Verbot HA mit Magazinen > 2 Schuss

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anonym

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Äpfel und Birnen. Posten sind nur für den Schuss auf Schalenwild und Seehunde verboten, HA > 2 sind für jegliches Wild verboten.

Hat auch nicht geholfen, da HA > 2 für Jagdschutz und Schießstand nach dem Gesetz auch nicht verboten ist, sondern eben nur für den Schuß auf Wild.

Der Schuß auf Wild deckt aber eben nicht die Gesamtanwendung innerhalb der befugten Jagdausübung ab.

Insofern: Nix mit Äpfeln und Birnen.
 
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Kleine Rückmeldung

halbautom.Pistole für Fallenjagd wurde noch eingetragen in München (Stadt)

Nur werden keine Schalldämpfer für halbautom. Büchsen mehr genehmigt(hatte noch Glück da ich alles noch vor dem Runderlass noch erworben hatte)
 
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Ob das Glück oder Geldvernichtung war wird sich zeigen.

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Uelfejäger

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Hallo zusammen,

hier eine kurze Info zum Stand der Dinge.

Tausenden von Legalwaffenbesitzern droht der Entzug ihrer waffenrechtlichen Erlaubnis und der entschädigungslose Verlust ihres Eigentums.
Betroffen sind alle Besitzer halbautomatischen Waffen mit Magazinzuführung!

Alle Besitzer einer Selbstladebüchse trifft dieses Urteil. Vom Kleinkalibergewehr mit Masseverschluss über Büchsen wie die millionenfach produzierte Browning BAR bis zu den aktuellsten Entwicklungen, die schon aus Gründen der Sicherheit alle mit wechselbarem Magazin ausgestattet sind.

Betroffen sind aber auch alle Pistolenbesitzer!!

Jagdschutz, Selbstschutz und Tierschutz mit modernem und zeitgemäßem (vor mehr als hundert Jahren!!! entwickeltem) Werkzeug wird verboten!

Der Wille des Gesetzgebers wird unserer Meinung nach falsch interpretiert.

Was ist zu tun ?

Wir habe letzte Woche (07.04.2016) fristgemäß die begründete " Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs" dem BVerwG übermittelt.

Nächste Woche Donnerstag (21.04.2016) läuft die Frist zur Einreichung der ausgearbeiteten Verfassungsbeschwerde ab.

Wir haben nicht die Zeit lange hin und her zu überlegen, abzuwarten und alles auszudiskutieren. Wir müssen jetzt schnell und professionell handeln. Derzeit arbeiten drei Rechtsanwälte und ein Rechtsgutachter am Thema.
Bei Ablehnung der Beschwerde werden wir vor den EuGH gehen. Ein großer Teil der Kosten entsteht jetzt in der Vorbereitungsphase.
Wir rechnen mit Kosten in Höhe von ca. 50.000€ - 80.000€ (Grundlage hierfür sind ähnliche Prozesse)

Wir sind mit der Finanzierung der Angelegenheit überfordert. Deshalb auch die Bitte an alle, uns finanziell zu unterstützen.
Das eingehende Geld wird treuhänderisch vom GRA & Katja Triebel verwaltet.

Die Kontoverbindung für die Zuwendungen lautet wie folgt:

Kontoinhaber: GRA - Marc Schieferdecker

IBAN: DE62 4476 1534 1501 5846 01
BIC: GENODEM1NRD

Verwendungszweck: 1.Zeile: Verfassungsgericht
Verwendungszweck: 2.Zeile: nicht anonym (wenn leer, dann anonym und keine Namensbekanntgabe)

Für das Engagement der vielen Unterstützer möchte ich mich auch auf diesem Weg herzlich bedanken !!

Ich hoffe, ich konnte den berechtigten Wissensdurst ein wenig stillen.

Gruß & Waidmannsheil,

Jörg
 
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Drei Rechtsanwälte und ein Rechtsgutachter, steht doch da.

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Derzeit arbeiten drei Rechtsanwälte und ein Rechtsgutachter am Thema.

Viel hilft nicht immer viel. Besonders in diesem Metier. ;-) Und so wie ich das verstanden habe, hätte man die Frage eines höchsten Gerichts betr. Verzicht auf mündliche Verhandlung bereits damals als Schwenk mit der Zaunlatte deuten können. Als alleinige Hoffnung das Urteil anzufechten, sehe ich derzeit als ziemlich teures "Brett an der härtesten Stellen bohren". Zumindest solange der ursächliche Fehler immer noch im BJG und seinem gewollten Gummigeschwurbel liegt.
 
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Und so wie ich das verstanden habe, hätte man die Frage eines höchsten Gerichts betr. Verzicht auf mündliche Verhandlung bereits damals als Schwenk mit der Zaunlatte deuten können.

Das kommt auf die Formulierung der Frage an. Ich gehe davon aus, dass die Kollegen der Frage nicht einmal entfernt entnommen haben, das Gericht würde den Verbot der Waffe an sich aussprechen.

Manchmal sind solche Fragen ja sehr sybillinisch formuliert, z.B.

"Die Beteiligten werden darauf hingewiesen, dass die Eintragung einer Begrenzung der Magazinkapazität in die WBK im Gesetz keine Stütze findet. Allein maßgeblich ist, ob der Kläger für die eingetragene Waffe ein Bedürfnis im Sinne des Waffengesetzes hatte. Bei einer Langwaffe fehlt ein jagdliches Bedürfnis dann, wenn § 19 Abs. 1 Nr. 2 c) BJagdG die Waffe an sich verbietet. Die Beteiligten werden gebeten mitzuteilen, ob auf eine mündliche Verhandlung verzichtet werden kann."

Wer hätte bis zum 07.03.2016 einem solchen Hinweis etwas Bedrohliches entnommen, insbesondere nachdem die Kläger vor dem OVG obsiegt hatten?
 
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Wer hätte bis zum 07.03.2016 einem solchen Hinweis etwas Bedrohliches entnommen, insbesondere nachdem die Kläger vor dem OVG obsiegt hatten?


Dem stimme ich zu und normalerweise hätte da auch kein Grund zur Besorgnis bestehen sollen. Allerdings hätte man auch durchaus hellhöriger sein können und das (wenn auch äusserst zarte) und unverdächtige Biegen der Grashalme in eine bestimmte Windrichtung mitbekommen können. Ohne sämtliche Einzelbeispiele hier darlegen zu wollen, gab es doch spätestens seit Anfang 2015 einige (politische) Entwicklungen, die eine weitere Einschränkung waffenrechtlicher "Errungenschaften" schon damals als sehr bald bevorstehend und sehr wahrscheinlich erscheinen ließen.

Aus meiner Perspektive ist das Urteil aber genau deswegen zwar ein deutliches juristisches Foulspiel, oder wie die Bayern es besser mit "hinterfotzig" umschreiben würden, aber eben trotzdem im Kern legal und damit doch ziemlich weit entfernt von "evident verfassungswidrig". Will heißen, dass sich Richter schon aus Prinzip von der Politik nicht gerne etwas vorschreiben lassen, bedeutet nicht zwangsläufig, dass sie grundsätzlich kontextunabhänig urteilen. Schon alleine deswegen, weil Recht auf Grund seiner Funktion niemals unpolitisch sein kann und ebenso das richterliche Selbstverständnis (leider) auch manchen Richter immer öfter zum Politiker mutieren lässt. (Aus juristischer Sicht wäre zumindest diesmal lobenswert, dass Deutschland europäisches Recht nicht wie sonst üblich als letzter von allen umsetzt, sondern sogar bevor überhaupt etwas in Brüssel beschlossen wurde. :lol:)

Und in dem Fall hatte man wohl leider die Rechnung ohne den Wirt gemacht, bzw. vermutlich schon etwas früh die Sektkorken knallen gelassen und dadurch "die Nachtigall überhöhrt".
 
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... aber eben trotzdem im Kern legal und damit doch ziemlich weit entfernt von "evident verfassungswidrig".

Ja, extrem schwierige Situation. Das Dilemma ist auch folgendes: Unterlassen die Kläger jetzt die Verfassungsbeschwerde wegen Eigentumsverletzung und warten den Widerruf der WBK ab (der vielleicht nie kommt), dann bekommen sie später u.U. zu hören, sie hätten die Frist für die Verfassungsbeschwerde versäumt, weil das Urteil bereits das Verbot enthielt. Legen sie jetzt Verfassungsbeschwerde wegen Eigentumsverletzung ein, wird Ihnen das BVerfG vielleicht das Gegenteil vorhalten: Mangels Verbot der Waffe im Tenor des Urteils fehlt die "Beschwer".

Im Ergebnis ist es deshalb wohl richtig, neben der ohnehin laufenden Anhörungsrüge jetzt schon die Verfassungsbeschwerde wegen Eigentumsverletzung einzulegen, auch wenn man jetzt vielleicht erst einmal die Verwerfung riskiert, weil man "zu früh" Verfassungsbeschwerde eingelegt hat. Dann kann man aber noch eine Verfassungsbeschwerde einlegen, sobald die WBK widerrufen wird. Blöd nur, wenn der Widerruf nie kommt. Dann steht eine Waffe im Schrank, die man nicht mehr führen darf.

Rein politisch dürfte es ohnehin wichtig sein, gegen diese unsäglichen Urteile jedes erdenkliche Rechtsmittel einzulegen. Wir sollten nur die Erwartungen zurückschrauben...
 
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Rein politisch dürfte es ohnehin wichtig sein, gegen diese unsäglichen Urteile jedes erdenkliche Rechtsmittel einzulegen. Wir sollten nur die Erwartungen zurückschrauben...

Allen Unkenrufen zum Trotz, sehe ich aber nach wie vor in Karlsruhe einen der wenigen Horte rechtswissenschaftlicher Kompetenz (und eben nicht nicht nur schmerzbefreiter juristischer Subsumptionsautomatik) in diesem Land. Dazu sollte man sich aber auch darüber im Klaren sein, wie dort die Uhren ticken. Was ich glaube zu wissen, ist, dass man dort wie der Teufel auf das Weihwasser, auf jegliche Versuche reagiert, sich unbqueme und eigentlich primär politisch zu lösende Hausaufgaben und zu treffende Entscheidungen auf den Schreibtisch delegieren zu lassen (was nicht ausschließt, dass man dort nicht auch gelegentlich der Versuchung "Politik zu machen" erliegt). Und egal ob dieser Versuch aus Berlin oder von privater Seite kommt. Nur das es bei Letzteren, auf Grund fehlender gesetzgeberischer Inkompetenz, oft gar nicht erst zur Annahme der Verfassungsbeschwerde kommt.

Ebenso dürfte es schlecht ausschauen, wenn man versucht den sportlichen Ehrgeiz des Gerichts zu wecken, indem man nicht nur versucht, bei doch eher unstrittigen Sachverhalten (d.h. verfassungsrechtlich unrelevaten!) die Richter zum Gegenteil zu bekehren, sondern auch noch "schwere Geschütze" mit vielen tollen Anwälten oder Namen dazu auffährt, obwohl man gar nicht am längeren Hebel (>Klageablehnung nach §24 BVerfGG) sitzt. Dafür genügt dann bei Fragestellungen die wirklich verfassungsrechtlich relevant und interessant sind, u.U. auch ein einziger (intelligenter) Anwalt im Hintergrund.

Das sieht dann z.B. so aus (BVerfG 2 BvR 1141/05 - LG Aachen): "Es erscheint evident sachfremd und daher grob unverhältnismäßig und willkürlich, wegen einiger Verkehrsordnungswidrigkeiten, für die Geldbußen von je 15 Euro festgesetzt wurden, die Kanzleiräume eines Rechtsanwalts zu durchsuchen." - Was man für die sonst eher gediegenen juristischen Umgangsformen in dem Fall auch mit "Tickt ihr noch sauber?" übersetzen kann. :lol: (allerdinds auch wieder erschreckend, dass man für so eine Erkenntnis erst nach Karlsruhe gehen muss :25:)
 
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Ich weiß echt nicht was die Diskussion um Pistolen soll? Hier werden durch die Bank nur Mutmaßungen angestellt und unnötige Panik geschaffen... Ich schätze einige Leute haben einfach den Drang dazu die Welt brennen zu sehen und andere unterbewusst dazu zu bewegen die Fackeln zu halten :no:

Nach einem Telefonat bei meiner zuständigen Kreispolizeibehörde sagte mir die entsprechende Sachbearbeiterin, dass das Thema Kurzwaffen in keinster Weise angetastet wurde und auch nicht zur Debatte stünde, dass dies passiert. Seitens der Behörde sei man ganz besonders nicht daran interessiert irgendeine Änderung bezüglich der Kurzwaffenregelungen anzustreben, da dies einen massiven und kaum zu rechtfertigen Aufwand mit sich ziehen würde. Es stünde in keinem Verhältnis zu irgendeinem Nutzen.

Ferner...

Im Gesetzestext heißt es unter

§19 (1) Verboten ist...

2. d)
auf Wild mit Pistolen oder Revolvern zu schießen, ausgenommen im Falle der Bau- und Fallenjagd sowie zur Abgabe von Fangschüssen, wenn die Mündungsenergie der Geschosse mindestens 200 Joule beträgt;



Wo liegt da dann die Problematik im Zusammenhang mit der aktuellen, leicht verfehlten Rechtsprechung des BVGs?

Nur weil bei der Gesetzsprechung mal gesagt wurde, dass es verboten ist eine Leiche im Keller zu haben, muss das nicht gleich auch für die tote Ratte hinterm Heizkessel sprechen!
 
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