Waffen im Futteral auf dem Weg ins Revier?

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Die Frage woraus sich die „befugte“ Jagdausübung zusammensetzt wird mal wieder nicht beantwortet…
 
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Franchi schrieb:
Die Frage woraus sich die „befugte“ Jagdausübung zusammensetzt wird mal wieder nicht beantwortet…

Doch, aus der befugten Jagdausuebung (also dem jagdrechtlich legalen nachstellen, erlegen, aneignen... von Wild, incl Beachtung der Schonzeiten) an sich und den noch im Waffg genannten Tatbestaenden, wie einschiessen, Hundeausbildung und solchen Sachen.

Das ist in unserem Fall aber auch vollkommen irrelevant.

Die wird nur da in Praxi relevant, wenns z.B. um nachbarschaftliche Wilderei geht und man da denjenigen zusaetzlich auch noch dank WaffG unerlaubtes fuehren und schiessen reinwuergen moechte.

Die Waffenfuehrfrage ist, was die Dokumente betrifft, abschliessend in §38WaffG GEKLAERT.

Kontrolliert werden darf und mitgefuehrt werden muss, was da genannnt ist. Einladungen zu Drueckjagden, egal ob schriftlich oder muendlich, unentgeltliche JES, der Liebesbrief von der Geliebten, all das hat den Kontrolleur in diesem Zusammenhang NICHT zu interessieren.

Das ist erst was fuers Jagdschutzorgan, wenn der Betroffene jagend im Revier unterwegs ist. DANN und ERST DANN wird der JES oder der Paechter auf dem Nachbarhochsitz interessant, fuer unsere Frage hingegen ists vollkommen egal.

manchmal mein ich, ich red hier hebraeisch... :roll:
 
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Franchi schrieb:
Die Frage woraus sich die „befugte“ Jagdausübung zusammensetzt wird mal wieder nicht beantwortet…

Man sollte es bei der Ausbildung zum Jäger gelernt haben. Im anderen Fall ist es im Jagdgesetz nachzulesen.
Ganz klar ist, dass bei einer Kontrolle außerhalb eines Revieres nur Jagdschein und WBK vorzuzeigen sind. Innerhalb des Revieres den/dem Jagdausübungsberechtigten, dem bestätigten Jagdaufseher oder Hilfsbeamten der Staatsanwaltschaft, z.B. Forstbeamten oder der Polizei, natürlich auch die Jagderlaubnis. Falls es sich um einen Jagdpächter handelt, werden die Polizeibeamten im Zweifelsfall die Leitstelle anrufen, wo wegen der Wildunfälle alle Pächter registriert sind. Bei uns im Landkreis auch die Erlaubnisscheininhaber, falls der Pächter bei einem Notfall nicht erreichbar ist.
So einfach ist das Ganze.
Wenn sich Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft über ihre Vorschriften hinwegsetzen, kann man sich dagegen wehren. Bei einer Einreise mit Waffe am Frankfurter Flughafen wurde die Kontrolle von einem Team des ZDF gefilmt. Der zustängige Beamte forderte mich auf, ihm meinen Jagdschein neben der WBK zu zeigen. Den hatte ich für Afrika ohnehin nicht mit. Vor der Kamera klärte ich den Herrn auf, dass mein Jagdschein ihn nicht zu interessieren hat, da ich mich nicht in einem Jagdrevier aufhalte. Das war ihm äußerst peinlich. Da ich wie üblich nichts zu verbergen hatte, konnte ich mit keinen Nachteilen rechnen.
 
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Ganz klar ist, dass bei einer Kontrolle außerhalb eines Revieres nur Jagdschein und WBK vorzuzeigen sind. Innerhalb des Revieres den/dem Jagdausübungsberechtigten, dem bestätigten Jagdaufseher oder Hilfsbeamten der Staatsanwaltschaft, z.B. Forstbeamten oder der Polizei, natürlich auch die Jagderlaubnis.

Gut, gilt das auch für einer Verkehrskontrolle im Revier?
 
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Befinde ich mich auf einer für jeden befahrbaren Straße im Revier, ist es nur eine normale Verkehrskontrolle und es gelten die genannten Vorschriften wie außerhalb des Revieres. Selbstversträndlich kann der Ladezustand der Waffen im Fahrzeug immer überprüft werden, aber das war ja nicht die Frage.
 
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Franchi schrieb:
Die Frage woraus sich die „befugte“ Jagdausübung zusammensetzt wird mal wieder nicht beantwortet…

Das OLG Stuttgart hat sie ja mal beantwortet. Ein dogmatisch etwas unangenehmes Strafurteil, aber in der Sache wohl letztlich richtig.

(Alter [Halb-]Dackel fährt sturzbesoffen auf der Landstraße durch die Gegend, brettert durch die Anhaltezeichen einer Polizeikontrolle, wird letztlich nicht durch Schüsse ;-), sondern nur durch eine Schneewächte gtestoppt. Auf der Rücksitzbank liegt eine fertiggeladene Krico.

Will sich zuerst damit herausreden, er habe "noch nach einer Sau schauen wollen" (wohl um gute Nacht zu wünschen und um die Frischlinge zuzudecken), dann behauptet er, er sei auf dem Weg von der Wildkammer zum Wildacker gewesen, alles jagdausübenderweise versteht sich.

Beide Gerichte folgten dem nicht.

Carcano
 

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