Waffe im eigenen befriedeten Besitztum "stets ungeladen"?

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>III. Ergebnis
>1. Zu Hause und unterwegs ist die Waffe entladen, außer bei Notwehr und Notstand.

Komisch, also doch nicht "stets ungeladen"?!
Zunächst einmal schrieb ich etwas von Rechtfertigung.
Und dann hakt es da ein wenig.
Du kommst selbst drauf, oder?
Notwehr ist die Rechtfertigung e v e n t u e l l.
Notwehr hat man nicht planerisch im Vorfeld, sondern liegt g e g e n w ä r t i g vor?
Ich zitiere mal aus einem einschlägigen Urteil: "Das Vorhalten einer geladenen Waffe zum Zwecke der Notwehr..." ist, na was wohl? ;)

Ist dir aber doch eigentlich selbst klar
 
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danke für den Hinweis ...
Welche Schlussfolgerung ziehst du denn aus dem Hinweis?

Mein letzter Beitrag: Zu Hause ist die Knarre ungeladen!
Wer irgendwie die Verfahrensweise zur Thematik an deutschen Gerichten nicht mitbekommen hat, sollte dringend beginnen sich einzulesen.
 
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die schreiben es wiederum gegenteilig, denn danach wäre das Laden einer Waffe zuhause nicht ausdrücklich verboten:

https://german-rifle-association.de/erlaubnisfreies-fuehren-von-schusswaffen-nach-§§-12-abs-3-13-abs-6-waffg-ein-ueberblick-ueber-die-aktuelle-rechtslage-fuer-laien-und-juristen/

Zu beachten ist jedoch folgendes: § 36 WaffG stellt strenge Anforderungen an die Aufbewahrung von Schusswaffen. Wer also gerade nicht mit der Waffe umgeht, der hat diese in einem entsprechenden Behältnis aufzubewahren. Außerdem hat der Waffenbesitzer stets zu verhindern, dass Unberechtigte auf die Waffe zugreifen können. Eine Waffe darf daher nicht einfach für mehrere Stunden herum liegen gelassen werden, egal, ob sie geladen ist, oder nicht, auch wenn der Waffenbesitzer sich noch irgendwo in der Wohnung befindet. Außerdem ist zu beachten dass im Waffengesetz der Grundsatz des vorsichtigen und sachgemäßen Umgangs gilt. (Vgl. z.B. § 6 Abs. 1 Nr. 3 WaffG) Auch wenn das Gesetz das Laden einer Schusswaffe in der Wohnung, den Geschäftsräumen oder auf dem befriedeten Besitztum nicht ausdrücklich verbietet, ist entsprechende Vorsicht geboten. Sofern beim Laden und Hantieren mit der Waffe entsprechende Sicherheitsgebote eingehalten werden, dürfte sich auch aus dem Grundsatz des vorsichtigen und sachgemäßen Umganges kein Verbot ableiten lassen. Es wird jedoch regelmäßig Tatfrage sein, ob durch den Umgang mit der geladenen Waffe andere Menschen gefährdet wurden.


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und hier wird das mit dem Türsteher ja auch aufgeführt ... klar, dass der die Waffe dann nicht ungeladen "führt", sondern vor der Änderung war es eben auch zulässig die Waffe im fremden Besitztum geladen zu führen, wenn der Eigentümer dies gestattet hat:

Nr. 1 Führen in fremden Räumlichkeiten
Eine Erlaubnis zum Führen von Waffen bedarf nicht, wer diese mit Zustimmung eines anderen in dessen Wohnung, Geschäftsräumen oder befriedetem Besitztum oder dessen Schießstätte zu einem von seinem Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit führt. Für die Definitionen der einzelnen Bereiche, siehe oben unter B. II. Hinzu kommt hier jedoch die Bestimmung, dass das Führen zu einem vom Bedürfnis umfassten Zweck erfolgen muss. Damit wollte der Gesetzgeber der Praxis Einhalt gebieten, dass Sportschützen und Jäger mit ihren Waffen Türsteheraufgaben in Lokalen o.Ä. durchführen. (BT-Drs. 14/7758, 61)
 
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tar

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Klingt plausibel, der Wiederlader wird ja z.B. auch mal unter Beachtung der gebührenden Vorsicht testen wollen, ob die Patronen sich ins Lager laden lassen?
Oder ob ein neues Magazin überhaupt richtig zuführt mit diverser Munition.
 
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Klingt plausibel, der Wiederlader wird ja z.B. auch mal unter Beachtung der gebührenden Vorsicht testen wollen, ob die Patronen sich ins Lager laden lassen?
Oder ob ein neues Magazin überhaupt richtig zuführt mit diverser Munition.

Aber klar.

Hätte nur mal irgendwer sowas wie Patronenlehren erfunden. Oder Dekopatronen. Oder - als ganz verwegene Idee - irgendwelche Örtlichkeiten, an denen sowas erlaubtermaßen getestet werden kann. Könnte man dann "Inslagerlade- und Zuführungstestort" oder so ähnlich nennen.

Plausibel wäre auch, den Konsum von THC für Mitglieder dieses Forums freizugeben. Der geneigte Leser wird sich ja z.B. ob etlicher Beiträge hier (unter Beachtung der gebührenden Dosis) auch mal das Hirn zuknallen wollen.
 
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Komisch, sowohl in meiner eigenen Sachkundeprüfung vor vielen Jahren als auch in der Ausbildung zum Jäger vor wenigen Jahren und bei der aktuellen Sachkunde für Sportschützen eines Bekannten wurde übereinstimmend ausgebildet, dass man zuhause nackt mit geladener Waffe rumlaufen könne, solange man stets die Kontrolle über die Waffe hat, also zum Beispiel nicht einschläft (Beispiel Pistole auf oder im Nachtschrank). Können alle irren? Oder ist das so eine durchlaufende Fehlinformation?
 
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Was ausgebildet wurde, sagt nun wirklich nichts zur Rechtmäßigkeit aus ;)
Und aus meiner erfahrung zur Ausbildung, wird das noch öfter falsch verstanden als falsch erklärt.

Was relativ oft nicht korrekt eingeordnet wird, dass wenn man definitorisch nicht führen kann (nur außerhalb) dann wäre eine "Führen" erlaubt. Das ist natürlich doppelt Käse.

Aber man kann gern die Richter anschreiben, die das alles falsch geurteilt haben.
Dann nehmen die ihre Entscheidungen vielleicht zurück.
Besonders wenn ein Schüler in Ausbildung meint, das ja gehört zu haben ;)

Es sind übrigens eher wenige, die sich darin irren.
Es ist Grundwissen, dass die Waffe zu Hause nicht geladen sein darf.
Der Verstoß dagegen kostet ausnhamslos die Zuverlässigkeit.
Der Verstoß muss nur fetsgestellt werden.

Die Aufbewahrungsvorschriften wurden anlässlich des Amoklaufs von winnenden entsprechend verschärft und die Gerichte sehen auch in einmaligen fahrlässigen Verstößen in der Regel den Verlust der Zuverlässigkeit.
Da gibt es keine Gnade.
Geladene Waffen sind beinahe eine Garant für den Verlust. Sofern man eben erwischt wird.
Da kennt man bereits im Fahrzeug im revier keine Gnade.
 
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Es ist Grundwissen, dass die Waffe zu Hause nicht geladen sein darf.



Geladene Waffen sind beinahe eine Garant für den Verlust. Sofern man eben erwischt wird.
Da kennt man bereits im Fahrzeug im revier keine Gnade.

Für dieses Grundwissen gibt es sicher eine Rechtsgrundlage.
Bzgl. Fahrzeug ist nur die UVV relevant. Das WaffG gibt dazu nichts her.
 
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Aber wo wird das bitte genau ausgeführt?

wenn man nur außerhalb des eigenen befriedeten Besitztums zum führen einen Waffenschein braucht (verkürzt dargestellt), dann ist doch der Umkehrschluss, dass ich „zuhause“ keinen brauche, womit es somit zulässig ist die Waffe geladen am Mann auf dem eigenen befriedeten Besitztum zu haben.

hätte der Gesetzgeber das nicht gewollt, hätte er wie zB bei uns Jägern auf der Fahrt ins Revier ein ungeladenes Führen zuhause ins Gesetz schreiben können. Statt dessen wir klar im Gesetz ausgeführt, dass man einen WS nur außerhalb des eig. bef. Besitztums benötigt.
 
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Für dieses Grundwissen gibt es sicher eine Rechtsgrundlage.
Bzgl. Fahrzeug ist nur die UVV relevant. Das WaffG gibt dazu nichts her.

Eben. Ich habe gestern fast 2 Std im Web nach Infos dazu gesucht und blieb letztlich erfolglos. Es wird zwar öfters in Foren dazu angefragt, doch letztlich gab es nirgends eine wirkliche Klärung.

und wie gerade bestätigt wurde, wird es in Sachkundeprüfungen definitiv so unterrichtet, dass es zuhause zulässig ist.
 
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Aber wo wird das bitte genau ausgeführt?

Ergibt sich aus § 5 Absatz 1 Nummer 2 a) und b) Waffengesetz:

(1) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen nicht,
[...]
2. bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie
a) Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden
b) mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden

Zu hause ist eben nicht Jagdausübung (und auch keine Sportschützentätigkeit). Somit liegt m. M. n. kein sachgemäßer Umgang vor. Ebenfalls ist das, sagen wir mal, leicht unvorsichtig.
 
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Aber klar.

Hätte nur mal irgendwer sowas wie Patronenlehren erfunden. Oder Dekopatronen. Oder - als ganz verwegene Idee - irgendwelche Örtlichkeiten, an denen sowas erlaubtermaßen getestet werden kann.

So einfach isses sicher nicht... wenn ich wiederlade will ich möglichst hohe Präzision, ein Punkt dabei ist z.b. möglichst geringen Geschoßfreiflug zu generieren.

Ich habe 2 Schwedenmauser. Wenn ich Mun für den einen lade paßt die perfekt, beim Anderen geht der Verschluß nicht zu.
Da ist die Patrone nen Hauch zu lang.
Obwohl das gem. Patronenlehre eig. passen sollte.
Will ich den nutzen, muß ich vor nem Wettkampf zur Sicherheit jede Patrone durchrepetieren.
Habe das mal vergessen und das hat mir den Wettkampf versaut.

Und da hilft auch kein THC...
 
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Ergibt sich aus § 5 Absatz 1 Nummer 2 a) und b) Waffengesetz:



Zu hause ist eben nicht Jagdausübung (und auch keine Sportschützentätigkeit). Somit liegt m. M. n. kein sachgemäßer Umgang vor. Ebenfalls ist das, sagen wir mal, leicht unvorsichtig.

Das ist doch auch der falsche Ansatz.
Wer sagt, dass ich leichtsinnig bin oder missbräuchlich handle, wenn ich mir daheim in meiner Wohnung die geladene Glock umschnalle.
Ich mach das weder unsachgemäß, noch unvorsichtig. Verwahren werde ich die Waffen sicher sorgfältig.
 

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