Waffe ersteigert, wann muss sie in die WBK eingetragen werden

tar

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Bezüglich der Eintragung der Waffe bei der Behörde muss man sicherlich zwischen Kauf und Verkauf zwischen Privat und Privat sowie zwischen Privat und Gewerblich oder aber Gewerblich und Gewerblich unterscheiden. Die privaten melden bei der zuständigen Behörde und die Angaben fließen in ein zentrales Register. Der Waffenhändler trägt die Waffe in seinen Büchern ein und aus. Er meldet nicht an die Behörde (meines Wissens).

Irrtum - WaffG § 34 Abs. 2 Satz 1:

"Der Inhaber einer Erlaubnis nach § 21 Abs. 1 Satz 1, der einem anderen auf Grund einer Erlaubnis nach § 10 Abs. 1 oder einer gleichgestellten anderen Erlaubnis zum Erwerb und Besitz eine Schusswaffe überlässt, hat in die Waffenbesitzkarte unverzüglich Herstellerzeichen oder Marke und - wenn gegeben - die Herstellungsnummer der Waffe, ferner den Tag des Überlassens und die Bezeichnung und den Sitz des Betriebs dauerhaft einzutragen und das Überlassen binnen zwei Wochen der zuständigen Behörde schriftlich anzuzeigen."

Eine Waffe kann übrigens auch ohne (vor)eingetragen zu sein auf WBK eine begrenzte Zeit geliehen werden.
 
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Es ist erstaunlich, wie bei dem für jeden LWB elementarem Vorgang der Eintragung einer Waffe in die WBK, soviel Un- bzw. Teilwissen vorkommt.
Jetzt kann ich auch den Post #16 von Solms nachvollziehen.
 
A

anonym

Guest
Vielleicht kann ein "Rechts-Kundiger" mal erklären den Unterschied zwischen dem Fix-Kauf
Geld gegen Ware mit unverzüglichem Eigentums- und Risikoübergang im Geschäft

und dem im Internet üblichen Kauf-Vertrag, der wie jeder ganz normale Kaufvertrag
aus 2 Teilen besteht, dem Verpflichtungsgeschäft und Erfüllungsgeschäft.

Ausübung der tatsächlichen Gewalt! -(als waffenrechtl. Ausdruck!)
ist ja wohl abhängig von der Art des Kaufvertrages
und dem davon abhängigen "Risikoübergang" bzw. " Eigentumsübergang".

z.B. Vertragsbedingungen/ Transport&Lieferbedingungen
"... wenn die Ware unser (Versand-)Haus verläßt ..." :twisted:

Dies führt regelmäßig bei Verlust der Sendung zu Streitereien vor Gericht. :cool:
 
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Vielleicht kann ein "Rechts-Kundiger" mal erklären den Unterschied zwischen dem Fix-Kauf
Geld gegen Ware mit unverzüglichem Eigentums- und Risikoübergang im Geschäft

und dem im Internet üblichen Kauf-Vertrag, der wie jeder ganz normale Kaufvertrag
aus 2 Teilen besteht, dem Verpflichtungsgeschäft und Erfüllungsgeschäft.

Ausübung der tatsächlichen Gewalt! -(als waffenrechtl. Ausdruck!)
ist ja wohl abhängig von der Art des Kaufvertrages
und dem davon abhängigen "Risikoübergang" bzw. " Eigentumsübergang".

z.B. Vertragsbedingungen/ Transport&Lieferbedingungen
"... wenn die Ware unser (Versand-)Haus verläßt ..." :twisted:

Dies führt regelmäßig bei Verlust der Sendung zu Streitereien vor Gericht. :cool:

Alles was Du anführst kann bei Unregelmäßigkeiten zivilrechtliche Folgen haben.
Die vom TS gestellte Frage nach dem Beginn der Anmeldefrist einer gekauften Waffe betrifft aber das Waffenrecht.
Es spielt keine Rolle, ob bezahlt oder nicht, ob sofortige Übergabe oder X Monate Lieferfrist. Entscheidend ist der Tag an dem Du sie, mal unjuristisch gesprochen, in
Händen hast und damit machen kannst was Du willst.
Ab dann übst Du, juristisch gesehen, mit freiem Willen die tatsächliche Gewalt über die Waffe aus. Ab dann läuft die Frist.

Ein paar Worte zu mir:
Ich ein Sportschütze, kein Jäger, aber jagdlich interessiert und beschäftige mich seit einigen Jahre mit diesem Forum.
Ich werde in allen jagdlichen Belangen als Laie stets den Mund hallten. Ich bin auch kein Jurist.
Aber bei Waffen und Waffenrecht kenne ich mich als langjähriger LWB ganz gut aus und erlaube mir meine Meinung und mein Wissen hier kundzutun.
 
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Vielleicht kann ein "Rechts-Kundiger" mal erklären den Unterschied zwischen dem Fix-Kauf
Geld gegen Ware mit unverzüglichem Eigentums- und Risikoübergang im Geschäft

und dem im Internet üblichen Kauf-Vertrag, der wie jeder ganz normale Kaufvertrag
aus 2 Teilen besteht, dem Verpflichtungsgeschäft und Erfüllungsgeschäft.

Ausübung der tatsächlichen Gewalt!
-(als waffenrechtl. Ausdruck!)
ist ja wohl abhängig von der Art des Kaufvertrages
und dem davon abhängigen "Risikoübergang" bzw. " Eigentumsübergang".

z.B. Vertragsbedingungen/ Transport&Lieferbedingungen
"... wenn die Ware unser (Versand-)Haus verläßt ..." :twisted:

Dies führt regelmäßig bei Verlust der Sendung zu Streitereien vor Gericht. :cool:

Der Kaufvertrag besteht nicht aus zwei Teilen!

In Deutschland gilt nach dem BGB das Abstraktionsprinzip, d.h. zur Eigentumsübertragung sind 1. Einigung und 2. Übergabe erforderlich (929 BGB). Ein Kaufvertrag stellt regelmäßig nur die Einigung dar (433 BGB).

Bei einem Kauf zwischen zwei anwesenden Personen kein Problem, weil die Ware /Waffe in den meisten Fällen unmittelbar übergeben wird.

Kauft man im Internet und Käufer und Verkäufer vereinbaren bspw. (muss nicht, kann aber so sein) den Eigentumsübergang im Moment der Übergabe der Ware an den Frachtführer/Spediteur, dann ist das zivilrechtlich wohl auch kein Problem.

Mit dem Waffenrecht hat geht das nicht einher, denn nach dem Waffenrecht muss der Käufer die tatsächliche Gewalt ausüben.

Die tatsächliche Gewalt über die Waffe erlangt der Käufer erst in dem Moment, in dem ihm die Waffe vom Spediteur übergeben wird, das hat mit dem BGB aber absolut gar nichts zu tun!

Muss man sich einfach vorstellen, das Paket mit der Waffe geht beim Spediteur verloren und muss dort 4 Wochen gesucht werden (habe ich erlebt). Dann meldet man die Waffe doch nicht mit dem Zeitpunkt des Kaufes an. Das wäre weltfremd; kann man eigentlich schon mit gesundem, Menschenverstand beurteilen! Zivilrechtlich ein ganz anderes Thema!
 
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A

anonym

Guest
..und selbst ohne Vertrag ist es so.
Hab aus Nachlass drei Waffen übernommen.
Hingefahren, in die Hand gedrückt bekommen, ins Auto gepackt. Ab jetzt MEINS.
WBK des Verstorbenen lag schon bei der Behörde, also hingefahren und die Waffen auf mich eintragen lassen mit Datum des Tages, an dem ich sie in die Hand bekommen habe.
Fettisch.
Ich find das jetzt alles garned schwierig. Steht doch alles im Gesetz.
 
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Der Kaufvertrag besteht nicht aus zwei Teilen!

In Deutschland gilt nach dem BGB das Abstraktionsprinzip, d.h. zur Eigentumsübertragung sind 1. Einigung und 2. Übergabe erforderlich (929 BGB). Ein Kaufvertrag stellt regelmäßig nur die Einigung dar (433 BGB).

Aua.

Abstraktionsprinzip bedeutet die Trennung zwischen schuldrechtlichem Verpflichtungsgeschäft und sachenrechtlichem Erfüllungs-/Übertragungsgeschäft. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 929 BGB haben damit nichts zu tun.

Pancho schrieb:
Die tatsächliche Gewalt über die Waffe erlangt der Käufer erst in dem Moment, in dem ihm die Waffe vom Spediteur übergeben wird, das hat mit dem BGB aber absolut gar nichts zu tun!

Google mal "Besitz Legaldefinition", du wirst überrascht sein, auf welche Rechtsquelle verwiesen wird.
 
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Abstraktionsprinzip bedeutet die Trennung zwischen schuldrechtlichem Verpflichtungsgeschäft und sachenrechtlichem Erfüllungs-/Übertragungsgeschäft. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 929 BGB haben damit nichts zu tun.

Ja, so habe ich es auch gelernt! Aber nach meinem Verständnis: Einigung = zwei übereinstimmende Willenserklärungen = Verpflichtungsgeschäft

Google mal "Besitz Legaldefinition", du wirst überrascht sein, auf welche Rechtsquelle verwiesen wird.

Habe ich, sehe aber keinen Widerspruch zu meinen Ausführungen. Im Sinne des Waffenrechtes kann es ja nur um den unmittelbaren Besitz gehen.
Oder wie würdest Du es interpretieren/würdigen?
 
A

anonym

Guest
Es ist doch so einfach:

Hat man eine Langwaffe in den Händen und will sie behalten, muss man dieses innerhalb von 2 Wochen seiner Behörde melden.

Ob man die Waffe kauft, geschenkt bekommt oder klaut hat waffenrechtlich in Bezug auf diese Frist keinerlei relevanz.

In den Händen halten und behalten = Ausübung der tatsächlichen Gewalt = erwerben.

Will oder hat man eine Kurzwaffe gekauft oder geschenkt bekommen, lässt man die Waffe solange beim berechtigten Vorbesitzer
bis man sich bei seiner Behörde eine Erwerbsberechtigung in die WBK hat eintragen lassen.

Dann holt man die Waffe innerhalb eines Jahres ab und lässt diese dann innerhalb von zwei Wochen in die WBK eintragen.
 
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Pancho schrieb:
Ja, so habe ich es auch gelernt! Aber nach meinem Verständnis: Einigung = zwei übereinstimmende Willenserklärungen = Verpflichtungsgeschäft

Nein. Das Verpflichtungsgeschäft ist der Kauf. Für den brauchst du zwei Willenserklärungen.

Die Eigentumsübertragung ist das Erfüllungsgeschäft. Auch hier brauchts zwei übereinstimmende Willenserklärungen.

Habe ich, sehe aber keinen Widerspruch zu meinen Ausführungen. Im Sinne des Waffenrechtes kann es ja nur um den unmittelbaren Besitz gehen.
Oder wie würdest Du es interpretieren/würdigen?

Du hast geschrieben, dass die Besitzverschaffung nichts mit dem BGB zu tun hätte. Im Zitat sprichst du vom unmittelbaren Besitz als Anknüpfungspunkt fürs Waffenrecht, einem im BGB definierten Rechtsbegriff.
 
A

anonym

Guest
Die Eigentumsübertragung ist das Erfüllungsgeschäft. Auch hier brauchts zwei übereinstimmende Willenserklärungen.


Ok, ich will die Waffe haben und ersteigere sie.

Wann kommt das Geschäft denn zustande ? Wenn ich der Höchstbietende bin oder erst wenn der Nachweis der Erwerbsberechtigung beim Verkäufer vorliegt ? Wer zahlt den "Schaden", wenn der Käufer keine Berechtigung zum Kauf hat ?


Was ist mit dem 17 jährigen Lottospieler ? Bekommt der Montags auf Verlangen die Kohle zurück weil unter 18 jährige nicht spielen dürfen ?
 
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Ok, ich will die Waffe haben und ersteigere sie.

Wann kommt das Geschäft denn zustande ? Wenn ich der Höchstbietende bin oder erst wenn der Nachweis der Erwerbsberechtigung beim Verkäufer vorliegt ? Wer zahlt den "Schaden", wenn der Käufer keine Berechtigung zum Kauf hat ?


Was ist mit dem 17 jährigen Lottospieler ? Bekommt der Montags auf Verlangen die Kohle zurück weil unter 18 jährige nicht spielen dürfen ?

Ist es Interesse oder willst du mich herausfordern?
 
A

anonym

Guest
Ist es Interesse oder willst du mich herausfordern?

95 % der Fragen und "Probleme" sind hier doch fiktiv. Also kommt's auf die beiden Fragen nicht an. ;-)


Aber da diese Fragen doch wohl nicht sooo einfach zu beantworten sind, können wir es dabei belassen.


:)
 

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