<BLOCKQUOTE><font size="1" face="Verdana, Arial">Zitat:</font><HR> In Falle von Grundflächen, die zu keinem Jagdbezirk gehören steht das Jagdausübungsrecht dem Jagdrechtseigentümer also dem Grundstückseigentümer zu.
<HR></BLOCKQUOTE> Aber alle Grundstücke einer Gemeinde bilden einen GJB (Ausnahme: EJB). Jagdbezirksfreie Flächen dürften folglich die Ausnahme sein.
<BLOCKQUOTE><font size="1" face="Verdana, Arial">Zitat
[ 16. April 2003: Beitrag editiert von: Alexander ]
<HR></BLOCKQUOTE> Aber alle Grundstücke einer Gemeinde bilden einen GJB (Ausnahme: EJB). Jagdbezirksfreie Flächen dürften folglich die Ausnahme sein.
<BLOCKQUOTE><font size="1" face="Verdana, Arial">Zitat
Wenn wir uns einig sind, dass das Fangen von Mardern mit der Falle Jagdausübung ist: Ja! Die Frage die sich dann stellt (und die ich ausdrücklich betonend nicht beantworte) ist, wie weit darf die Ländergesetzgebung eine Befreiung vom §15 BJG vornehmen?Jetzt gibt es aber noch den §15, der einen Jagdschein für die Jagdausübung verlangt.
[ 16. April 2003: Beitrag editiert von: Alexander ]