Franchi schrieb:
Die Frage woraus sich die „befugte“ Jagdausübung zusammensetzt wird mal wieder nicht beantwortet…
Doch, aus der befugten Jagdausuebung (also dem jagdrechtlich legalen nachstellen, erlegen, aneignen... von Wild, incl Beachtung der Schonzeiten) an sich und den noch im Waffg genannten Tatbestaenden, wie einschiessen, Hundeausbildung und solchen Sachen.
Das ist in unserem Fall aber auch vollkommen irrelevant.
Die wird nur da in Praxi relevant, wenns z.B. um nachbarschaftliche Wilderei geht und man da denjenigen zusaetzlich auch noch dank WaffG unerlaubtes fuehren und schiessen reinwuergen moechte.
Die Waffenfuehrfrage ist, was die Dokumente betrifft, abschliessend in §38WaffG GEKLAERT.
Kontrolliert werden darf und mitgefuehrt werden muss, was da genannnt ist. Einladungen zu Drueckjagden, egal ob schriftlich oder muendlich, unentgeltliche JES, der Liebesbrief von der Geliebten, all das hat den Kontrolleur in diesem Zusammenhang NICHT zu interessieren.
Das ist erst was fuers Jagdschutzorgan, wenn der Betroffene jagend im Revier unterwegs ist. DANN und ERST DANN wird der JES oder der Paechter auf dem Nachbarhochsitz interessant, fuer unsere Frage hingegen ists vollkommen egal.
manchmal mein ich, ich red hier hebraeisch... :roll: