Waffenaufbewahrung bei Vater/ Schwiegervater

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Sortieren wir die halbrichtigen Sachen einfach anhand des Gesetzes.
1. Verwahrung ist kein Problem und nicht auf einen Monat beschränkt. Daher muss auch kein Schein (Beleg) verlängert werden. Bedingung ist, dass die Verwahrungsdauer absehbar ist.
2. Der Beleg ist im Gesetz auch für die Verwahrung ((§12 (1) 1))genannt und in jedem Falle empfehlenswert..
Also ohne viel Gezeter einfach zur Verwahrung überlassen. Einmal einen Beleg für beide Seiten ausfüllen. Verwahrdauer benennen. Dann ist man ohne Aufwand und Hickhack auf der sicheren Seite.
g)
im Fall der vorübergehenden Berechtigung zum Erwerb oder zum Führen auf Grund des § 12 Absatz 1 Nummer 1 und 2 oder § 28 Absatz 4 einen Beleg, aus dem der Name des Überlassers und des Besitzberechtigten sowie das Datum der Überlassung hervorgeht, oder

(1) Einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Waffe bedarf nicht, wer diese
1.
als Inhaber einer Waffenbesitzkarte von einem Berechtigtena)
lediglich vorübergehend, höchstens aber für einen Monat für einen von seinem Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit, oder
b)
vorübergehend zum Zweck der sicheren Verwahrung
oder der Beförderung
erwirbt;
Der Blick ins Gesetz ist immer besser als eine Aussage eines Sachbearbeiters ;)

Dazu führt die WaffVwV aus
Es wird empfohlen, diese Bescheinigung in jedem Fall des Überlassens auszustellen
12.1.1.2 Der Erwerb nach § 12 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b ist nur zum Zwecke der vorübergehenden sicheren Verwahrung (z.B. Urlaubs- oder berufsbedingte Abwesenheit) oder der nicht gewerbsmäßigen Beförderung zu einem Berechtigten zulässig.

Im Unterschied zu Nummer 2 wird auch hier der die Waffe übernehmende Personenkreis auf Inhaber einer WBK oder dieser gleich zu achtenden Erwerbs- und Besitzerlaubnis beschränkt. Der Zeitraum, der hinsichtlich der Verwahrung als vorübergehend angesehen werden kann, beurteilt sich nach den Umständen des Einzelfalles (z.B. Dauer einer Ortsabwesenheit wegen Urlaub, Krankheit). Das Ende – insbesondere der Verwahrzeit – muss allerdings von vornherein festgelegt oder zumindest absehbar sein.
 
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Der Junge Mann ist Deutscher und Studiert dort ein Jahr: Aber gut das übersteigt deine Intellektuellen Möglichkeiten um ein Mehrfaches.;)
nein, nein... absolut nicht.

Dafür gibt es dann ein Amt, da beantragt man, dass man seine Waffen während dieser Zeit behalten darf. So von wegen fehlendem Wohnsitz, in Deutschland.
Weils ja absehbar ist, dass der fiktive Student wieder zurückkommen würde.
 
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also die Nummer mit fortlaufenden Leihschein, wird auch Leihscheinabreißblock genannt, geht schon mal gar nicht. Zumindest nicht wenn man sich im Rahmen der Legalität bewegen möchte. Max 4 Wochen, dann mindestens für einen Tag zurück, bevor ein neuer Leihschein ausgestellt werden kann. Für Tintenpisser und notorische Rechthaber, ja vielleicht reicht auch ne Stunde oder Minute zurück, bevor neuer Schein.

Beide Parteien (Überlasser, der welche die Waffe zur Aufbewahrung abgibt, Erwerber, der welcher die Waffe zur Aufbewahrung übernimmt) müssen schriftlich die Sache bei ihrer Behörde anzeigen. Idealerweise auf offiziellen Formular und auch mit schriftlicher Bestätigung der Behörde.

Wenn nicht angezeigt, hat einer zu viel und einer zu wenig. Beides im Falle einer Kontrolle nicht ganz so toll. Ob es jetzt zwingend zur Unzuverlässigkeit führt, kommt auf die Beteiligten an. Zumindest sollten sich dann Überlasser und Erwerber über Datum und Uhrzeit der Waffenübergabe / Übernahme einig sein.
 
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Sofern du oder deine Frau einen Schlüssel zu ihrem Elternhaus haben ist dies der perfekte Fall der Aufbewahrung in häuslicher Gemeinschaft auch wenn ihr 300 km weiter wohnt.
 
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Sofern du oder deine Frau einen Schlüssel zu ihrem Elternhaus haben ist dies der perfekte Fall der Aufbewahrung in häuslicher Gemeinschaft auch wenn ihr 300 km weiter wohnt.
auch hier müssen die zuständigen Behörden wissen wo die Waffen jew. gelagert sind. Kann sein das die Behörden sogar beide Standorte zeitgleich akzeptieren, das ist dann aber individuelle Absprache mit den SB beider Behörden.
 
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Beide Parteien (Überlasser, der welche die Waffe zur Aufbewahrung abgibt, Erwerber, der welcher die Waffe zur Aufbewahrung übernimmt) müssen schriftlich die Sache bei ihrer Behörde anzeigen. Idealerweise auf offiziellen Formular und auch mit schriftlicher Bestätigung der Behörde.

Quatsch;)

es sei denn, die SB meines Niedersächsischen Landkreises hat 0 Ahnung. Sie selbst hat vorgeschlagen mit Leihscheinen, also auch prolongierten zu arbeiten, da Sie nicht wüsste wie die Kollegen in Bremen sich verhalten, wenn eine meiner Waffen im Schrank meines Sohnes gefunden wird.
Aber Du hast wahrscheinlich auch noch nie eine Parkuhr weiter gedreht, sondern fähst immer eine Runde um den Block:unsure:
 
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Ja, deine SB hat 0 Ahnung ;)
Sonst hätte sie die viel einfachere und korrekte Verwahrung (statt der Leihe) benannt, die keine Monatsfristbeschränkung enthält und somit auch keiner fragwürdigen Praktiken bedarf.
 
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Ja, deine SB hat 0 Ahnung ;)
Sonst hätte sie die viel einfachere und korrekte Verwahrung (statt der Leihe) benannt, die keine Monatsfristbeschränkung enthält und somit auch keiner fragwürdigen Praktiken bedarf.

Nicht nur lesen, auch verstehen, auch wenns schwer fällt:cool:
Die Waffen standen da nicht nur im Schrank, damit etwas drin ist, sondern sie wurden geführt...also nix Verwahrung.
 
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Wir reden hier doch aber über Verwahrung und nicht über Leihe zu einem von seinem Bedürfnis umfassten Zweck.
Etwas anderes steht nicht da.
Du mus also auch etwas schreiben, wenn es jemand lesen soll ;)
 
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Wenn ich meine Waffen nicht an meinen festen Wohnsitz aufbewahre, was der Behörde bekannt ist, was passiert dann bei einer Kontrolle? Waffe nicht da! Zuverlässigkeit in Frage gestellt?
D.T.
 
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Quatsch;)

es sei denn, die SB meines Niedersächsischen Landkreises hat 0 Ahnung. Sie selbst hat vorgeschlagen mit Leihscheinen, also auch prolongierten zu arbeiten, da Sie nicht wüsste wie die Kollegen in Bremen sich verhalten, wenn eine meiner Waffen im Schrank meines Sohnes gefunden wird.
Aber Du hast wahrscheinlich auch noch nie eine Parkuhr weiter gedreht, sondern fähst immer eine Runde um den Block:unsure:
wenn ich die Parkscheibe weiterdrehe kann ich die Angelegenheit mit xx€ Regeln, heißt wohl Owi. Da es hier um meine Zuverlässigkeit geht (gehen könnte) werde ich es so machen das alle Beteiligten auf der sicheren Seite sind.
 
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Wenn ich meine Waffen nicht an meinen festen Wohnsitz aufbewahre, was der Behörde bekannt ist, was passiert dann bei einer Kontrolle? Waffe nicht da! Zuverlässigkeit in Frage gestellt?
D.T.
Bei mir lagert mal die eine, mal die andere Waffe im Schützenverein. Auch bis zu 3 LW im 1er Schrank in der Datsche im Revier, wechselnd je nach Jagdgelegenheiten.
Bei einer Kontrolle ergaben sich daraus keine Konsequenzen.
 
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Wenn ich meine Waffen nicht an meinen festen Wohnsitz aufbewahre, was der Behörde bekannt ist, was passiert dann bei einer Kontrolle? Waffe nicht da! Zuverlässigkeit in Frage gestellt?
D.T.
Nö, siehe mein Post.
Nirgendwo steht geschrieben dass du einen Leihschein für die Verwahrung von Waffen anderer benötigst.
Der Aufbewahrungsort ist auch nicht festgelegt, es gibt nur Kriterien die eingehalten werden müssen. Ich habe dazu unten einen Link zu einem Merkblatt angehängt.
Nirgendwo wird gefordert dass du die Waffen an deinem (Haupt-)Wohnsitz aufbewahrst.

Die Behörde kann dann natürlich verlangen dass du die sichere Verwahrung der Waffen nachweist. Das ist vom Gesetz gedeckt. Bei mir erfolgte das durch den genannten Zettel in den ich die relevanten Daten eintragen sollte.
Wenn sie da irgendeinen Verdacht haben können die (evtl. per Amtshilfegesuch) dort eine Kontrolle veranlassen.

hallo.

Was nicht im Schrank steht, kann man schlecht kontrollieren... Zur Diksussionn steht aber das genaue Gegenteil: da steht etwas drin, was eigentlich nicht stehen w ü r d e.
Und um genau diesen Sachverhalt zu erklären hat man: einen Leihschein.

Aber für so manchen Diskutanten ist das entweder a) unverständlich oder b) zu aufwändig bzw. umständlich (weil man ja in Australien lebt.... Obwohl dazu im Eingangsposting nichts zu lesen ist)
Bei einer Kontrolle wird immer die ordnungsgemäße Aufbewahrung deiner Waffen kontrolliert.
Wenn dort Waffen die auf jemand anderen angemeldet sind ist das irrelevant, evtl. werden die Hintergründe erfragt. Trotzdem wurde hier gegen kein Gesetz verstoßen.
Wenn nicht alle deine Waffen im Schrank vorhanden sind ist es problematischer. Dann musst du nämlich die korrekte Verwahrung nachweisen. Dazu bist du nämlich nach Gesetz tatsächlich verpflichtet.

Den Leihschein darfst du natürlich gerne ausfüllen, wenn der aber abgelaufen ist könnte sich ein Problem auftun das du vorher gar nicht hattest. Der Leihschein suggeriert nämlich das du die Waffen nicht nur zur Aufbewahrung erworben hast. Sinvoller wäre es wenn du formlos Name, Geburtsdatum und WBK Nummer des Überlassers notiert hast.

Hier auch in einem Merkblatt, siehe Seite 3 d):
https://www.bva.bund.de/SharedDocs/...enaufbewahrung.pdf?__blob=publicationFile&v=3


Lies einfach mal die Gesetzestexte bevor du andere als blöd titulierst.

Grüße
Alexander
 
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Nö, siehe mein Post.
Nirgendwo steht geschrieben dass du einen Leihschein für die Verwahrung von Waffen anderer benötigst.
Der Aufbewahrungsort ist auch nicht festgelegt, es gibt nur Kriterien die eingehalten werden müssen. Ich habe dazu unten einen Link zu einem Merkblatt angehängt.
Nirgendwo wird gefordert dass du die Waffen an deinem (Haupt-)Wohnsitz aufbewahrst.

Die Behörde kann dann natürlich verlangen dass du die sichere Verwahrung der Waffen nachweist. Das ist vom Gesetz gedeckt. Bei mir erfolgte das durch den genannten Zettel in den ich die relevanten Daten eintragen sollte.
Wenn sie da irgendeinen Verdacht haben können die (evtl. per Amtshilfegesuch) dort eine Kontrolle veranlassen.


Bei einer Kontrolle wird immer die ordnungsgemäße Aufbewahrung deiner Waffen kontrolliert.
Wenn dort Waffen die auf jemand anderen angemeldet sind ist das irrelevant, evtl. werden die Hintergründe erfragt. Trotzdem wurde hier gegen kein Gesetz verstoßen.
Wenn nicht alle deine Waffen im Schrank vorhanden sind ist es problematischer. Dann musst du nämlich die korrekte Verwahrung nachweisen. Dazu bist du nämlich nach Gesetz tatsächlich verpflichtet.

Den Leihschein darfst du natürlich gerne ausfüllen, wenn der aber abgelaufen ist könnte sich ein Problem auftun das du vorher gar nicht hattest. Der Leihschein suggeriert nämlich das du die Waffen nicht nur zur Aufbewahrung erworben hast. Sinvoller wäre es wenn du formlos Name, Geburtsdatum und WBK Nummer des Überlassers notiert hast.

Hier auch in einem Merkblatt, siehe Seite 3 d):
https://www.bva.bund.de/SharedDocs/...enaufbewahrung.pdf?__blob=publicationFile&v=3


Lies einfach mal die Gesetzestexte bevor du andere als blöd titulierst.

Grüße
Alexander

Frage: Wer hat denn andere als BLÖD tituliert?

Und ich glaube es kommt auch immer auf den SB an, der Gesetzestext ist dehnbar, die Rechtssprechung auch, dazu kann man bei den Rechtssprechungen der Verwaltungsgerichte genug lesen!
D.T.
 

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