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Im alten Waffengesetz (Fassung von 1976, zuletzt geändert am 21.11.1996) stand übrigens folgendes:
"§ 32 Bedürfnis
(1) Ein Bedürfnis (§ 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3) liegt insbesondere vor, wenn der Antragsteller glaubhaft macht,
1. als Inhaber eines gültigen Jahresjagdscheins die Jagd auszuüben und dazu Selbstladewaffen mit einer Länge von mehr als 60 cm, die mehr als zwei Patronen in das Magazin aufnehmen können, zu benötigen,"
Also war es auch nach Ratifizierung des Berner Übereinkommens möglich, einen HA ohne Magazinbegrenzung bei der Jagdausübung zu verwenden. M.E. ein weiterer Fehler des BVerwG-Urteils. Ich werde dies noch weiter recherchieren, oder weiss hier jemand mehr zur alten Rechtslage?
"§ 32 Bedürfnis
(1) Ein Bedürfnis (§ 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3) liegt insbesondere vor, wenn der Antragsteller glaubhaft macht,
1. als Inhaber eines gültigen Jahresjagdscheins die Jagd auszuüben und dazu Selbstladewaffen mit einer Länge von mehr als 60 cm, die mehr als zwei Patronen in das Magazin aufnehmen können, zu benötigen,"
Also war es auch nach Ratifizierung des Berner Übereinkommens möglich, einen HA ohne Magazinbegrenzung bei der Jagdausübung zu verwenden. M.E. ein weiterer Fehler des BVerwG-Urteils. Ich werde dies noch weiter recherchieren, oder weiss hier jemand mehr zur alten Rechtslage?