Verbot HA mit Magazinen > 2 Schuss

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Moin!

Nich mal zur Kurzwaffenproblematik: Überzeugt bin ich noch nicht, dass die auch betroffen sind.

Das Problem ist nicht, ob DU überzeugt bist, das Problem ist, dass manche Ordnungskräfte überzeugt sein könnten und DU dann ein Verfahren an der Backe hast, das genau da endet, wo das hier jetzt herkommt. :roll:

Also entweder man mache den 5 da Angebote, die sie nicht ausschlagen können und helfe ihnen hinsichtlich der teleologischen Auslegung des Jagdgesetzes und des WaffG etwas auf die Sprünge, damit man bei einem neuen Verfahren an jenem Hofe auf etwas mehr nicht-juristischen Sachverstand treffen möge, oder man sorge dafür, dass der Gesetzgeber diesem "Unheil" (ich mag das nicht "Urteil" nennen) die Grundlage entzieht.

Viele Grüße

Joe
 
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:no:

Ganz einfach - das Gesetz schränkt das nicht weiter ein, also sollten wir das auch nicht tun
Folglich sind sämtliche Kurzwaffen zugelassen.
Nach Maßgabe des Gesetzes (in der Auslegung des BVerwG) ist das in meiner Bewertung ausgeschlossen.
Wir kannte bislang auch die Regelung nur beim Schuss aufs Wild.
Das wurde durch das Gericht in seiner Herleitung aber ausgedehnt auf ein Verbot sämtlicher HA>2.
In diesem totalen Umfang ist das befremdlich, aber wurde genauso geurteilt.
 
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Wenn ich in die aktuelle Fassung der Gesetze schaue, dann steht da, dass ich gleich meine Kurzwaffe im Revier führen darf.
Ich tue also in dem Moment nichts gesetzwidriges.
Oder muss ich mich im Internet erkunden ob es irgendwelche Urteile gibt, die gegenteiliges vermuten lassen könnten?

Ich schulde hierauf noch eine Antwort:

Wird wegen unerlaubten Führens eines verbotenen Halbautomaten die Zuverlässigkeit aberkannt, hat wieder das BVerwG das letzte Wort: Es wird darauf abstellen, dass § 19 BJagdG einen solchen Halbautomaten verbietet. Also - so würde es weiter heißten - wurde die Waffe gesetzeswidrig geführt. Auf Unkenntnis kann sich der Führende grundsätzlich nicht berufen. Selbst ein BKA-Bescheidhilft nicht weiter. Das BKA entscheidet nämlich nicht darüber, ob eine bestimmte Waffe auf der Jagd geführt werden darf, kann insoweit also keinen Vertrauenstatbestand begründen. Das BVerwG wird auch darauf abstellen, dass ein Waffenbesitzer sich regelmäßig informieren muss und die Entscheidungen des BVerwG in der jagdlichen Presse bekannt gemacht wurden.

Strafrechtlich kommt es darauf an, ob man sich in einem unvermeidbaren Verbotsirrtum befand. Dies wird man nur für den Zeitraum vor Bekanntwerden der BVerwG-Entscheidungen bejahen können (und müssen), danach kommt ein unvermeidbarer Verbotsirrtum nicht mehr in Betracht. Bei einem vermeidbaren Verbotsirrtum kann lediglich die Strafe gemildert werden.

Vorsorglich: Auch das Vorstehende ist nicht meine Meinung, sondern eine Prognose, welche unbedingt die jetzt vorliegenden BVerwG-Entscheidungen berücksichtigen muss. Man kann nicht so tun, als gäbe es diese Entscheidungen nicht.
 
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Was ist den zu HA>2 Kurzwaffen geklärt?
Das generelle Erwerbs- und Besitzverbot mit jagdlichem Bedürfnis?
Danach geht es dann erst weiter mit Führen und Schiessen.
2. Ein generelles Besitzverbot im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 2 WaffG enthält § 19 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c BJagdG für halbautomatische oder automatische Waffen, die mehr als zwei Patronen in das Magazin aufnehmen können. Nach dieser jagdgesetzlichen Regelung ist verboten, mit solchen Waffen auf Wild zu schießen.
In Bezug auf die Waffenarten knüpft der Verbotstatbestand des § 19 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c BJagdG an die waffengesetzlichen Begriffsbestimmungen an: Nach Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 2.2 der Anlage 1 zum Waffengesetz, die nach § 1 Abs. 4 WaffG Bestandteil dieses Gesetzes ist, sind auch halbautomatische Schusswaffen dadurch gekennzeichnet, dass sie nach Abgabe eines Schusses selbständig erneut schussbereit werden. Bei ihnen muss für jeden Schuss der Abzug erneut betätigt werden. Es hängt von der Kapazität des eingelegten Patronenmagazins ab, wie viele Schüsse abgegeben werden können, ohne nachzuladen.



Bereits der Wortlaut des § 19 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c BJagdG spricht entscheidend dafür, dass die Regelung die Ausübung der Jagd mit solchen halbautomatischen Waffen verbietet, die nach ihrer baulichen Beschaffenheit auch mit einem mehr als zwei Patronen fassenden Magazin betrieben werden können: Gegenstand des Verbots sind nach dem Gesetzeswortlaut Waffen mit näher bezeichneten Eigenschaften. Daraus folgt, dass das Verbot nicht an das Verhalten des Jägers, sondern an die bauliche Beschaffenheit der Schusswaffe anknüpft. Auch lässt der Gebrauch des Wortes "kann" den Schluss zu, dass es für das Verbot halbautomatischer Waffen ausreicht, dass das Schießen mit einem größeren, mehr als zwei Patronen fassenden Magazin möglich ist.



Die Auslegung des § 19 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c BJagdG als generelles Verbot der Verwendung halbautomatischer Waffen mit größerer Magazinkapazität für die Jagd entspricht auch dem Normzweck.



Aus den vorstehenden Gründen teilt der Senat die Auffassung nicht, "die Waffe als solche", d.h. ohne Magazin, werde von dem Verbot des § 19 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c BJagdG nicht erfasst, weil das Magazin nicht Bestandteil der Waffe sei (vgl. Gade/Stoppa, WaffG, 2011, § 13 Rn. 18; Apel/Bushart, Waffenrecht, Bd. 2, 3. Aufl., 2004, § 13 WaffG, Rn.
13.gif
. Der Verbotstatbestand knüpft ausschließlich an die bauliche Beschaffenheit der Waffe, nämlich an deren Eignung für die Verwendung eines größeren Patronenmagazins an. Daher ist unerheblich, dass das Magazin nicht als wesentlicher Teil der Schusswaffe gilt, weil es nicht in der Liste in Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.3.1 der Anlage 1 zu § 1 Abs. 4 WaffG aufgeführt ist.
 
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Ich betätige mich mal wieder als Panikbremse:

Gestern habe ich meinen SB persönlich zu dem Thema befragt. Einige Eindrücke und Antworten, die ich hier nun mit seiner ausdrücklichen Erlaubnis poste:

Auf meine Frage nach Konsequenzen des Urteils: "Gar keine. Bis es keine Gesetzesänderung gibt, machen wir hier alles wie bisher"
Auf meine Frage, was denn wäre, wenn ich mir einen MP5 Klon eintragen lassen wollen würde: " Wie immer. Halbautomat, keine Beschränkung."
Auf meine Frage nach einer BKA-Weisung bezüglich HA-Entzug in drei Wochen: <Zeigt mir den Vogel> "Das ist so gar nicht möglich"

Soviel dazu. Schönen Tag noch euch allen !
 
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Andere SB haben alles auf Stopp gestellt. Die Händler haben angefragt. Niemand weiss was er tun soll und beide Seiten unternehmen nun erstmal gar nichts.
Oberland Arms verkauft nur noch mit Voreintrag. Niemand will da seine Handelslizens riskieren-zurecht.
 
A

anonym

Guest
Ja was denn nun?

Dürfen Herr Landmann und ich jetzt losziehen, und uns um die kleinen Märzkätzchen kümmern, die zahlreich im Revier herumstreifen?
Oder dürfen wir nicht?

P.S.: Herr Landmann hat 5 Patronen .22 Win.Mag. im Säckle.
 
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Ja was denn nun?

Dürfen Herr Landmann und ich jetzt losziehen, und uns um die kleinen Märzkätzchen kümmern, die zahlreich im Revier herumstreifen?
Oder dürfen wir nicht?

P.S.: Herr Landmann hat 5 Patronen .22 Win.Mag. im Säckle.



Also die Richter sind Anhänger der one shoot - one kill Fraktion,
Deshalb bracht Mann für so was keinen landmann mehr,
Sondern die savage in 22 hornet / 20/76.
 
A

anonym

Guest
Also die Richter sind Anhänger der one shoot - one kill Fraktion,
Deshalb bracht Mann für so was keinen landmann mehr,
Sondern die savage in 22 hornet / 20/76.

Machen jetzt irgendwelche dahergelaufenen Richter Gesetze oder macht das noch das Parlament?

Und: Hornet und 20/76 auf Kätzlein? Bisschen viel des Guten, oder nicht?
 
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Ja was denn nun?

Dürfen Herr Landmann und ich jetzt losziehen, und uns um die kleinen Märzkätzchen kümmern, die zahlreich im Revier herumstreifen?
Oder dürfen wir nicht?

P.S.: Herr Landmann hat 5 Patronen .22 Win.Mag. im Säckle.
Das würde unverändert einen Verstoß gegen die BArtSchV darstellen, sofern Herr Landmann halbautomatisch ist.
 
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Langsam wirds lächerlich.
gestern war meine Glock legal und heute ist sie es auch noch.
Gerichtsurteile die ja auch noch zum BVerfG gehen können ändern nichts an geltenden Gesetzen.
so lange ich nix schriftliches von der Behörde habe werde ich das Teil auch führen.
Verbote sprechen Behörden aus und nicht irgendein Gericht.
Die Interpretation bezüglich KW tätigt ein Jurist hier und wie ich die Juristen kenne finde ich zwei andere die das Gegenteil behaupten.Somit interessieren mich Urteile nur peripher.
Der Gesetzgeber muss mit Verordnung oder Gesetz reagieren.Vorher passiert gar nichts.
 

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