Verbot HA mit Magazinen > 2 Schuss

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Gilt §4(1) BArtSchV für Haustiere?

[h=1]§ 4 Verbotene Handlungen, Verfahren und Geräte[/h] (1) Es ist verboten, in folgender Weise wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten und der nicht besonders geschützten Wirbeltierarten, die nicht dem Jagd- oder Fischereirecht unterliegen, nachzustellen, sie anzulocken, zu fangen oder zu töten:
[...]
7.
mit halbautomatischen oder automatischen Waffen, deren Magazin mehr als zwei Patronen aufnehmen kann, oder unter Verwendung von Visiervorrichtungen für das Schießen bei Nacht mit elektronischen Bildverstärkern oder Bildumwandlern,
[...]






(Hervorhebungen von mir)
 
A

anonym

Guest
§ 4 Verbotene Handlungen, Verfahren und Geräte

(1) Es ist verboten, in folgender Weise wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten und der nicht besonders geschützten Wirbeltierarten, die nicht dem Jagd- oder Fischereirecht unterliegen, nachzustellen, sie anzulocken, zu fangen oder zu töten:
[...]
7.
mit halbautomatischen oder automatischen Waffen, deren Magazin mehr als zwei Patronen aufnehmen kann, oder unter Verwendung von Visiervorrichtungen für das Schießen bei Nacht mit elektronischen Bildverstärkern oder Bildumwandlern,
[...]

(Hervorhebungen von mir)

Weitere Hervorhebung von mir.
 
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Weitere Hervorhebung von mir.

[...] wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten und der nicht besonders geschützten Wirbeltierarten [...]

Also ich hatte das so verstanden, dass sich "wild lebende der Tiere" auf die besonders geschützen Arten bezieht (also alle wild lebenden Tiere, auch Insekten) und bei nicht besonders geschützen Tiere nur Wirbeltiere erfasst sind, die müssen aber dann nicht zwingend wild leben.
Deine Auslegung ist mir aber bedeutend lieber. :) Zudem würde es ja auch keinen Sinn ergeben, Haustiere in die BundesartenschutzVO aufzunehmen. Deiner Auslegung ist daher voll zuzustimmen.
 
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anonym

Guest
Du hast da die geschützten Nicht-Wirbeltiere hervorgehoben, ...
Nein.

Ich habe die Hervorhebung auf die wild lebenden Tiere erweitert.

Mantelträger hat behauptet, die Verwendung einer halbautomatischen Büchse mit eine Magazinkapazität >2 Patronen im Rahmen des Jagdschutzes in Bezug auf Katzen sei ein Verstoß gegen §4 der Bundesartenschutzverordnung.

Ich wollte lediglich aufzeigen, das dies falsch ist, weil sich §4 auf wild lebende Tiere bezieht.
Da Hauskatzen nicht wild leben, greift §4 BundesartenschutzVO nicht. Das Bundesjagdgesetz stellt sein Verbot >2 Patronen auf Wild ab.

Insofern wäre der Landmann ein legaler Begleiter - wenn da nicht die vorausgegangene Diskussion wäre, deren Quintessez sich mir ob (oder trotz) der zahlreichen fachlich fundierten Beiträge noch nicht erschlossen hat.

Also: Dürfen Herr Landmann und ich oder dürfen wir nicht?
 
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Nein.

Ich habe die Hervorhebung auf die wild lebenden Tiere erweitert.

Mantelträger hat behauptet, die Verwendung einer halbautomatischen Büchse mit eine Magazinkapazität >2 Patronen im Rahmen des Jagdschutzes in Bezug auf Katzen sei ein Verstoß gegen §4 der Bundesartenschutzverordnung.

Ich wollte lediglich aufzeigen, das dies falsch ist, weil sich §4 auf wild lebende Tiere bezieht.
Da Hauskatzen nicht wild leben, greift §4 BundesartenschutzVO nicht. Das Bundesjagdgesetz stellt sein Verbot >2 Patronen auf Wild ab.

Insofern wäre der Landmann ein legaler Begleiter - wenn da nicht die vorausgegangene Diskussion wäre, deren Quintessez sich mir ob (oder trotz) der zahlreichen fachlich fundierten Beiträge noch nicht erschlossen hat.

So noch ein Nachtrag um meine vorschnelle Hervorhebung zu revidieren. Ich möchte kurz aus Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze zitieren, wo es konkret um § 4 BArtSchV geht:

2. Bedeutung und Inhalt.

Es geht darum, bestimmte Arten wild lebender Tiere in der Weise zu schützen, dass die wild lebenden Individuen einen über § 44 Abs. 1 BNatSchG hinausgehenden Schutz erfahren. Dabei handelt es sich um Verbote, eine Sondervorschrift und Ausnahmen im Einzelfall.

Clayperon darf also mit Herrn Landmann losziehen.
 
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Nein.

Ich habe die Hervorhebung auf die wild lebenden Tiere erweitert.

Mantelträger hat behauptet, die Verwendung einer halbautomatischen Büchse mit eine Magazinkapazität >2 Patronen im Rahmen des Jagdschutzes in Bezug auf Katzen sei ein Verstoß gegen §4 der Bundesartenschutzverordnung.

Ich wollte lediglich aufzeigen, das dies falsch ist, weil sich §4 auf wild lebende Tiere bezieht.
Da Hauskatzen nicht wild leben, greift §4 BundesartenschutzVO nicht. Das Bundesjagdgesetz stellt sein Verbot >2 Patronen auf Wild ab.

Insofern wäre der Landmann ein legaler Begleiter - wenn da nicht die vorausgegangene Diskussion wäre, deren Quintessez sich mir ob (oder trotz) der zahlreichen fachlich fundierten Beiträge noch nicht erschlossen hat.

Also: Dürfen Herr Landmann und ich oder dürfen wir nicht?
Du möchtest also das Familienmitglied Hauskatze schießen und keine wild lebenden verwilderten Katzen?
Ich bezog mich auf letztere. ;)

Deine Zielrichtung geht insgesamt sicher in Richtung des §23 BJagdG. Damit dann weiter in Richtung des Urteils.
Ich hatte das anfangs versucht zu thematisieren, aber das lief irgendwie leer.
Ob es mittlerweile nutzt auf diese Stelle zu verweisen, um die fehlerhafte Bewertung des Gerichts zu verdeutlichen, vermag ich nicht einzuschätzen.
Das Urteil ist so zunächst gültig und ob das jemand ändert, weil eine nicht wild lebende aber wildernde Katze/Hündin in keine Kategorie fiele....wer weiss
Nach Richterspruch besteht generelles Verbot für HA>2 im Sinne des BJAgdG. Die Katze/Hündin in der Bewertung stellte keine legale Jagdmöglichkeit nach BJagdG dar. Warum auch immer nicht.
Es wäre ja nicht der einzige bemerkenswerte Punkt.
Damit darfst du aus dieser Richtung auch nicht mit dem Landmann. Generell keine Jagdausübung
 
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Noch eine Meinung:

[h=1]Bund Deutscher Jagdaufseherverbände e.V.[/h]
https://www.facebook.com/Bund-Deutscher-Jagdaufseherverbände-eV-137370316366953/?fref=nf


Es ist schon erschreckend, wie das Urteil des BVerwG zum Thema halbautomatische Waffen für Jäger fehlinterpretiert wird. Zunächst: Es wird nichts verboten, was nicht schon immer -und zwar seit 1976 (!)- verboten, aber bisher toleriert wurde.
Niemand, der auf seiner WBK eine halbautomatische Langwaffe eingetragen hat, besitzt diese nun zu Unrecht oder darf diese nicht mehr in erlaubter Weise benutzen, solange nicht seine WBK in diesem Punkt von der zuständigen Behörde ausdrücklich widerrufen wird. Aufgrund der Tatsache, dass das BVerwG jedoch schon Waffen zum Schießen auf Wild als verboten ansieht, die mehr als ein zweischüssiges Magazin aufnehmen können, ist es ratsam, SLB zur Jagd jedoch zunächst nicht mehr zu nutzen.
Erfolgt ein Widerruf der WBK, so gelten die Vorschriften zur Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakts nach § 48 III VwVfG. Das heißt: Die Behörde hat dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist.
Ferner ist die Rücknahmemöglichkeit auf ein Jahr nach Kenntnis der Rechtswidrigkeit des begünstigenden Verwaltungsakt begrenzt; § 48 IV VwVfG.
Klartext: ab Veröffentlichung des Urteils bleibt der Behörde ein Jahr, eine WBK im Punkt halbautomatische Langwaffe für Jäger zu widerrufen. Passiert in dem Jahr nichts, bleibt die mit der WBK erteilte Erlaubnis in vollem Umfang gültig.
Es ist unwahrscheinlich, dass der Besitz aller bisher eingetragenen SLB innerhalb des nächsten Jahres widerrufen wird, unabhängig von der Entschädigungsforderung, die auf die Verwaltung zukäme. Wir sollten die ersten Fälle abwarten, die dann einer gerichtlichen Entscheidung zugeführt werden.
Im Rahmen der beabsichtigten Überarbeitung des BJG bietet sich die Möglichkeit, eine entsprechende Klarstellung in § 19 I BJG vorzunehmen. Ob dies vom Gesetzgeber akzeptiert wird, bleibt abzuwarten.
Verkannt wird im Übrigen auch, dass zur Jagdausübung auch der Jagd- und Forstschutz gehört sowie die Möglichkeit, auf Tierarten, die nicht zum jagdbaren Wild gehören, mit entsprechender Genehmigung die Jagd auszuüben. § 19 I Ziff. 2 c) spricht jedoch nur vom Schießen auf WILD - auch hieraus lässt sich ein generelles Verbot gerade nicht herleiten.

RA Georg H. Amian, BDJV
 
A

anonym

Guest
Du möchtest also das Familienmitglied Hauskatze schießen und keine wild lebenden verwilderten Katzen?
Ich bezog mich auf letztere. ;)

Deine Zielrichtung geht insgesamt sicher in Richtung des §23 BJagdG. Damit dann weiter in Richtung des Urteils.
Ich hatte das anfangs versucht zu thematisieren, aber das lief irgendwie leer.
Ob es mittlerweile nutzt auf diese Stelle zu verweisen, um die fehlerhafte Bewertung des Gerichts zu verdeutlichen, vermag ich nicht einzuschätzen.
Das Urteil ist so zunächst gültig und ob das jemand ändert, weil eine nicht wild lebende aber wildernde Katze/Hündin in keine Kategorie fiele....wer weiss
Nach Richterspruch besteht generelles Verbot für HA>2 im Sinne des BJAgdG. Die Katze/Hündin in der Bewertung stellte keine legale Jagdmöglichkeit nach BJagdG dar. Warum auch immer nicht.
Es wäre ja nicht der einzige bemerkenswerte Punkt.
Damit darfst du aus dieser Richtung auch nicht mit dem Landmann. Generell keine Jagdausübung

Deiner Meinung nach setzt also das Urteil eines Gerichts, das sich auf einen speziellen Sachverhalt bezieht, die generelle Regelung eines Sachverhaltes durch ein Gesetz außer Kraft?
Die Legislative erfolgt also durch Gerichte?
 
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Deiner Meinung nach setzt also das Urteil eines Gerichts, das sich auf einen speziellen Sachverhalt bezieht, die generelle Regelung eines Sachverhaltes durch ein Gesetz außer Kraft?
Die Legislative erfolgt also durch Gerichte?

Aufgabe der Rechtsprechung ist der Ausspruchs dessen, "was im konkreten Fall rechtens ist" (so das Bundesverfassungsgericht).

Wer meint, das BVerwG vom Gegenteil des jetzt Geurteilten überzeugen zu können, der kann weitermachen wie bisher und in Ruhe abwarten, bis über seinen "konkreten Fall" (die waffenrechtliche Zuverlässigkeit und Strafbarkeit) entschieden worden ist. Hut ab vor soviel Zivilcourage!
 
D

Daimler1989

Guest
wo wir ja schon länger über die Frage diskutieren, ,was nun von Jägern konkret nicht mehr gemacht werden darf mit HA, aus gegebenem Anlass folgende Fragen:
1.) Darf ein Jäger, der so ein corpus delicti besitzt, damit auf den Schießstand fahren und schießen, wenn er dort nach der Sportordnung eines Schießsportverbandes schießt? Also ein schießsportliches Bedürfnis geltend machen könnte?
2.) Darf ein Jäger, der so ein corpus delicti besitzt, dieses per Leihschein einem Sportschützen ausleihen, damit dieser damit auf den Schießstand fahren und schießen kann, wenn er dort nach der Sportordnung eines Schießsportverbandes schießt?

Bisher ist ja noch keine WBK widerrufen worden, also der Besitz für Jäger erst einmal legal. Damit dürfte doch auch die legale Ausleihe an Berechtigte nicht illegal sein....
 
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Aufgabe der Rechtsprechung ist der Ausspruchs dessen, "was im konkreten Fall rechtens ist" (so das Bundesverfassungsgericht).

Wer meint, das BVerwG vom Gegenteil des jetzt Geurteilten überzeugen zu können, der kann weitermachen wie bisher und in Ruhe abwarten, bis über seinen "konkreten Fall" (die waffenrechtliche Zuverlässigkeit und Strafbarkeit) entschieden worden ist. Hut ab vor soviel Zivilcourage!

Das beste ist es sich zu beugen ihrer ansicht nach ?

Noch eine Frage - gibt es rechtlich einen unterschied fragliche halbautomatische waffen im wald zu führen und tatsächlich diese auf Wild einzusetzen ?

Geradenim bezug zu Pistolen scheint sich ihre Meinung im letzten tsg geändertnzu haben. Warum ?

Hier waren sie nochm optimistischer


Die Sachbearbeiter der Waffenbehörden vollziehen nur die Gesetze, die vom Gesetzgeber erlassen und von den Gerichten interpretiert werden.

Gesetzgebung und Jurisprudenz geschehen in der Öffentlichkeit, sie sollten auch dort kritisiert werden.

Es wäre doch ein seltsames Ergebnis, wenn Jäger auf der Nachsuche keine halbautomatische Pistole u.a. zum Selbstschutz führen dürfen, während IPSC-Sportschützen dieselbe Waffe nutzen, um einem Sport nachzugehen, der einen für sie nie eintretenden Ernstfall simuliert.

Insofern käme dann auch Verfassungsrecht ins Spiel, denn ein Jäger hat natürlich das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit, gerade wenn er verpflichtet ist, ein krankgeschossenes Stück nachzusuchen.

Man sollte das Licht der Diskussion nicht scheuen, sondern die Diskussion mit Argumenten führen.
 

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