Waidgerechtigkeit und junge Jäger

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Hunsrückwilderer schrieb:
@ basti:

- Der Schuss auf spitz stehendes Wild
- Der Schuss auf nicht frei stehendes Wild (mitten in die Rotte)
- Der Schuss ohne Anzusprechen
- Der Schuss auf den schwarzen Klumpen der kein vorne und kein hinten hat
- Ein Schuss auf vorher nicht gemessene 350 Meter ohne ASV und genauer Kenntnis der Treffpunktlage stehend angestrichen am Latschenzweig.

Bis auf den ersten Fall -bei dem ich erstmal keine Konflikte erkenne- sind alle anderen Fälle bei (dem zu erwartenden) Misserfolg vorsätzliche Verstöße gegen den §1 des Tierschutzgesetzes.

basti
 
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Mohawk schrieb:
Bsp.:
Schuss auf den laufenden Fasan. Wenn der Fasan noch nicht verletzt ist --> nicht waidgerecht.
Ich halte laufende Fasane für seitlich ziemlich gut gepanzert und habe deshalb Zweifel, ob eine Schrotgarbe wirklich gut tötet.

Deshalb auch hier: § 1 Tierschutzgesetz.

basti
 
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Ich weiß ja, dass es sich dabei um Deine absolute Lieblingsvorschrift handelt. Problem nur: Wo ist die Sanktion???

§ 1 TierSchG ist vor allem eines: Blablablablabla...

Schon Mal EG-Richtlinien gelesen: "...beseelt von der Absicht *ganztolleformulierteZiele*, in dem Bewusstein *ganzpathetischeWorte*..."

Blablabla.

Heiß wird die Kiste erst in § 4 Abs.1 TSchG - dort ist das Töten von Tieren nur im Rahmen "waidgerechter Jagdausübung gestattet". Hier besteht auch eine Sanktionsmöglichkeit. Und schon sind wir wieder da, wo wir herkamen. Ausserdem ist der von Dir behaupetete Verstoss noch nicht einmal gegeben. Jedenfalls nicht in den allermeisten Fällen. Ein Verstoß gegen § 1 TierSchG liegt nämlich nur vor, wenn das Töten oder Zufügen von Leiden nicht von einem vernünftigen Grund motiviert war. Auf der Jagd dürfte aber genau das in aller Regel der Fall sein. Alleine die mangelhafte Umsetzung kann den vernünftigen Grund aber nicht aus der Welt schaffen.
 
A

anonym

Guest
Genauso ist es. Über das Tierschutzgesetz kommst Du wieder auf die Waidgerechtigkeit. Ohne dass die durch diesen Umweg leichter definierbar geworden wäre. Und der "vernünftige" Grund ist mit dem Wort "Essen" ziemlich schnell dargelegt. § 1 TierSchG iklingt wunderbar, ist ebenfalls eine stumpfe Waffe.
 
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Hunsrückwilderer schrieb:
Ich weiß ja, dass es sich dabei um Deine absolute Lieblingsvorschrift handelt. Problem nur: Wo ist die Sanktion???
Seelenqual.... 8) :wink:

Wie gesagt, es gibt in dem Thema auch eine moralische Komponente und die fragt bei mir nicht nach der Höhe der Strafe.

basti
 
A

anonym

Guest
Ihr argumentiert beide neben der Sache. Verleitfährte. Denn die Sanktion ist in der Tat da.

Jagdliches Fehlverhalten (um einmal das W*-Wort zu vermeiden) läßt zwar regelmäßig den "vernünftigen Grund" für die Tötung selbst noch nicht entfallen, so dass wir aus dem Bereich der tierschutzrechtlichen Strafbarkeit hinsichtlich der Tötung selbst i.d.R. heraus sind.

Einschlägig ist aber dann § 18 Abs. 1 Nr. 5 TierschG, also ein Ordnungswidrigkeitentatbestand. Und der kann, wiederum ohne dass man zwangsläufig die Weidgerechtigkeit bemühen müßte, schon über § 17 Abs. 4 Nr. 2 i.V.m. Nr. 1 Buchstabe d (tierschutzrechtliche Vorschriften) auch jagdrechtlich sehr wohl zuverlässigkeitsrelevant werden.

Carcano
 
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§ 18 Abs. 1 Nr. 5 TSchG schrieb:
Wer entgegen § 4 Abs. 1 ein Wirbeltier tötet,

§ 4 Abs. 1 TSchG schrieb:
Ein Wirbeltier darf nur unter Betäubung oder sonst, soweit nach den gegebenen Umständen zumutbar, nur unter Vermeidung von Schmerzen getötet werden. Ist die Tötung eines Wirbeltieres ohne Betäubung im Rahmen weidgerechter Ausübung der Jagd oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften zulässig oder erfolgt sie im Rahmen zulässiger Schädlingsbekämpfungsmaßnahmen, so darf die Tötung nur vorgenommen werden, wenn hierbei nicht mehr als unvermeidbare Schmerzen entstehen. Ein Wirbeltier töten darf nur, wer die dazu notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten hat.

Also doch wieder Waidgerechtigkeit, oder?

Unabhängig davon ist nur die Tötung erfasst. Wer also vorbei- oder krankschiesst, hat tierschutzrechtlich nichts zu befürchten (gerade letzteres ist paradox). Ein Verstoß gegen § 1 Abs. 3 BJagdG kann aber trotzdem bestehen mit den (seltenen Folgen) nach § 17 BJagdG.
 
A

anonym

Guest
Hunsrückwilderer schrieb:
[quote="§ 18 Abs. 1 Nr. 5 TSchG":36hc51jr]Wer entgegen § 4 Abs. 1 ein Wirbeltier tötet,
§ 4 Abs. 1 TSchG schrieb:
(...) so darf die Tötung nur vorgenommen werden, wenn hierbei nicht mehr als unvermeidbare Schmerzen entstehen. Ein Wirbeltier töten darf nur, wer die dazu notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten hat.
Also doch wieder Waidgerechtigkeit, oder?[/quote:36hc51jr]

Nö.
a) "wenn hierbei nicht mehr als unvermeidbare Schmerzen entstehen".

b) Und für Weitschießer ohne entsprechende Erfahrung und durch Übung (nicht nur durch Bestehen einer nicht allzu schweren allgemeinen Jägerprüfung) erworbene Fertigkeit gilt zusätzlich :"Ein Wirbeltier töten darf nur, wer die dazu notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten hat." Das sind die in concreto notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten für die konkrete Tötungshandlung, nicht die allgemeine Berufszugangsprüfung oder der Jagdschein als solcher. Nicht jeder Metzger bekommt so einfach eine Schächterlaubnis.

Unabhängig davon ist nur die Tötung erfasst. Wer also vorbei- oder krankschiesst, hat tierschutzrechtlich nichts zu befürchten (gerade letzteres ist paradox).

Immer noch nicht so recht richtig. Bei (bedingtem) Vorsatz unter Umständen Straftat nach § 17 Nr. 2 b) TierSchG.

Carcano
 
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Mohawk schrieb:
Schuss auf den laufenden Fasan. Wenn der Fasan noch nicht verletzt ist --> nicht waidgerecht.
na das ist ja ein tolles Beispiel... zeigt es sehr schön den falsch verstandenen - besser: missbräuch falsch weitergegebenen - Waidgerechtigkeitsgedanken...

ich formuliere mal die Aussage ironisch... also in grün...:
natürlich ist es waidgerechter ein sich schnell in der Luft in drei Dimensionen bewegendes Stück Wild zu treffen, als ein sich nur langsam in zwei Dimensionen bewegendes am Boden befindliches Stück Wild... in der Luft ist die Trefferwahrscheinlichkeit wegen der höheren Geschwindigkeit des Zieles um ein vielfaches höher...

deswegen ist es ja auch analog unwaidgerecht auf breit stehende Rehe zu schiessen... man muss erst warten, bis sie sich bewegen und maximale Fluchtgeschwindigkeit erreicht haben, damit der dann deutlich sicher garantiertere Treffer erst möglich wird... man also waidgerecht auf Rehe jagen kann...
würden alle Leute nur waidgerecht jagen, dann hätten wir keine stehend schlecht beschossenen Rehe mehr, sondern nur noch Volltreffer bei den hochflüchtigen Rehen...

:roll: :roll: :roll:

weißt du warum man nicht auf Fasane am Boden schießt...? - weil man das halt nicht macht...das hat man sich mal so ausgedacht... vermutlich analog zu Wild auf Wasser... mit Waidgerechtigkeit hat das abe rhier nichts zu tun... Fasan ist nicht auf dem Wasser...
weißt du warum du meinst, dass das Beschiessen am Boden befindlicher Fasane unwaidgerecht ist... na weil dir das irgendwann mal einer so erzählt hat und um dir richtig Angst zu machen hat er dazu den Begriff Waidgerechtigkeit missbraucht... wie man sieht - bei dir hat es funktioniert... :roll:
 
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@ carcano:

1. Ich lese den § 4 Abs. 1 TSchG anders, nämlich so , dass die Tötung eines Tieres ohne Betäubung ohnehin tierschutzrechtlich nur zulässig ist, wenn sie im Rahmen waidgerechter Jagdausübung erfolgt. Zusätzlich darf die Tötung nur so vorgenommen werden, dass nicht mehr als unvermeidbare Schmerzen entstehen. Andernfalls gibt der Verweis auf die waidgerechte Jagdausübung imho keinen Sinn.

2. Bei bedingtem Vorsatz ja.
 
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SheepShooter schrieb:
Mohawk schrieb:
Schuss auf den laufenden Fasan. Wenn der Fasan noch nicht verletzt ist --> nicht waidgerecht.
na das ist ja ein tolles Beispiel... zeigt es sehr schön den falsch verstandenen - besser: missbräuch falsch weitergegebenen - Waidgerechtigkeitsgedanken...

Nun, man könnte ja auch wie schon mehrfach hier von anderen gepostet davon ausgehen, dass ein laufender Fasan durch die angelegten Schwingen besser gepanzert ist als ein fliegender und deshalb zu dem Schiessen in Bewegung noch diese Panzerung dazukommt und dass mir mit meinem Stand an Fähigkeiten EINE Schwierigkeit zu überwinden ausreicht. So wie bei Dir mit der Fallenjagd. Du solltest nämlich mitbekommen haben, dass ich nicht dazu neige etwas zu machen, nur weil mir wer was erzählt hat. ... Ausserdem war ich es leid, immer "weidgerecht" in "" zu setzen. Wenn Du dann allerdings alles so persönlich nehmen willst: ich hatte vorgehabt, mir heute Abend Dein letztes posting nochmal vorzunehmen und Dir konkreter zu darzulegen, wieso ich zu meinen Annahmen hinsichtlich Deiner Position und zu meiner Position gekommen bin, aber ich glaube, die Zeit spar ich mir.

Joe
 
A

anonym

Guest
Hunsrückwilderer schrieb:
Zusätzlich darf die Tötung nur so vorgenommen werden, dass nicht mehr als unvermeidbare Schmerzen entstehen.

Ja, genau das ist der Punkt. Sag' ich doch. :)
Wer extrem inadäquate Mittel verwendet (natürlich gibt's einen gewissen Beurteilungsspielraum), oder wer rücksichtslos schlampige Schüsse abgibt, die er/sie besser unterlassen hätte nimmt (nach dem Motto: "nicht geschossen ist auch gefehlt"), der hat sich dadurch strafbar gemacht, daß er einem weidwund geschossenen, aber letztlich doch zur Strecke gekommenen Stück vermeidbare zusätzliche Schmerzen (Nachsuche usw.) zugefügt hat.

Carcano
 
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Klar, aber so wie ich es lese eben zusätzlich. Obwohl das schon irgendwie deckungsgleich wird. Muss das ganze nochmal in Ruhe durchdenken. Links Baurecht, rechts Gesellschaftsrecht und in der Mitte das Forum klappt nicht so Recht. Mein Multitasking-Update fehlt noch...
 
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Hunsrückwilderer schrieb:
Mein Multitasking-Update fehlt noch...

OT:

Mir wurde immer erzählt, Männer-Multitasking bestünde darin, möglichst viele Dinge parallel liegenzulassen ...

Viele Grüße,

Joe
 

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