Waffen im Futteral auf dem Weg ins Revier?

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Mal überlegen….die Unschuld beweisen tut man nicht, wird ja auch keine Schuld unterstellt;-) aber man sollte nachweisen können befugt zu sein. Ansonsten währe ein Jagderlaubschein ja unsinnig;-) Wen dem zu überprüfenden generell unterstellt wird berechtigt zu sein, nur weil er eine Waffe führt.
Es geht nicht darum es nicht zu dürfen, sondern darum im Falle einer Überprüfung, die Prüfung zu vereinfachen und um sich selber die unnötige Zeitvergeudung zu ersparen.
Im Gesetz heißt es nicht grundlos zur befugten, man unterstellt damit nicht gleich jedem der Grün gekleidet ist, einen Jagdschein gelöst hat und quer durch Deutschland eine Waffe führt, das er dazu befugt ist.

Somit bin ich dann zur Jagdausübung befugt. Wer meint ich wäre es nicht müsste es beweisen, nicht andersrum.

Noch mal, derjenige wird es nicht beweisen, er wird deine Angabe überprüfen. Wen er den Pächter nicht Persönlich kennt, endet es damit das der Pächter bei zitiert wird um dazulegen das die Person am Telefon auch der Pächter ist. Das ist Zeit. Wen du Pech hast ist der Pächter nicht erreichbar. Bis dahin wirst du warten müssen. Es sei den der Polizist bei der Kontrolle ist da nicht so pingelig. Aber er ist berechtigt die Angaben zu Prüfen und so was kann dauern.

Wenn ich mit Schlösschen am Futteral zum Schießstand fahre habe ich auch keine Buchungsbestätigung des Standes dabei um zu beweisen daß ich die Waffen zu einem vom Bedürfnis umfassten Zweck (nicht zugriffsbereit) führe

Du führst dann keine Waffe, du Transportierst sie. Das sind zweierlei unterschiedliche Tatbestände die unterschiedlich bewertet werden.
Das Transportieren ist die eher in betrachtkommende Variante, das Führen hingegen für Jäger auf dem Weg zum Revier ein Privileg. Ansonsten ist zum Führen nur berechtigt, der eine entsprechende Erlaubnis dafür hat und diese ist auch vorzuzeigen. Ansonsten Überprüfung …Zeit etc.

________

Ich mach mal drei Beispiele

Franz unser Jäger, fährt zur 100km entfernten Jagdeinladung zu Günter.
Franz wir angehalten, Waffe griffbereit im Fussraum .

P. -Ja wo wolle sie den hi
Franz. -Of de Jacht
P. -Zeige smol dei Unnerlage
Franz. -Jo da Jachtschein und WBK
P. -Sind se den berechtigt do zu jage
Franz. -Ai jo, der Günter hat mich inlade
P -der Günter sache se, jo dan ruf ich den e mal on.
Ring, -ei Güter hier der Schorch, somol der Franz deff der bei dir jage? Freili.
P –ei dan gute Fahrt und grüß ma de Günter


Schnipp

P -Guten Tag
Franz- Moin
P- Ihre Papiere bitte
P Aha der Herr Franz, ja wo wollen sie den hin?
Franz -auf die Jagd zum Günter
P- Ja sind sie berechtig dort zu Jagen?
Franz- Ja
P- Zeigen sie mir doch mal ihre Jagderlaubnis
Franz – Hab ich nicht, aber da können sie mal anrufen
P- Ring Ring geht keiner ran ( Günter ist auf der Jagd nicht erreichbar)
P- Ja dann begleiten sie mich mal bitte

Ab diesen Punkt besteht, der Tatverdacht unberechtigt zu Führen

Schnipp

P- Tach
Franz –Tächle
P- Wo hin? Papiere?
Franz- auf die Jagd
P- Jagderlaubnis?
Franz- Nein aber Nummer
P Ring Ring, sind sie der Herr Günter ?
Günter – ja
P- Kennen sie einen Franz
Günter- Warum
P- Den haben wir hier und behauptet auf den Weg zur Jagd bei ihnen zu sein.
Günter denkt, das ist so ein Ar…sch, den würg ich eine rein.
Günter- einen Franz kenn ich nicht, tut mir leid.

Stammtischgespräch am nächsten Morgen . Habt ihr schon hört, den Franz haben sie angehalten wegen unerlaubten Führen. Der wollte sicher Wildern gehen….
 
G

Gelöschtes Mitglied 3384

Guest
Auch wer eine Waffe "transportiert" führt sie.
Nach Anlage 1 Abschnitt 2 Ziff. 4 Waffg "führt eine Waffe, wer die tatsächliche Gewalt darüber außerhalb der eigenen Wohnung, Geschäftsräume, des eigenen befriedeten Besitztums oder einer Schießstätte ausübt".

Der "Transport" ist nichts anderes als eine erlaubnisfreie Sonderform des Führens (nicht zugriffsbereit, nicht schussbereit) nach § 12 Abs. 3 Ziff. 2. WaffG, genauso wie das nicht schussbereite aber zugriffsbereite Führen im Zusammenhang mit der Jagd eben eine erlaubnisfreie Sonderform des Führens nach §13 Abs. 6 WaffG ist.

Also müsste man entsprechend Deiner Ansicht eben doch auf dem Weg zum Schießstand oder Büma einen entsprechenden schriftlichen Nachweis mitführen, denn woher soll der Polizist denn wissen ob Du tatsächlich auf dem Weg zum Stand oder Büchser bist und deswegen Deine Waffe führst.Folgerichtig müsste man auch beim "Transport" (=nicht schussbereites, nicht zugriffsbereites Führen) ins Jagdrevier in dem man ohne schriftliche Einladung jagt eine schriftliche Einladung haben um nachzuweisen...u.s.w....

Meine Berechtigung meine Waffe auf dem Weg zur Jagd nicht schussbereit aber zugriffsbereit zu führen weise ich durch Jagdschein und WBK (ggfs. + Leihschein oder Kaufvertrag, wenn vor weniger als 14 Tagen gekauft und noch nicht eingetragen) nach.
Ich brauche keine schriftliche Jagdeinladung oder BGS denn mein Pächter ist gemäß §19 NJagdG (in meinem Fall) "im Jagdbezirk ohne Schwierigkeiten zu erreichen".
Eine schriftliche Jagderlaubnis als (Mit-)Berechtigung zum Führen auf dem Weg ins Revier zu verlangen wäre eh unsinnig, denn dann müsste ich ja als nächstes Nachweisen das ich tatsächlich ins Revier fahre und nicht woanders hin. Oder vielleicht in ein anderes Revier indem ich keine schriftliche Erlaubnis habe.
 
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Meine Berechtigung meine Waffe auf dem Weg zur Jagd nicht schussbereit aber zugriffsbereit zu führen weise ich durch Jagdschein und WBK (ggfs. + Leihschein oder Kaufvertrag, wenn vor weniger als 14 Tagen gekauft und noch nicht eingetragen) nach.

Nein tust du damit nicht.
Es heißt explizit:
(6) Ein Jäger darf Jagdwaffen zur befugten Jagdausübung …

Jagdschein und WBK sind nicht automatisch die alleinige Befugnis für eine Jagdausübung, sollte man eigentlich wissen.

Das Wort steht nicht umsonst drin, man kann als Jäger genauso zu einer unbefugten Jagdausübung fahren- Sprich mit der Absicht der Jagdwilderei. Der Gesetzgeber denkt sich schon was dabei.
Sonst könnte man ja in jedem Wald Feld führen;-) damit würde sich der ganze Absatz erledigen…
 
G

Gelöschtes Mitglied 3384

Guest
Jagdschein und WBK sind nicht automatisch die alleinige Befugnis für eine Jagdausübung, sollte man eigentlich wissen.

Richtig, meine Befugnis in diesem bestimmten Revier die Jagd auszuüben ist die mündlich ausgesprochene Einladung des Jagdausübungsberechtigen.
Und wer mir nicht glaubt daß ich die habe und mir somit nicht berechtigtes Führen von Schusswaffen, egal ob ohne Futteral und Schlösschen oder mit, vorwirft muss das beweisen. Da simmer wieder.

Aber um es etwas einfacher zu machen:
WaffG
§ 38 Ausweispflichten

Wer eine Waffe führt, muss

1.
seinen Personalausweis oder Pass und
[...]

2.
in den Fällen des § 13 Abs. 6 den Jagdschein

mit sich führen und Polizeibeamten oder sonst zur Personenkontrolle Befugten auf Verlangen zur Prüfung aushändigen. In den Fällen des § 13 Abs. 3 und § 14 Abs. 4 Satz 2 genügt an Stelle der Waffenbesitzkarte ein schriftlicher Nachweis darüber, dass die Antragsfrist noch nicht verstrichen oder ein Antrag gestellt worden ist. Satz 1 gilt nicht in Fällen des § 12 Abs. 3 Nr. 1.

Da wir ja dem Gesetzgeber unterstellen daß er sich dabei etwas gedacht hat wenn er etwas schreibt oder nicht schreibt gehe ich dann auch mal davon aus daß er sich was dabei gedacht hat daß hier nicht steht "in den Fällen des § 13 Abs. 6 den Jagdschein und eine schriftliche Jagdeinladung oder Jagderlaubnisschein[...]"

Gruß,

der Wolf
 
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Da gebe ich dir auch Recht, aber du hast mich scheinbar immer noch nicht verstanden.

Und wer mir nicht glaubt daß ich die habe und mir somit nicht berechtigtes Führen von Schusswaffen, egal ob ohne Futteral und Schlösschen oder mit, vorwirft muss das beweisen. Da simmer wieder.
Ob du berechtigt bist, werden die Herren gegebenenfalls überprüfen. Und das dauert. Kann man es nicht sofort überprüfen dauert es noch länger. Um was Beweisen zu können muss man Prüfen;-)
Von daher tut man sich selber einen gefallen, wen man die Überprüfung beschleunigen kann.

Jetzt deutlich genug?
 
A

anonym

Guest
Im WaffG ist GANZ KLAR geregelt, was man wann an welchen Dokumenten dabeihaben muss, um bestimmte Dinge tun zu duerfen.
Siehe §38 WaffG.
Von einer Jagdeinladung steht da NIRGENDWO etwas!

Die brauchts erst nach Jagdrecht, wenn der Paechter nicht mit im Revier ist.
Ein kontrollierender Polizist MUSS sich mit dem Jagdschein begnuegen, solange man nicht schon auf dem Stand ist.
 
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Was soll der ganze Blödsinn ? Wer wurde jemals außerhalb eines Jagdrevieres von der Polizei nach einem Jagderlaubnissschein gefragt ? Da müßte ich als Jagdpächter ja meinen Pachtvertrag ständig bei mir führen ! Jagdschein und WBK werden wohl immer reichen, wenn ich zumindest jagdlich gekleidet bin. In über 40 Jahren wurde ich mit offen im Fahrzeug liegenden Waffen zwar mehrfach von der Polizei angehalten, aber nach einer Jagdeinladung oder Jagderlaubnis hat keiner gefragt.
Mein ehrliches Gesicht reichte ! :D
 
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Bei einer Kontrolle KÖNNTE der JES erforderlich sein.
Beim Jagdpächter steht m.W. nur die ha-Zahl in der Jagdkarte aber nicht das Revier.
In diesem Fall müsste der Pächter wohl den Pachtvertrag dabei haben, damit ihm die Trachtengruppe abnimmt, er jagt im eigenen Revier.

Bei mir steckt im Auto die Fahrberechtigung des PB. Darüber hinaus hat mich noch niemand behelligt.
In der ganzen Zeit nur einmal in eine Routinekontrolle geraten und der Poli hat mich gefragt wo ich herkomme und hin will. Keine Papiere sehen wollen.
Dabei haben sollte man sie schon 8)
 
G

Gelöschtes Mitglied 3384

Guest
Franchi schrieb:
Ob du berechtigt bist, werden die Herren gegebenenfalls überprüfen. Und das dauert. Kann man es nicht sofort überprüfen dauert es noch länger. Um was Beweisen zu können muss man Prüfen;-)
Von daher tut man sich selber einen gefallen, wen man die Überprüfung beschleunigen kann.

Jetzt deutlich genug?

Es ging doch um "wenn kein JES, dann lieber im Futteral"...

Tja, da man das aber bei Waffe im Futteral mit Schlösschen genau so prüfen müsste wenn es denn unbedingt jemand wollte, weil das ja auch "Führen" ist, bleibt es sich gleich ob ich meine Waffe offen führe oder unnötigerweise im Futteral mit Schlösschen. Wenn es also nur nach Zeit geht bin ich mit dem offenen Führen sogar besser dran, da ich mir die Zeit für´s Futteral und das alberne Schlösschen spare... :wink:
Natürlich geht es mit JES im Falle eines Falles u.U. schneller, aber den habe ich ja nicht.

Jetzt deutlich genug ? 8) :wink:
 
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Bitte hört doch einmal auf die Forums-Juristen. Diese Threads kommen alle naslang in verschiedenen Variationen hoch und jeder postet irgendwas. Wir machen das ja nicht zum Hobby. Mich kennt ihr noch nicht lange, aber Promillo hat´s gerade auch bestätigt.

@Franchi: Gegenbeispiel = "Du bist mit dem Auto deiner Lebensgefährtin unterwegs. Fahrzeugkontrolle. Können Sie nachweisen, dass Sie das Auto ihr nicht entwendet haben? Keine schriftliche Erlaubnis dabei? Bitte aussteigen, Hände auf den Rücken, das Auto wird auch sichergestellt." -> Nicht du musst nachweisen, dass du gerade keine Straftat begehst (Unerlaubtes Führen), sondern der PVD muss nachweisen, dass eine Straftat vorliegt (bzw. Tatverdacht haben). Tatverdacht ist aber mehr als eine Vermutung ins Blaue hinein. Ich bin als Waffenbesitzer und ehrenamtlich Tätiger aber nicht rechtloses Freiwild, sondern hätte gerne zumindest dieselben Rechte, wie ein prügelnder Assozialer auf ner Demo. Die Unschuldsvermutung hat verdammt gute Gründe und stellt den schmalen Grad zwischen Willkür und Rechtsstaat dar.

Eine schriftliche Jagderlaubnis hat andere Zwecke.
 
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Natürlich geht es mit JES im Falle eines Falles u.U. schneller, aber den habe ich ja nicht.

Endlich

@Franchi: Gegenbeispiel = "Du bist mit dem Auto deiner Lebensgefährtin unterwegs. Fahrzeugkontrolle. Können Sie nachweisen, dass Sie das Auto ihr nicht entwendet haben? Keine schriftliche Erlaubnis dabei? Bitte aussteigen, Hände auf den Rücken, das Auto wird auch sichergestellt." -> Nicht du musst nachweisen, dass du gerade keine Straftat begehst

:roll:
Es geht ums Prüfen. Die Polizei überprüft, wen Halter und Fahrer nicht identisch, ob das Fahrzeug entwendet wurde….oder auch nicht, es steht ihnen frei dies zu tun.

Etwas überprüfen bedeutet nicht das eine Straftat besteht oder der Verdacht….Deswegen nennt man das Kontrolle.

Es geht nicht darum etwas zu dürfen oder nicht zu dürfen, es geht um die Beschleunigung der Überprüfung….
 
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Apollonius schrieb:
..... ein prügelnder Assozialer auf ner Demo. .....

Die Möglichkeit das dieser aber ein Polizist ist, ist durchaus gegeben. :roll: :roll: :roll:


@Franchi: wenn du dich wohler fühlst, mit Waffe im Futteral und/oder "Jagderlaubnisschein" dann tue dies, aber lass die anderen es so handhaben wie sie es für richtig halten.


Interessant übrigens meine letzte Verkehrskontrolle: Waffe offen, unverpackt auf dem Beifahrersitz, blutige Hände -> Führerschein und Fahrzeugpapiere bitte, auf Wiedersehen, gute Fahrt.
(PS: Ziviles Auto nix Geländewagen und nix grün, ok dreckig, keine Jagdutensilien sonst sichtbar. Kleidung auch nicht zwingend jagdlich.)
 
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Franchi schrieb:
Natürlich geht es mit JES im Falle eines Falles u.U. schneller, aber den habe ich ja nicht.

Endlich

[quote:2fblz7lw]@Franchi: Gegenbeispiel = "Du bist mit dem Auto deiner Lebensgefährtin unterwegs. Fahrzeugkontrolle. Können Sie nachweisen, dass Sie das Auto ihr nicht entwendet haben? Keine schriftliche Erlaubnis dabei? Bitte aussteigen, Hände auf den Rücken, das Auto wird auch sichergestellt." -> Nicht du musst nachweisen, dass du gerade keine Straftat begehst

:roll:
Es geht ums Prüfen. Die Polizei überprüft, wen Halter und Fahrer nicht identisch, ob das Fahrzeug entwendet wurde….oder auch nicht, es steht ihnen frei dies zu tun.

Etwas überprüfen bedeutet nicht das eine Straftat besteht oder der Verdacht….Deswegen nennt man das Kontrolle.

Es geht nicht darum etwas zu dürfen oder nicht zu dürfen, es geht um die Beschleunigung der Überprüfung….[/quote:2fblz7lw]

Das kommt davon, wenn man versucht es mit einem Gegenbeispiel zu erklären. Man endet dabei auch noch das Gegenbeispiel in alle Einzelheiten erläutern zu müssen. Mea culpa. Natürlich können die checken, ob das Fahrzeug als gestohlen gemeldet ist. Du musst aber keine schriftliche Erlaubnis mit dir führen, das Fahrzeug überhaupt benutzen zu dürfen.

Es geht nicht darum etwas zu dürfen oder nicht zu dürfen, es geht um die Beschleunigung der Überprüfung….

Nein, es geht darum, ob überhaupt eine Überprüfung stattfinden darf.
[Hier Promillos Posting einfügen, es gibt nix für mich mehr zu ergänzen]

Daneben möchtest du ohne gesetzliche Grundlage eine Straftat über die Hintertür konstruieren. Das ist aber schlichtweg rechtlich unzulässig. Und schon gar nicht, weil dies angeblich für die Polizei "schneller" wäre.
 
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Daneben möchtest du ohne gesetzliche Grundlage eine Straftat über die Hintertür konstruieren. Das ist aber schlichtweg rechtlich unzulässig. Und schon gar nicht, weil dies angeblich für die Polizei "schneller" wäre.

Nein es geht mir darum, etwas was man darf, im Falle einer Kontrolle auch nachweisen zu können, um nicht unnötige Zeit darin zu vergeuden, falls die Angaben geprüft werden.
 

JMB

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Franchi schrieb:
Nein es geht mir darum, etwas was man darf, im Falle einer Kontrolle auch nachweisen zu können, um nicht unnötige Zeit darin zu vergeuden, falls die Angaben geprüft werden.
Mit dieser Art vorauseilendem Gehorsam wartest Du bestimmt schon freudig erregt auf die nächste Gesetzesverschärfung. :evil:


WaiHei
 

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