Also - was die Aufbewahrung von Dienstwaffen zu Hause betrifft gelten die gleichen Regeln wie für den Privaten Waffenbesitz! Gilt auch für Bundespolizisten.
(Hat mein Dienstherr bis jetzt zweimal kontrolliert, öfter als meine Waffenbehörde - weil die waren bis jetzt noch nicht da)
Das Führen der dienstlich zugewiesenen Schußwaffe außerhalb des Dienstes wird extra auf dem Dienstausweis eingetragen. Muss sein und wird auch bei Anwärtern (ab 2. Dj.) so gemacht, da diese bei den Praktika in den verschiedenen Dienststellen ihre Dienstwaffe mitnehmen müssen. Da in diesem Fall die Anwärter nur über das Wochenende nach Hause und von dort weiter in die andere Dienststelle fahren gilt hier das Gleiche wie beim Privaten Waffenbesitz bei Urlaubsreisen mit Waffe. Unter Verschluß aufbewahren, Zugriff Dritter (unbefugter) Personen verhindern.
Dies wird adäquat bei den Polizeien der Länder ähnlich gehandhabt und in den entsprechenden DV`s festgeschrieben.
Übrigens - die Polizeien des Bundes und der Länder sind von den Bestimmungen des Waffengesetzes nach § 55 WaffG befreit. (nur mal so am Rande bemerkt)
Gruß der olle waffentragende Bundespolizist