Vollständige Adresse bei Verkaufsanzeige nötig? ???

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Hallo Rechtsexperten,

Zeitschrift "Jäger in BW",
Zitat in Juniausgabe Rubrik Jagdwaffen/Verkäufe :" Ab sofort genügt es beim Waffenverkauf die Telefon Nr. anzugeben.
Wir empfehlen zusätzlich die Postleitzahl"

Hatte im Mai in meiner Jägervereinigung am schwarzen Brett einen Aushang zum Verkauf eines Repetierers an EWB gemacht in dem nur mein vollständiger Name und Handy Nr. angegeben war.
Der Aushang wurde kommentarlos entfernt. Habe mir dabei noch nichts gedacht und erneut die Anzeige ausgehängt. Kurze Zeit später bekam ich einen Anruf vom St. Schießobmann das die Anzeige wieder entfernt wurde da nicht die vollständige Adresse drauf sei und bei erneutem Aufhängen hätte ich mit einem Bußgeld der zuständigen Behörde zu rechnen an die er das ganze weiterleiten würde.
Weiterhin habe diese Anzeige dem aktuellen Jungjägerkurs als Bsp. gedient wie man es nicht macht.
Habe ihn darauf hingewiesen das sich das im neuen Waffenrecht geändert habe.Er wollte es partout nicht glauben.
Kann mir jemand den genauen Gesetzestext bzw. Paragraph usw. nennen ?
Ich bin mir auch nach Rücksprache mit einem Forumsmitglied ziemlich sicher, brauche aber noch was Hieb und Stichfestes.
Gruß Sperber
 
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Lt. dem neuen Waffengesetz reicht der Hinweis "Abgabe nur an Inhaber einer Erwerbserlaubnis".
Damit sind Chiffre-Anzeigen oder Anzeigen nur mit der Tel.-Nr. möglich.
 
A

anonym

Guest
<BLOCKQUOTE><font size="1" face="Verdana, Arial">Zitat:</font><HR>Original erstellt von JROB:
Lt. dem neuen Waffengesetz reicht der Hinweis "Abgabe nur an Inhaber einer Erwerbserlaubnis".
Damit sind Chiffre-Anzeigen oder Anzeigen nur mit der Tel.-Nr. möglich.
<HR></BLOCKQUOTE>

hmm Jrob, haben wir unterschiedliche neue Waffengesetze?

§ 35

Werbung, Hinweispflichten, Handelsverbote

(1) Wer Waffen oder Munition zum Kauf oder Tausch in Anzeigen oder Werbeschriften anbietet, hat bei den nachstehenden Waffenarten auf das Erfordernis der Erwerbsberechtigung jeweils wie folgt hinzuweisen:

1. bei erlaubnispflichtigen Schusswaffen und erlaubnispflichtiger Munition: Abgabe nur an Inhaber einer Erwerbserlaubnis,

2. bei nicht erlaubnispflichtigen Schusswaffen und nicht erlaubnispflichtiger Munition sowie sonstigen Waffen: Abgabe nur an Personen mit vollendetem 18. Lebensjahr,

3. bei verbotenen Waffen: Abgabe nur an Inhaber einer Ausnahmegenehmigung,

sowie seinen Namen, seine Anschrift und gegebenenfalls seine eingetragene Marke bekannt zu geben. Anzeigen und Werbeschriften nach Satz 1 dürfen nur veröffentlicht werden, wenn sie den Namen und die Anschrift des Anbieters sowie die von ihm je nach Waffenart mitzuteilenden Hinweise enthalten.

Olaf
 
A

anonym

Guest
<BLOCKQUOTE><font size="1" face="Verdana, Arial">Zitat:</font><HR>Original erstellt von carcano:
Falsch, Olaf.

Lies nach und editier' Dich dann.

C.
<HR></BLOCKQUOTE>

also ich immer nur folgendes:

Anzeigen und Werbeschriften nach Satz 1 dürfen nur veröffentlicht werden, wenn sie den Namen und die Anschrift des Anbieters sowie die von ihm je nach Waffenart mitzuteilenden Hinweise enthalten.

Olaf
 
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<BLOCKQUOTE><font size="1" face="Verdana, Arial">Zitat:</font><HR>Original erstellt von OlafD:


hmm Jrob, haben wir unterschiedliche neue Waffengesetze?

Olaf
<HR></BLOCKQUOTE>

nein Olaf

es geht weiter:
Satz 2 gilt nicht f. d. Bekanntgabe der Personalien des nicht gewerblichen Anbieters, wenn dieser der Bekanntgabe widerspricht uff.
Nachsatz:
Spereber ist sicherlich ein Privatmann

[ 20. Juni 2003: Beitrag editiert von: JROB ]
 
A

anonym

Guest
<BLOCKQUOTE><font size="1" face="Verdana, Arial">Zitat:</font><HR>Original erstellt von JROB:


nein Olaf

es geht weiter:
Satz 2 gilt nicht f. d. Bekanntgabe der Personalien des nicht gewerblichen Anbieters, wenn dieser der Bekanntgabe widerspricht uff.
Nachsatz:
Spereber ist sicherlich ein Privatmann

[ 20. Juni 2003: Beitrag editiert von: JROB ]
<HR></BLOCKQUOTE>

und satz 2 lautet: 2. bei nicht erlaubnispflichtigen Schusswaffen und nicht erlaubnispflichtiger Munition sowie sonstigen Waffen: Abgabe nur an Personen mit vollendetem 18. Lebensjahr,

oder etwa nicht?

Olaf
 
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Der Nichtjurist:

endete Satz 1 nicht bei: ...gegebenfalls seine eingetr. Marke bekanntzugeben. ???
 
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Vielleicht sollte carcano noch etwas hierzu sagen!
Ich habe gerade die letzrte Pirsch aufgeschlagen:
Der Pirsch reicht bei privaten Anzeigen der Zusatz bei erlaubnispflichtigenWaffen/Mun.:
"Abgabe nur an Inhaber einer Erwerbserlaubnis"

bzw.
bei nicht erlaubspflichtigen Waffen
"Abgabe nur an Personen mit vollendetem 18. LJ"

Wild und Hund und DJZ haben nioch die alte Version!
 
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Richtig, bin Privatmann und weiß jetzt immer noch nicht genau Bescheid.
Carcano, gehts nicht konkreter ? Bist du nicht vom Fach ? Hab was vergessen. Anzeige lautete : Verkauf i.A. nur an EWB ....
Gruß Sperber

[ 20. Juni 2003: Beitrag editiert von: Sperber ]
 
A

anonym

Guest
<BLOCKQUOTE><font size="1" face="Verdana, Arial">Zitat:</font><HR>Original erstellt von JROB:
Der Nichtjurist:

endete Satz 1 nicht bei: ...gegebenfalls seine eingetr. Marke bekanntzugeben. ???
<HR></BLOCKQUOTE>

hmm und wer muß dann den Krempel 1 jahr aufbewahren? Sperber oder auch der Verein, an dessen brett das hing?

Olaf
 
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Dann wird dem wohl so sein, da die Zeitschriftenverlage auch Heerscharen von Juristen unterhalten, die das abgesegnet haben werden.
 
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Im aktuellen JÄGER sind mehrere Anzeigen von Privatleuten bei denen nur noch die Telefonnr. zu sehen ist.
Natürlich mit dem Hinweis ...EWB abzugeben.
 
A

anonym

Guest
<BLOCKQUOTE><font size="1" face="Verdana, Arial">Zitat:</font><HR>Original erstellt von Hääh?:
Hier die Antwort auf meine Anfrage bei Egun bezüglich dieser Problematik...<HR></BLOCKQUOTE>

Wer nicht genug Probleme hat, macht sich welche.

Carcano
 

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