Waffenaufbewahrung bei Vater/ Schwiegervater

G

Gelöschtes Mitglied 16028

Guest
nein, nein... absolut nicht.

Dafür gibt es dann ein Amt, da beantragt man, dass man seine Waffen während dieser Zeit behalten darf. So von wegen fehlendem Wohnsitz, in Deutschland.
Weils ja absehbar ist, dass der fiktive Student wieder zurückkommen würde.
Wie schon gesagt ;)Aber gut das übersteigt deine Intellektuellen Möglichkeiten um ein Mehrfaches(y) Danke für die Bestätigung;):D
 
Registriert
28 Nov 2014
Beiträge
13.040
Die Verfahrensweise mit dem Leihschein halte ich für gängiger / häufiger angewandt als den Beleg der Verwahrung. Mit dem Leihschein hat ein SB mit höherer Wahrscheinlichkeit breits zu tun gehabt als mit der "Verwahrung durch Erlaubnisinhaber".
Ich schaue nicht nur auf das, was in den Gesetzen steht, sondern versuche die SB und deren Verhalten in die Überlegung mit einzubeziehen.

Wenn ich die Wahl habe zwischen:
a) Rechtlich okay, bedarf im Zweifel einer Erklärung
und
b) Rechtlich genauso okay, bedarf keiner Erklärung
Dann nehme ich immer b). Es sei denn es gibt keine Alternative zu a).

Aus dem gleichen Grund kommt bei mir beim Transport der Waffe zur Jagdausübung auch ein Schloss ans Futteral. Nicht, weil es ohne dem nicht auch rechtens wäre, sondern weil ich keine Lust auf etwaige Diskussionen mit PVB habe, die ihre Laufbahnprüfung mit "ausreichend" bestanden und nur die Hälfte des Stoffs noch präsent haben.
Der Beleg ist genau der Selbe ;) Nur eben ohne die einschränkende Monatsfrist.
g)
im Fall der vorübergehenden Berechtigung zum Erwerb oder zum Führen auf Grund des § 12 Absatz 1 Nummer 1 und 2 oder § 28 Absatz 4 einen Beleg, aus dem der Name des Überlassers und des Besitzberechtigten sowie das Datum der Überlassung hervorgeht, oder
Sowohl die Leihe zu einem von seinem Bedürfnis umfassten Zweck als auch die Verwahrung sind Fälle des §12 (1) Nr.1. Dieser Text umfasst beide Fälle a) Leihe und b) Verwahrung, ist also als Beleg ident.
Mit der Leihe kann man schneller in eine Schlinge treten. Eben durch die zeitlich genauer terminierte Beschränkung.
Ich würde mir diese abstrakte "Falle" nicht selbst legen.
 
Zuletzt bearbeitet:

BAL

Registriert
7 Jan 2016
Beiträge
2.304
Wie lange ist denn so eine Verwahrung gestattet? Vier Monate? Oder nur zwei?
 
G

Gelöschtes Mitglied 16028

Guest
Hab ich gemacht, Kontrolle war da und jetzt?
Wenn se nachfragen wahrheitsgemäß antworten und gut ist.
Das sind doch Phantomschmerzen von denen du da berichtest, oder hattest du den Fall bereits und es wurde jemanden aus diesem Grund die Zuverlässigkeit entzogen?

Grüße
Alexander

PS: Ein Drillung, eine Bockdoppelflinte, ein Repetierer und eine Pistole Kaliber .45ACP war bei der Kontrolle nicht in meinem Schrank sondern 150km entfernt in der Wohnung meiner Eltern im Waffenschrankt. Mein Vater ist auch Jäger. War bei der Kontrolle überhaupt kein Thema, es wurde kontrolliert was da ist mehr nicht.
Genau wie bei mir auch überhaupt kein Problem
 
Registriert
28 Nov 2014
Beiträge
13.040
Ich beginne mal mit dem Zitat:
12.1.1.2 Der Erwerb nach § 12 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b ist nur zum Zwecke der vorübergehenden sicheren Verwahrung (z.B. Urlaubs- oder berufsbedingte Abwesenheit) oder der nicht gewerbsmäßigen Beförderung zu einem Berechtigten zulässig.

Im Unterschied zu Nummer 2 wird auch hier der die Waffe übernehmende Personenkreis auf Inhaber einer WBK oder dieser gleich zu achtenden Erwerbs- und Besitzerlaubnis beschränkt. Der Zeitraum, der hinsichtlich der Verwahrung als vorübergehend angesehen werden kann, beurteilt sich nach den Umständen des Einzelfalles (z.B. Dauer einer Ortsabwesenheit wegen Urlaub, Krankheit). Das Ende – insbesondere der Verwahrzeit – muss allerdings von vornherein festgelegt oder zumindest absehbar sein.
Muss man das am Einzelfall festmachen. Das hängt vom Grund der Verwahrung ab. Es gehen aber deutlich größere Zeitspannen und die können auch nachjustiert werden.
Es muss aber mindestens ein Ende absehbar sein. Es ist eben nur eine vorübergehende Verwahrung und keine dauerhafte. Ein konkretes Ablaufdatum besteht nicht.
 
Zuletzt bearbeitet:
  • Gefällt mir
Reaktionen: BAL
Registriert
20 Nov 2012
Beiträge
5.414
Der Herr Bärensattler unterstellt anderen Diskutanten das seine Auführungen oder das Gesetz für andere "unverständlich" sind. Für mich liest sich das so als würde es die Mitdiskutanten für blöd halten, ich lasse mich aber gerne berichtigen.
Halten wir der Einfachheit halber einmal fest:
da faselt urplötzlich Einer auf meine Einlassung "Leihschein hinlegen!" hin etwas von "ja... der lebt aber in Australien und blablabla.."
Trifft nicht zu, jedenfalls lese ich davon im Eingangsposting nixe, nada niente.. Du etwa?

Ich argumentiere daraufhin sachlich dagegen und urplötzlich "studiert der deutsche Staatbürger für ein Jahr in Australien.. blablabla..."
Trifft nicht zu, jedenfalls lese ich davon im Eingangsposting nixe, nada niente.. Du etwa?

Als nächstens schießt du ums Eck und erzählst unter meinen Zitat etwas davon, dass bei dir keine Waffen kontrolliert werden konnten, weil sie nicht da waren...
Ja genau, wunderbar. Nur darum geht es in der Eingangsfrage absolut nicht!

Es geht darum, dass beim Vater des Threaderstelles (TE) Waffen stehen die nicht auf ihn (den Vater) angemeldet sind und er (der Vater) bei einer verdachtsunabhängigen unangekündigten Waffenkontrolle einen Beleg zur Herkunft vulgo Besitz dieser Waffe(n( (des Sohnes) vorlegen können muss.
Und niemand weiss, wie der / die / das KontrolleuereInnenInnen darauf reagieren / werden / würden.
Das hat also mit deinem Fantasiebeispiel (mehr ist es aus meiner Sicht dazu nicht) gar nichts, a b s o l u t gar nichts!, zu tun.

Welcher Text im Gesetz lässt sich entsprechend dehnen?
Es steht doch explizit im Gesetz das ein Leihschein nicht notwendig ist.


Grüße
Alexander
Es steht im Gesetz, dass man dem Leih- oder Überlassungsnehmer einen Wisch ausstellen muss, damit dieser im Falle von.... siehe oben!
Und von @Mantelträger zitiertem Gesetzestext

Ich persönlich präferiere immer noch, trotz dem geringem Nachteil der gesetzlich zeitlichen Befristung, den Leihschein.
Und zwar aus folgendem Grund:

wenns dem Vater einfällt, dass er gerne mit dieser Waffe jagen gehen möchte, dazu bekommt er sie ja geliehen*, dann kann er das recht problemlos tun.

Und jetzt lehne dich entspannt zurück und denke darüber nach. Ob ich dich wirklich angesprochen haben könnte.



* doch, er bekommt sie geliehen. Sagen wir jetzt halt einmal so.
 
Zuletzt bearbeitet:

BAL

Registriert
7 Jan 2016
Beiträge
2.304
Ich beginne mal mit dem Zitat:

Muss man das am Einzelfall festmachen. Das hängt vom Grund der Verwahrung ab. Es gehen aber deutlich größere Zeitspannen und die können auch nachjustiert werden.
Es muss aber mindestens ein Ende absehbar sein. Es ist eben nur eine vorübergehende Verwahrung und keine dauerhafte. Ein konkretes Ablaufdatum besteht nicht.

Also Raum für jede Menge Meinung seitens der beteiligten Behörden. Die könnten auch feststellen, daß gar kein Grund für die Verwahrung vorliegt weil der OP und seine Frau die Waffen ja auch problemlos bei sich daheim aufbewahren könnten.
 
G

Gelöschtes Mitglied 16028

Guest
Für Auslandsdeutsche ist das BVA zuständig.
Alles kein Problem.
Zumal unser Sattler überhaupt nicht begriffen hat um was es ging.
Der Studienfreund von meinem Sohn ist Deutscher. Ihm war es aber zu unsicher die Waffen in seinem Zimmer im Elterlichen Haus zu lassen und die Mutter wollte das auch nicht daraufhin hat er meinen Sohn gefragt sag mal dein Papa ist doch auch Jäger meist du der Würde meine Waffen für mich während des Auslandsemester aufbewahren.
Wir haben dann ebbend bei der Behörde nachgefragt die fanden es sehr löblich das er so verantwortungsvoll mit seinen Waffen umgeht.
Die Waffen wurden bei mir Eingelagert und wenn er wieder zurück ist holt er sie wieder ab ich hab auch seine WBK und den Jagdschein bei mir im Tresor.
 
Registriert
20 Nov 2012
Beiträge
5.414
Wie schon gesagt ;)Aber gut das übersteigt deine Intellektuellen Möglichkeiten um ein Mehrfaches(y)Danke für die Bestätigung;):D
sagt dir das BVA etwas?

Ich hatte es ja schon erwähnt, hinsichtlich der in deinen völlig zusammenhangslosen Phantasien.
Hätte ich besser namentlich aufgeführt..... ich gehe aber trotzdem nicht näher darauf ein.

Um meinen Intellekt musst du dich nicht sorgen. Es sind übrigens intellektuelle Fähigkeiten, die einen Menschen ausmachen. Intellekt hat auch nichts mit Intelligenz zu tun.... :whistle:
 
Registriert
20 Nov 2012
Beiträge
5.414
Zumal unser Sattler überhaupt nicht begriffen hat um was es ging.
Der Studienfreund von meinem Sohn ist Deutscher. Ihm war es aber zu unsicher die Waffen in seinem Zimmer im Elterlichen Haus zu lassen und die Mutter wollte das auch nicht daraufhin hat er meinen Sohn gefragt sag mal dein Papa ist doch auch Jäger meist du der Würde meine Waffen für mich während des Auslandsemester aufbewahren.
Wir haben dann ebbend bei der Behörde nachgefragt die fanden es sehr löblich das er so verantwortungsvoll mit seinen Waffen umgeht.
Die Waffen wurden bei mir Eingelagert und wenn er wieder zurück ist holt er sie wieder ab ich hab auch seine WBK und den Jagdschein bei mir im Tresor.

Das ist jetzt dann dein dritter Anlauf :ROFLMAO::ROFLMAO::ROFLMAO:

Bei mir brüten die Spatzen und ein Grünspecht, Zweitgelege.
Hat mit dem Anlassfall zwar nichts zu tun, aber gut, dass ich das erwähne....
 
Registriert
10 Apr 2016
Beiträge
4.088
Ja, das kann es auch heißen.
Ich hatte auch erst einige Jahre nachdem ich meinen Jagdschein gemacht habe einen Waffenschrank gekauft.
Die Waffen waren immer im Schrank meines Vaters in häuslicher Gemeinschaft gelagert.
Die Sachbearbeiterin hat damals bei Austellung meiner WBK und Eintragung eines BDF sogar explizit danach gefragt ob ich einen eigenen Schrank habe oder die Waffen bei meinem Vater lagere.

Grüße
Alexander
vollkommen korrekt (y) mit der Behörde abgestimmt und angezeigt. Das ist ja der Knackpunkt, den schon mal der Ein oder Andere aus dem Auge verloren hat.
 
G

Gelöschtes Mitglied 16028

Guest
Wie lange ist denn so eine Verwahrung gestattet? Vier Monate? Oder nur zwei?
Bei mir ist 1Jahr kein Problem es muss halt begründet sein und es sollte von vornherein die Gesamtzeit feststehen.
Auslandsemester fast ein Jahr es steht auch fest wann er wieder Kommt und die Waffen abholt. die Informationen liegen auch in einem formlosen Schreiben der Behörde vor.
 
Zuletzt bearbeitet von einem Moderator:
  • Gefällt mir
Reaktionen: BAL
Registriert
9 Jul 2019
Beiträge
501
Also Raum für jede Menge Meinung seitens der beteiligten Behörden. Die könnten auch feststellen, daß gar kein Grund für die Verwahrung vorliegt weil der OP und seine Frau die Waffen ja auch problemlos bei sich daheim aufbewahren könnten.
Nein, lies Dir den Text durch. Freundlich und sachlich bei der Anfrage sein dann sollte es auch keine Probleme geben.
 

Online-Statistiken

Zurzeit aktive Mitglieder
6
Zurzeit aktive Gäste
69
Besucher gesamt
75
Oben