Verbot von Totschlagfallen in Berlin

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<BLOCKQUOTE><font size="1" face="Verdana, Arial">Zitat:</font><HR> In Falle von Grundflächen, die zu keinem Jagdbezirk gehören steht das Jagdausübungsrecht dem Jagdrechtseigentümer also dem Grundstückseigentümer zu.
<HR></BLOCKQUOTE> Aber alle Grundstücke einer Gemeinde bilden einen GJB (Ausnahme: EJB). Jagdbezirksfreie Flächen dürften folglich die Ausnahme sein.

<BLOCKQUOTE><font size="1" face="Verdana, Arial">Zitat
Jetzt gibt es aber noch den §15, der einen Jagdschein für die Jagdausübung verlangt.
Wenn wir uns einig sind, dass das Fangen von Mardern mit der Falle Jagdausübung ist: Ja! Die Frage die sich dann stellt (und die ich ausdrücklich betonend nicht beantworte) ist, wie weit darf die Ländergesetzgebung eine Befreiung vom §15 BJG vornehmen?

[ 16. April 2003: Beitrag editiert von: Alexander ]
 
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<BLOCKQUOTE><font size="1" face="Verdana, Arial">Zitat:</font><HR>Original erstellt von Alexander:
Die Frage die sich dann stellt (und die ich ausdrücklich betonend nicht beantworte) ist, wie weit darf die Ländergesetzgebung eine Befreiung vom §15 BJG vornehmen?

[ 16. April 2003: Beitrag editiert von: Alexander ]
<HR></BLOCKQUOTE>
Da das BJagdG ausdrücklich den eigenen Gestaltungspielraum der Länder an vielfältiger Stelle erwähnt, dürfte im Umkehrschluß ein Gestaltungsspielraum ohne Erwähnung nicht gegeben sein. Ansonsten kann natürlich jedes Land in seine Gesetze (fast) hineinschreiben was es will. Nach dem Grundsatz Bundesrecht bricht Landesrecht ist es halt dann ggf bedeutungslos.


Ansonsten kann natürlich durch die Bildung von Jagdbögen (abgesonderte Gemarkung) Flächen entstehen die keinem Jagdbezirk angehören (wohl meistens die befriedeten Bezirke). Es ist im §8 auch nicht erwähnt, daß sich Gemeinden mit unter 150ha Fläche irgendwo anschließen müssen.

[ 16. April 2003: Beitrag editiert von: Tiroler Bracke ]
 
A

anonym

Guest
<BLOCKQUOTE><font size="1" face="Verdana, Arial">Zitat:</font><HR>Original erstellt von Tiroler Bracke:
dürfte im Umkehrschluß ein Gestaltungsspielraum ohne Erwähnung nicht gegeben sein.<HR></BLOCKQUOTE>

Anderer Ansicht indessen das Grundgesetz.
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<BLOCKQUOTE><font size="1" face="Verdana, Arial">Zitat
Nach dem Grundsatz Bundesrecht bricht Landesrecht ist es halt dann ggf bedeutungslos.

Eher anders herum. Gegen die Verfassung verstoßende Bundesnormen wären bedeutungslos und könnten auch dem Landesrecht nicht derogieren. Nun enthält Art. 125a GG freilich eine temporäre Bestandsklausel, was den Konflikt entschärft.

C.
 
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@Carcano
Wir sprechen über den §15 BJagdG

1. Wo siehst Du da im Grundgesetz Gestaltungsspielraum für die Länder in der Frage der Erlaubnis zur Ausübung der Jagd ohne Jagdschein?
2. Inwieweit ist der §15 Abs 1 ganz oder teilweise verfassungswidrig, so daß doch abweichendes Länderrecht zur Geltung kommen könnte (ohne das dieses genauso verfassungswidrig wäre)?
3. Wenn wir schon dabei sind, inwieweit siehst Du den §8 bzw §1 Abs 1 und 4 (um die es in diesem Thread ja geht) als verfassungskonform an?


P.S. Alle angegebenen §§ beziehen sich auf BJagdG - nicht das Du mir jetzt aus irgeneinem Albanischen Gessetz zitierst.
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[ 16. April 2003: Beitrag editiert von: Tiroler Bracke ]
 
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@ Carcano
Schau mal an, was sich da so alles auf den
hinteren Plätzen versteckt.
Kann man sich dann nicht jede Diskussion um ein neues BJagdG sparen, weil eine Neufassung ja gar keinen Bestandsschutz haben könnte? Oder verstehe ich da den §125a Abs.2 GG falsch?
 
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c. möge verzeihen, wenn ich es unpräzise formuliere:

BJG ist Rahmengesetz "alter Machart". Das BJG beschreibt den äusseren Rahmen, die LJG müssen sich im Inneren bewegen.

Beispiel §1 (4) beschreibt abschließend was Jagdausübung ist, folglich kann die Ländergesetzgebung nicht beispielsweise bestimmen, dass Jagdhundeausbildung ebenfalls Jagdausübung ist. § 15 sagt, wer Jagd ausübt, benötigt einen Jagdschein, die Länder können das nicht einschränken.

Ein neues BJG würde nur den inneren Rahmen beschreiben dürfen. Die LJG würden aussen herum ihre Kompetenz/Gestaltungsraum haben.
 
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Nur dann ist ja eigentlich jede Diskussion um Jagdzeiten, Wildarten, jagbare Wildarten usw in einem evtl. neuen BJagdG für die Katz, weil der Bund dafür garnicht mehr zuständig wäre, käme er auf die Idee ein neues Gesetz zu verabschieden, oder?
Vielleicht sollte man mal ein paar Leute (insbesonders Regierungsvertreter mit der Frühlingsfarbe) darauf hinweisen.
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[ 17. April 2003: Beitrag editiert von: Tiroler Bracke ]
 
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@Carcano
Oder siehst Du das ganze BjagdG Dank Zuständigkeitsanmaßung als nichtig an?
In dem Fall bezweifle ich aber, daß Du bei den Herren mit den roten Umhängen Gehör findest, da auf gelegentliche Verfassungsbeugung scheinbar das Präsidentenamt steht.
 
A

anonym

Guest
<BLOCKQUOTE><font size="1" face="Verdana, Arial">Zitat:</font><HR>Original erstellt von Tiroler Bracke:
@Carcano
Oder siehst Du das ganze BjagdG Dank Zuständigkeitsanmaßung als nichtig an?
<HR></BLOCKQUOTE>

Das wäre es jedenfalls seit 1994 eindeutig (Verfassungsänderung, Art. 75 Abs. 2 GG) - wenn nicht, ja wenn es nicht den damals auf Betreiben des gerade noch aufgewachten DJV in allerallerletzter Minute neu eingefügten Art. 125a Abs. 2 S. 3 GG gäbe, der einen Bestandsschutz gewährt.

Carcano
 
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Gibt es eigentlich schon ein Beispiel wie so eine Evolution vom Außenskelett zum Innenskelett aussieht?
Außerdem sagt der 126a Abs. 2 S. 3 GG nichts darüber aus, ob das BJagdG nachwievor abweichende Regelungen der Länder bricht. Dürfte eigentlich nicht mehr der Fall sein.

[ 18. April 2003: Beitrag editiert von: Tiroler Bracke ]
 
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<BLOCKQUOTE><font size="1" face="Verdana, Arial">Zitat:</font><HR>Original erstellt von Alexander:
[QB]

Doch, nur mit umgekehrten Vorzeichen. Jetzt beschreibt BJG die Maximalbedingungen, künftig die Minimalbedingungen. Bspl. Jagdzeit Dachse

Jetzt: BJG 1.8. bis 31.10; LJG BRB 1.10 bis 31.10.

Neu denkbar: BJG 1.9. bis 30.9.; LJG NRW 1.8. bis 31.10.

...[QB]<HR></BLOCKQUOTE>

Ich glaube nicht, daß das so funktioniert, denn warum wäre diese neue Regelung keine in Einzelheiten gehende oder unmittelbar geltende Regelung im Sinne des §75 Abs. 2 GG. Und warum gerade hierbei ein durch den § gedeckter Ausnahmefall herrschen sollte, kann ich nicht erkennen. Wenn man hier schon mit dem Ausnahmefall argumentiert, hätte man sich die Grundgesetzänderung (die ich zugegebener Weise in diesem Bereich übersehen habe - aber da bin ich bestimmt nicht der einzige) sparen können.
 
A

anonym

Guest
<BLOCKQUOTE><font size="1" face="Verdana, Arial">Zitat:</font><HR>Original erstellt von Alexander:
Doch, nur mit umgekehrten Vorzeichen. Jetzt beschreibt BJG die Maximalbedingungen, künftig die Minimalbedingungen.<HR></BLOCKQUOTE>

Eine solche Annahme ist unsinnig und durch nichts begründet.

C.
 
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@Carcano
Sag hab ich recht?
Bitte, bitte, bitte
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P.S. Ich meine natürlich die gesamten Überlegungen seit Deinem Hinweis auf §75 Abs.2 GG
icon_wink.gif


[ 18. April 2003: Beitrag editiert von: Tiroler Bracke ]
 
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<BLOCKQUOTE><font size="1" face="Verdana, Arial">Zitat
Nur dann ist ja eigentlich jede Diskussion um Jagdzeiten, Wildarten, jagbare Wildarten usw in einem evtl. neuen BJagdG für die Katz, weil der Bund dafür gar nicht mehr zuständig wäre

Doch, nur mit umgekehrten Vorzeichen. Jetzt beschreibt BJG die Maximalbedingungen, künftig die Minimalbedingungen. Bspl. Jagdzeit Dachse

Jetzt: BJG 1.8. bis 31.10; LJG BRB 1.10 bis 31.10.

Neu denkbar: BJG 1.9. bis 30.9.; LJG NRW 1.8. bis 31.10.

Bei den Wildarten ist es heute schon so, durch Ermächtigung im BJG (§2 (2)).

Problem ist nur, wenn in den Länderparlamenten und in den OJBn Schwachmaten sitzen, machen sie die Jagd zu; sind es verständige Menschen, ist es für die Jagd und das Wild gut.
 

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