten Besitz einer Schußwaffe ausgelegt werden. Da sagt man nichts und präsentiert nur einen einzigen Beleg, sollte allerdings auch keine "abgelaufenen" Zuhause aufbewahren..............Dann ist alles klar und wir bleiben im Verwaltungsrecht :)
 

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